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Im 27. Jahr der Erhebungsreihe zur Situation in den sozialtherapeutischen Einrichtungen zeigt sich eine weitere Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten. In diesem Berichtsjahr wurde eine sozialtherapeutische Einrichtung geöffnet und eine geschlossen, sodass weiterhin 71 Einrichtungen vorhanden sind, die geringfügig mehr Haftplätze zur Verfügung stellen konnten als im Vorjahr. Es wird weiterhin die Tendenz einer Versorgungssättigung gesehen, obwohl die Zahl der Gefangenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen zum Stichtag 2023 geringfügig anstieg. Insgesamt lässt sich eine leicht sinkende Belegungsquote im Vergleich zum Vorjahr beobachten, ein Trend, der sich seit einigen Jahren fortsetzt. In diesem Berichtsjahr stieg der Anteil der Gefangenen, die älter als 50 Jahre alt sind im Gegensatz zum Vorjahr wieder leicht an, während der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden sich, sowie bereits in den vergangenen zwei Erhebungsjahren, auch zum Stichtag 2023 weiter verringerte. Sexualstraftäter*innen stellten etwas mehr als die Hälfte der Inhaftierten in der Sozialtherapie. Der Anteil der Gefangenen, die keine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen innehatten oder höchstens zu Ausführungen zugelassen waren, betrug in diesem Jahr etwas mehr als 81%. Die Fachdienstausstattung blieb auf gleichbleibend günstigem Niveau mit lediglich 5,6 Haftplätzen auf einer Fachdienststelle. Weitere Ergebnisse und Entwicklungen werden im Bericht dargestellt.
Im Rahmen des Projektes AMBOSafe ("Angriffe auf Mitarbeiter/-innen und Bedienstete von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben") wurden konfliktreiche Einsatzsituationen von Polizei- und Rettungskräften untersucht. Vorgestellt werden Ergebnisse, die durch Befragungen von N = 1.763 Polizeibedienstete erhoben wurden. Zusätzlich haben N = 538 Polizeikräfte bis zu 16 Wochen ihren Arbeitsalltag standardisiert dokumentiert sowie Ereignisprotokolle für besondere Vorkommnisse verfasst. Neben der Häufigkeit und der Art der Angriffe werden die angreifende(n) Person(en) beschrieben und eruiert, ob die problematische Einsatzlage von den betroffenen Polizeikräften bereits im Vorfeld erkannt wurde, oder sich für diese überraschend ereignet hat. In diesem Zusammenhang werden auch persönliche Stressfaktoren der Einsatzkräfte als mögliche Risikofaktoren für eine Viktimisierung im Dienst diskutiert und potentielle Strategien zur Entschärfung von konfliktreichen Einsatzsituationen besprochen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Berufsgruppen der Einsatzkräfte gefördert werden sollte, z. B. in Form von gemeinsamen Einsatznachbesprechungen und gemeinsamen Fortbildungen. Im Rahmen des Projekts AMBOSafe wurden bereits berufsgruppenübergreifende Übungen (z. B. Einsatzszenario "Häusliche Gewalt") realisiert, die von den verschiedenen Berufsgruppen als positiv eingeschätzt wurden.
Forschungsprojekt AMBOSafe: Angriffe auf Rettungsdienstpersonal : Charakteristika und Prävention
(2022)
Im Rahmen des Projektes AMBOSafe ("Angriffe auf Mitarbeiter/-innen und Bedienstete von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben") wurden konfliktreiche Einsatzsituationen von Polizei- und Rettungskräften untersucht. Vorgestellt werden Ergebnisse, die durch Befragungen von N = 1.144 Rettungskräften erhoben wurden. Zusätzlich haben N = 60 Rettungskräfte bis zu 16 Wochen ihren Arbeitsalltag standardisiert dokumentiert sowie Ereignisprotokolle für besondere Vorkommnisse verfasst. Es werden Häufigkeiten zu verbalen und körperlichen Angriffen berichtet und Tätermerkmale beschrieben. Zudem werden die Begleitumstände der Konfliktsituation (z. B. Stressmerkmale) untersucht sowie die Konsequenzen erfragt. Aus der Untersuchung geht hervor, dass eine Anzeige durch Rettungskräfte in den seltensten Fällen erfolgt. Bedeutsam ist auch, dass in den meisten Fällen die Rettungskräfte von der Eskalation der Einsatzsituation überrascht wurden und die wenigsten Rettungskräfte Maßnahmen zur Eigensicherung (z. B. Absprachen mit Kollegen bzw. Kolleginnen, Festlegung von Codewörtern oder eines Notfallplans) vorgenommen hatten. Empfohlen wird, Aspekte der Eigensicherung und Selbstverteidigung sowie Deeskalationsstrategien in Aus- und Fortbildungen aufzugreifen.
Eigentums- und Vermögensdelikte : ein Beispiel aus der kriminologischen Geschlechterforschung
(2017)
Es wird eine Studie vorgestellt, in der 2.053 Strafverfahren zu einfachen Eigentums- und Vermögensdelikten, die 2013 von der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main bearbeitet worden sind, hinsichtlich der Anlassdelikte und Geschlechtsunterschiedene der tatverdächtigen Personen analysiert werden. Ausgeschlossen wurden Jugendstrafverfahren sowie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Verfahren. Erhoben wurden personenbezogene Daten der Tatverdächtigen (u. a. Vorstrafen, soziodemografische Daten) sowie Daten zu Anlasstaten, Ermittlungsverläufen und verfahrensabschließenden Entscheidungen. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die Verfahren hinsichtlich der Anlasstat (Betrugsdelikt vs. Diebstahlsdelikt) unterscheiden. Zudem werden bei den Tatverdächtigen Geschlechtsunterschiede festgestellt: Diese sind überwiegend männlich und verursachen eine höhere Schadenshöhe. Sowohl weibliche als auch männliche Tatverdächtige sind häufig finanziell bedürftig und zu großen Teilen erwerbslos. Bei der Fallbearbeitung zeigt sich, dass weibliche Tatverdächtige eher kooperieren und höhere Geldstrafen (in Bezug auf die verursachte Schadenssumme) akzeptieren.
Auf Grundlage verschiedener Statistiken aus dem Bereich der Strafverfolgung und Strafvollzug (u. a. Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, Strafvollzugsstatistik) wird dargestellt, dass Männer öfter als Frauen von der Polizei als Tatverdächtige geführt werden und im Strafprozess öfter als Frauen abgeurteilt, verurteilt und inhaftiert werden. Zur Diskussion gestellt wird, ob Frauen aufgrund ihres Geschlechts bei der Strafverfolgung bevorzugt behandelt werden. Dies wird verneint und dafür folgende Argumente angeführt: Frauen begehen im Gegensatz zu Männern eher minder schwere Delikte (z. B. Ladendiebstahl, Vermögensdelikte, leichte Körperverletzung), was dazu führt, dass Strafverfahren mit weiblichen Tatverdächtigen eher eingestellt werden, öfter eine Geldstrafe angeordnet wird und verhängte Freiheitsstrafen eher aussetzungsfähig sind und dementsprechend nicht im Strafvollzug vollzogen werden. Dafür spricht auch, dass Frauen seltener als Männer mehrfach straffällig werden, seltener strafrechtlich vorbelastet sind, seltener rückfällig werden und dadurch z. B. eine Strafe auf Bewährung widerrufen wird und seltener eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass obschon das Risiko Opfer zu werden für Frauen niedriger ist als für Männer, Frauen eine höhere subjektive Kriminalitätsfurcht haben. Eine Kurzumfrage unter Studierenden (n = 110 Frauen, n = 131 Männer) bestätigt diesen Befund. Zudem zeigt sich, dass sowohl Männer als auch Frauen das Viktimisierungsrisiko für Frauen überschätzen.
Anschließend an die Studie zur Untersuchung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Sozialtherapeutischen Einrichtungen (SothEn) im Jahr 2020 hat der Arbeitskreis für Sozialtherapeutische Einrichtungen im Justizvollzug e. V. für das Jahr 2021 eine Folgestudie initiiert und gemeinsam mit der Kriminologischen Zentralstelle e. V. realisiert. Die Leiter/-innen der 71 SothEn in Deutschland wurden schriftlich befragt. Die Rücklaufquote lag bei 67,6 % (N = 48). Der Fragebogen erfasst folgende Themenfelder: (1) Corona-Erkrankungen des Personals sowie der Inhaftierten, (2) Einführung der Maskenpflicht, (3) Einschränkungen der therapeutischen Arbeit und des Tagesgeschäfts, (4) Innovationen, (5) strukturelle Veränderungen im Organisationsaufbau bzw. Personalstruktur, (6) Auswirkungen auf das Beziehungsverhältnis Behandlungsteam vs. Patient/-in, (7) Auswirkungen auf die Behandlungsbereitschaft der Patienten bzw. Patientinnen, (8) Auswirkungen auf das Behandlungsteam bzgl. Motivation und Optimismus, (9) Auswirkungen auf Risikofaktoren und Kriminalprognose, (10) Gesamteinschätzung. Die Auswertung der Ergebnisse zeigt ein heterogenes Bild zwischen den verschiedenen SothEn. Es werden sowohl geringe als auch starke Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf therapeutische Maßnahmen, Gefangenenarbeit, Sportangebote, Beziehungsverhältnis, Behandlungscompliance sowie Berufsmotivation berichtet. Hinsichtlich der Realisierung von Gefangenenbesuch und vollzugsöffnenden Maßnahmen haben alle SothEn Einschränkungen verhängt. Zudem wird die Vorbereitung auf die Haftentlassung von allen SothEn als ungenügend bezeichnet. Eine Folgestudie wird als sinnvoll erachtet.
In einem kurzen Überblick werden ausgewählte Ergebnisse des bundesweiten Forschungsprojekts AMBOSafe ("Angriffe auf Mitarbeiter/-innen von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben") vorgestellt. Dafür wurden N = 1.763 Polizeikräfte online befragt und N = 538 Polizeikräfte haben ein wöchentliches Ereignisprotokoll geführt. Berichtet werden Zahlen zur Häufigkeit körperlicher Angriffe bzw. zum Erleben bedrohlicher Situationen sowie deskriptive Zahlen zur angreifenden Person (u. a. Geschlecht, Alkohol-/Drogenkonsum) und zur Art der Angriffe (z. B. Beleidigung, Bedrohung, Schlagen). Abschließend werden erfolgreiche Deeskalationsstrategien der Polizeikräfte vorgestellt sowie ihre Einschätzung der Situation beschrieben.
Untersucht wird der Zusammenhang zwischen einem Heimaufenthalt in der Kindheit und dem aktuellen Rückfallrisiko für erneute Sexualstraftaten sowie ob der Zusammenhang durch potenziell traumatisierende Kindheitserfahrungen (sexueller Missbrauch, körperliche Misshandlung, emotionale Vernachlässigung) vermittelt wird. Die Stichprobe setzt sich aus N = 159 männlichen Sexualstraftätern zusammen, die zwischen 2010 und 2018 in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg inhaftiert waren. Die verwendeten Daten basieren auf Akteninformationen (u. a. Urteil, Bundeszentralregisterauszüge, Gutachten) und semistrukturierten Interviews. Die Gruppe mit einem Heimaufenthalt in der Kindheit wies einen niedrigeren sozioökonomischen Status, mehr familiäre Risikofaktoren sowie eine frühere und stärker delinquente Entwicklung auf. Zudem erzielte sie ein höheres Rückfallrisiko. Für das stabil-dynamische, nicht jedoch für das statische Rückfallrisiko wurde dieser Zusammenhang durch den kumulativen Effekt der Anzahl unterschiedlicher potenziell traumatisierender Kindheitserfahrungen vermittelt. Dies deutet darauf hin, dass ein erheblicher Anteil von inhaftierten Sexualstraftätern, die negativen Kindheitserfahrungen ausgesetzt und im Kinderheim untergebracht waren, ein höheres Rückfallrisiko aufweisen und im Erwachsenenalter einer besonderen Betreuung und Kontrolle bedürfen.
Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung von "Mindestanforderungen an Prognosegutachten" in 2006 wird untersucht, inwieweit diese in der Praxis bei der Erstellung prognostischer Gutachten über Gewalt- und Sexualstraftäter umgesetzt werden und sich seither die Gutachtenqualität gemessen an der Trefferquote der prognostischen Entscheidungen verbessert hat. Dazu werden Prognosegutachten über Gewalt- und Sexualstraftäter aus der JVA Freiburg und der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der LMU München (N = 502) aus 1999 bis 2002 und 2008 bis 2011 analysiert und günstig gerichtete Prognosegutachten mit Ergebnissen aus dem Bundeszentralregisterauszug (Stand Juni 2016) validiert. Es zeigt sich, dass die Mindestanforderungen im Gegensatz zur universitären Institution in der externen gutachterlichen Praxis nur teilweise berücksichtigt werden. Die Einhaltung der Mindestanforderungen steht in positivem Zusammenhang mit der prognostischen Trefferquote günstig gerichteter Prognosegutachten. Die Ergebnisse werden diskutiert, auf weiteren Handlungsbedarf bei der gutachterlichen Qualitätssicherung verwiesen und Einschränkungen der Studie angeführt.
Ziel der Studie ist es zu überprüfen, ob Viktimisierungserfahrungen von sexuellem Missbrauch in der Kindheit (unter 16 Jahren) und frühe, nicht missbräuchliche sexuelle Erfahrungen und Verhaltensweisen (z. B. Masturbationsverhalten) mit der Entstehung pädosexueller Neigungen bei Männern zusammenhängen. Zu diesem Zweck werden biografische Daten von N = 223 aus Österreich stammenden Sexualstraftätern untersucht, die aufgrund sexueller Übergriffe gegen Kinder zwischen 2000 und 2008 zu einer Haftstrafe verurteilt wurden. Es wird konstatiert, dass eigene Viktimisierungserfahrungen mit der Entstehung pädosexueller Neigungen im späteren Lebensverlauf korrelieren. Nach hier vertretener Ansicht kann dies in einigen Fällen damit erklärt werden, dass im Zuge der Verarbeitung eigener Opfererfahrungen sich Sex mit Kindern zu einer für das Individuum akzeptablen Fantasie entwickelt. Bezüglich eigener Viktimisierungserfahrungen ist die Rate bei Männern, die von einer ausschließlich pädophilen Paraphilie betroffen sind, dreimal höher als bei Männern ohne pädophile Paraphilie. Darüber hinaus geht aus der Untersuchung hervor, dass die wöchentliche Masturbationsrate während der Pubertät und nicht missbräuchliches Sexualverhalten Indikatoren für pädosexuelle Paraphilien und für Rückfälligkeit darstellen. Männer, bei denen eine ausschließlich pädophile Paraphilie vorliegt, zeigen die höchste Rate an frühen sexuellen Erfahrungen und Verhaltensweisen. Abschließend werden Limitationen der Studie diskutiert.
Einschätzungen über das Risiko zukünftiger Gewalttätigkeit sind ein fester Bestandteil der Arbeit von Psychologinnen und Psychologen, wobei bis heute wenig darüber bekannt ist, in welcher Form kriminalprognostische Einschätzungen in der alltäglichen Berufspraxis vorgenommen werden. Ziel der vorliegenden Studie ist es, einen Überblick über die kriminalprognostische Praxis in Deutschland zu geben. Dafür werden die Ergebnisse des International Risk Surveys ausgewertet, an dem weltweit N = 2.135 Personen aus 44 Ländern teilgenommen haben. Aus Deutschland wurden M = 97 Psychologinnen und Psychologen sowie Angehörige anderer Berufsgruppen über ihre kriminalprognostischen Tätigkeiten befragt. Die Daten zeigen, dass mittlerweile in der Praxis mehrheitlich auf standardisierte Prognoseinstrumente (z. B. PCL-R, HCR-20, FOTRES, VRAG) zurückgegriffen wird. Die Instrumente werden nicht nur für die prognostische Einschätzung über das zukünftige Gewaltrisiko als nützlich eingestuft, sondern auch im Hinblick auf die Therapieindikation sowie die verlaufsdiagnostische Untersuchung von Behandlungs- und Betreuungsfällen als hilfreich beurteilt.
Es wird eine Studie präsentiert, in der die psychodynamisch begründete Perversionstheorie von Robert D. Stoller (1979) empirisch überprüft wird. Nach Stoller können nach (früheren) traumatischen Erfahrungen aggressive Impulse in sexuell deviante Fantasien transformiert werden. Geprüft werden einzelne Aspekte dieser Theorie anhand einer umfangreichen Stichprobe von N = 954 Personen, die aufgrund sexuell motivierter Straftaten verurteilt und zwischen 2002 und 2018 an der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) im österreichischen Strafvollzug zu Vollzugszwecken ausführlich begutachtet worden sind. Dabei wurden u. a. der Fragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (FAF) sowie der Grazer Assertivitätstest (GAT) verwendet. Die Ergebnisse zeigen, dass als paraphil diagnostizierte Probanden signifikant weniger spontane Aggression und weniger soziale Kompetenz als die Vergleichsgruppe ohne Paraphiliediagnose berichten. Die Ergebnisse lassen sich insofern mit der zentralen Annahme der Stoller’schen Perversionstheorie in Einklang bringen, als dass zwischen einer Paraphilie-Diagnose und selbstberichteter Aggression eine inverse Beziehung festgestellt wird.
Es wird konstatiert, dass die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine zentrale Rolle bei der Entstehung von Jugendkriminalität spielt und somit auch für die Risikobeurteilung von Relevanz ist. Vor diesem Hintergrund wird die Vorhersagkraft des Prognoseinstruments VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide-Revised) bei jugendlichen Straftätern untersucht. Die Stichprobe setzt sich aus N = 106 männlichen Straftätern aus der Justizvollzugsanstalt Ottweiler im Saarland zusammen. Das Durchschnittsalter beträgt M = 18,3 Jahre. Die Daten wurden den Eintragungen des Bundeszentralregisters zwischen 2001 und 2002 entnommen. Während einer durchschnittlichen Nachbeobachtungszeit von M = 13 Jahren ist bei 62,5 % der Jugendlichen ein Rückfall zu beobachten. Nach hier vertretener Ansicht besitzt der VRAG-R eine gute Vorhersagekraft sowohl bezüglich der allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit (AUC = 0.861) als auch bezüglich des Rückfalls in Zusammenhang mit Gewalt (AUC = 0.733). Starke Effekte werden auch für die Vorhersage einer erneuten Inhaftierung (AUC = 0.874) gemessen. Es wird geschlussfolgert, dass sich der VRAG-R unter bestimmten Bedingungen dazu eignet, Vorhersagen bei straffälligen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu treffen, allerdings werden eine zielgruppengerechte Anpassung sowie weiterführende Untersuchungen empfohlen. Abschließend wird dafür plädiert, ADHS-Symptome im Kontext des Jugendstrafvollzugs für ein langfristiges Risikomanagement in den Fokus zu nehmen.
Auf Grundlage von Daten des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz werden Risikofaktoren, Täter- und Tatcharakteristika von Messergewalt empirisch untersucht. Die Stichprobe umfasst N = 452 Personen (n = 37 Frauen, n = 415 Männer), die in Rheinland-Pfalz wegen mindestens eines Falles schwerer Gewaltkriminalität abgeurteilt wurden und deren Aburteilung entweder 2013 oder 2018 Rechtskraft erlangte. Insgesamt 13,9 % der Gewalttaten (n = 63) stellen Fälle von Messergewalt dar. Die beiden Subgruppen (Messergewalt und schwere Gewalt ohne Messereinsatz) werden hinsichtlich Sozialdaten, psychischer Gesundheit, Gewaltverhalten und Viktimisierungserfahrungen verglichen. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass sich Täter/-innen von Messergewalt hinsichtlich sozioökonomischer Aspekte (Bildungsgrad und Arbeitsverhältnis) nicht wesentlich von Täter/-innen schwerwiegender Gewaltdelikte ohne Messereinwirkung unterscheiden. Erstere sind durchschnittlich älter, weisen überproportional häufiger eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie Erfahrungen elterlicher Gewalt auf. Von besonderer Auffälligkeit ist, dass Täter/-innen von Messergewalt häufig bis zum 18. Lebensjahr mit den Eltern zusammenleben. Nach hier vertretener Ansicht kann dies sowohl als Schutzfaktor im Sinne einer intakten elterlichen Beziehung als auch Risikofaktor im Sinne einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für das Erleben elterlicher Gewalt interpretiert werden. Abschließend wird auf die Limitationen der Untersuchung hingewiesen.
Abschlussbericht der Expertenkommission zur Verbesserung der Aufklärung komplexer Unglücksereignisse
(2022)
Zehn Jahre nach dem Loveparade-Unglück in Duisburg (24.06.2010) hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die Einsetzung einer Expertenkommission beschlossen, um zukünftig die Aufklärung komplexer Unglücksereignisse zu verbessern. Der Beschluss erfolgte als Reaktion auf die Kritik an der (rechtlichen) Aufarbeitung des Loveparade-Unglücks (u. a. zu späte Anklageerhebung, lange Prozessdauer). Analysiert wird anhand des Beispiels des Gerichtsverfahrens zum Loveparade-Unglück, auf welche Art und Weise multikausale Unglücksereignisse bestmöglich aufgeklärt werden können. Dafür werden die verfahrensbestimmenden Dokumente (u. a. Anklageschrift, Beschlüsse) ausgewertet sowie am Verfahren maßgeblich beteiligte Personen interviewt. Im ersten Teil des Berichts stellt die Expertenkommission zwanzig Vorschläge zur Verbesserung der Aufklärung komplexer Unglücksereignisse vor und erörtert diese detailliert (u. a. Modifizierung der Verjährungregelungen, Einsatz von Opferstaatsanwälten bzw. Opferstaatsanwältinnen, Überarbeitung des Adhäsionsverfahren, Einrichtung einer Sachverständigendatenbank, Bau geeigneter Sitzungssäle etc.). Zudem wird auf Einrichtungen der Schadensaufklärung im europäischen Ausland verwiesen. Im zweiten Teil des Berichts stellt die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) die Ergebnisse der Interviews vor (u. a. Verzögerungen bei Großverfahren, Personalausstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Sachverständige etc.), welche sie im Auftrag der Expertenkommission ausgewertet hat.
Mittels einer Retrospektivbefragung im Zeitraum vom 02. Mai bis zum 21. August 2021 (16 Wochen) untersucht die vorliegende Studie Angriffsprävalenzen in Arbeitsbereichen mit normdurchsetzenden und helfenden Tätigkeiten. Zu diesem Zweck wurden wöchentlich Daten über Angriffe bzw. Gewalterfahrungen im Arbeitsalltag erhoben und hinsichtlich einer einwöchigen bzw. vierwöchigen Prävalenz untersucht. Diese umfassen: (1) verbale Angriffe, (2) körperliche Angriffe, (3) Gewalt gegen Sachgegenstände, (4) Diebstahl von Material oder Ausrüstung und (5) bewusstes Behindern bzw. Stören der Maßnahme. Die Stichprobe setzt sich zu 85,8 % (n = 609) aus Teilnehmenden normdurchsetzender Arbeitsbereiche (z. B. Polizei und kommunaler Ordnungsdienst) und zu 14,6 % (n = 104) aus Teilnehmenden helfender Arbeitsbereiche (z. B. Feuerwehr und Rettungsdienst) zusammen. Bei Betrachtung der Teilnehmenden, die mindestens eine Woche an der Befragung teilgenommen haben, ergibt sich eine Zusammensetzung aus 72,7 % männlichen und 27,3 % weiblichen Befragten. In allen Berufsgruppen zeigt sich, dass verbale Angriffe den größten Teil der gemeldeten Angriffe darstellen. Trotz der unterschiedlichen Aufgabenbereiche ist die Gruppe der helfenden Funktionsträger/-innen (bei einer Prävalenz von einer Woche) nur geringfügig seltener von Angriffen betroffen als die Gruppe der normdurchsetzenden. Der größte Unterschied ist bei körperlichen Angriffen mit 3,5 Prozentpunkten zu verzeichnen. Abschließend werden methodische Vorzüge und Einschränkungen der Studie diskutiert.
Der Forschungsbericht enthält eine exemplarische Evaluation des Hauses des Jugendrechts Frankfurt am Main–Höchst, das in seiner Anlaufphase bereits Gegenstand eines Vorgängerprojekts in den Jahren 2010 bis 2012 war. Dort arbeiten wie in den meisten „Häusern des Jugendrechts“ Jugendstaatsanwaltschaft, Polizei und Jugendgerichtshilfe zusammen, hinzu kommt als lokale Besonderheit die Einbeziehung des von einem freien Träger angebotenen Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Förderung von Diversionsmaßnahmen und die Vermeidung von Haft gelten vor Ort als wichtige Ziele. Erstmals untersucht wurde, ob junge Beschuldigte, die im Haus des Jugendrechts Höchst betreut werden, nach Abschluss des Verfahrens weniger oft rückfällig werden als vergleichbare Personen aus anderen Frankfurter Stadtteilen, wo das traditionelle Jugendstrafverfahren praktiziert wurde. Dazu wurden Bundeszentralregisterdaten und die Einträge des bei den Staatsanwaltschaften in Hessen eingeführten Vorgangsverwaltungssystems MESTA untersucht. Die Legalbewährung wurde aufgrund von Auskünften aus dem Bundeszentralregister mit einem Beobachtungszeitraum von mindestens vier Jahren untersucht. Dabei blieben in der Experimentalgruppe (N = 250) aus dem Haus des Jugendrechts 70 % der Jugendlichen und Heranwachsenden ohne Folgeeintragung, während in der Kontrollgruppe (N = 130) die Fälle erneuter Eintragungen mit einem Anteil von insgesamt 59 % deutlich im Vordergrund standen. Allerdings waren die beiden Gruppen wegen deutlich unterschiedlicher Fallstrukturen und Verfahrensweisen der Staatsanwaltschaft nur eingeschränkt vergleichbar. In der ergänzenden Befragung berichteten die vier interviewten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses des Jugendrechts Höchst von einer positiven interdisziplinären Kooperation und zeigten sich vom Konzept des Hauses des Jugendrechts überzeugt. Besonders positiv seien der persönliche Kontakt untereinander und die kurzen Wege.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2021
(2023)
In der seit 20 Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2021 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 95 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2021 beendet wurde, wurden 52 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 18,1 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 29 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 14 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Im 26. Jahr der Erhebungsreihe zur Situation in den sozialtherapeutischen Einrichtungen zeigt sich eine weitere Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten. In diesem Berichtsjahr wurde eine sozialtherapeutische Einrichtung geöffnet und eine geschlossen, sodass weiterhin 71 Einrichtungen vorhanden sind, die geringfügig weniger Haftplätze zur Verfügung stellen konnten als im Vorjahr. Dennoch wird weiterhin die Tendenz einer Versorgungssättigung gesehen, obwohl die Zahl der Gefangenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen geringfügig sank. Folglich lässt sich auch eine sinkende Belegungsquote beobachten, ein Trend, der sich seit einigen Jahren fortsetzt. In diesem Jahr sank der Anteil der Gefangenen, die älter als 50 Jahre alt sind leicht, wobei der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden sich ebenfalls weiter verringerte. Sexualstraftäter*innen stellten wieder die Hälfte der Inhaftierten in der Sozialtherapie. Der Anteil der Gefangenen, die keine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen innehatten oder höchstens zu Ausführungen zugelassen waren, betrug in diesem Jahr etwas mehr als 82%, was einem neuen Höchststand entspricht. Die Fachdienstausstattung blieb auf gleichbleibend günstigem Niveau mit lediglich 5,7 Haftplätzen auf einer Fachdienststelle. Weitere Ergebnisse und Entwicklungen werden im Bericht dargestellt.
Straftäter, denen gegenüber in den Jahren 1999/2000 anlässlich eines Sexualdeliktes Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, bilden die Probanden der vorliegenden Untersuchung. Im Zentrum des Forschungsinteresses stand die Frage, wie es Strafgerichte mit der Ermittlung, Prüfung und Darstellung täter- und tatbezogener Faktoren halten, und zwar nicht nur in den Urteilen, die zur Anordnung der Maßregel führten, sondern auch in zuvor gegenüber den Probanden ergangenen Entscheidungen, die häufig ebenfalls auf erhebliche Tatvorwürfe zurückgehen. Im Rahmen der dafür durchgeführten Strafaktenanalyse fand die Frage nach Häufigkeit und Inhalt forensisch-psychiatrischer Begutachtungen besondere Beachtung. Den Ergebnissen der Studie sind Ausführungen zur Entwicklung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - bis hin zu jenen Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft traten - sowie zur Praxis der Anordnung und Unterbringung vorangestellt. Ergänzt werden die Darlegungen durch acht ausführliche Fallskizzen, die sich im Anhang befinden, aber dennoch auch einen Einstieg in die Thematik bieten können.
Gegenstand der empirischen Untersuchung sind die Schleswig-Holsteinischen Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten und ihre Umsetzung in die Praxis. Die Untersuchung setzt zunächst an 1015 Fällen an, die in Diversionserfassungsbögen des ersten Halbjahres 2000 bei den einzelnen Staatsanwaltschaften Schleswig-Holsteins hinterlegt waren. Um ein umfassendes Bild über die Wirkungen und Handhabung der Richtlinien in der Praxis zu gewinnen, wurde eine vergleichende Aktenanalyse durchgeführt. Hierbei wurden n = 320 Fälle aus dem ersten Halbjahr 2000 aus ganz Schleswig-Holstein, bei denen gemäß der Diversionsrichtlinien verfahren wurde, mit n = 160 vergleichenbaren Fällen aus dem ersten Halbjahr 1998, unmittelbar vor Einführung der Richtlinie, verglichen. Zusätzlich wurden Befragungen mittels Interviewbögen bei Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden durchgeführt. Nach einem Überblick über die Diversion werden die schleswig-holsteinischen Richtlinien zunächst vorgestellt und eingeordnet. Die Auswertungen und Analysen der Diversionserfassungsbögen und Akten zeigen, dass die Beschuldigten in der Regel Ersttäter sind, im Durchschnitt 15,5 Jahre alt und Bagatelldelikte verübten. Die Tatmotivation ist überwiegend als "jugendtypisch" einzuordnen. Die Diversion dient bei diesen Beschuldigten der Verdeutlichung von Regeln und Normen, eine besondere erzieherische Einflussnahme erscheint nicht nötig. Diskutiert werden rechtsstaatliche Bedenken gegenüber dem schleswig-holsteinischen Diversionskonzept. Auf positive Entwicklungen im Zuge der Einführung der Richtlinien wird hingewiesen. In einem Resümee werden Hinweise für die Weiterentwicklung schneller und flexibler Reaktionen auf leichte Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden gegeben.
Vorgelegt wird eine empirische Untersuchung zur Verurteilungspraxis bei Delikten im Zusammenhang mit Schleusungskriminalität. Die strafrechtliche Seite dieses Phänomens wird in §§ 96 und 97 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (früher§§ 92a und 92b des Ausländergesetzes) als Beihilfe oder Anstiftung zur unerlaubten Einreise beziehungsweise zum unerlaubten Aufenthalt umschrieben. Diese abstrakte gesetzliche Umschreibung der Schleuserkriminalität wird durch die vorliegende Untersuchung veranschaulicht, indem dargestellt wird, welche Lebenssachverhalte in der Vergangenheit vor deutschen Gerichten zu einer rechtskräftigen Entscheidung wegen des Einschleusens von Ausländern führten. Hierzu wurden die Akten von rund 200 Strafverfahren aus Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ausgewertet. Die Ergebnisse werden nach Fallgruppen unterteilt dargestellt. Daneben finden sich Ausführungen zu einzelnen Rechtsproblemen, die das Phänomen der Schleuserkriminalität mit sich bringt, sowie eine kritische Würdigung der untersuchten Entscheidungen im Lichte der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ferner wird untersucht, ob sich statistische Zusammenhänge zwischen bestimmten Umständen der Taten oder der Strafverfahren (z. B. Anzahl der Geschleusten, Dauer der Untersuchungshaft) und dem Strafmaß ausmachen lassen.
Obwohl nur ein kleiner Teil der Straftäter als „gefährlich" anzusehen ist, handelt es sich dabei doch um eine Gruppe, die als äußerst schwierig und problematisch gilt, nicht zuletzt deshalb, weil die von ihnen verübten Delikte häufig mit besonders schweren Folgen für die Opfer verbunden sind. Die Öffentlichkeit reagiert darum bereits auf einzelne derartige Kriminalfälle ausgesprochen sensibel und fordert bezüglich solcher Täter nachhaltig ein hohes Maß an Sicherheit und Opferschutz ein. Immer wieder zielen deshalb auch rechtspolitische Diskussionen und Gesetzesänderungen im Straf- und Strafvollzugsrecht auf diese Problemgruppe der Kriminalpolitik. Die vorgelegte Studie geht der Frage nach, ob es eine statistisch nicht zu vernachlässigende und damit kriminalpolitisch bedeutsame Tätergruppe gibt, die nach der bis zum 28.7.2004 geltenden bundesgesetzlichen Rechtslage trotz fortbestehender Gefährlichkeit in Freiheit entlassen werden musste und damit ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinheit darstellt. Vor dem Hintergrund einer differenzierten strafrechtlichen Analyse werden die Resultate einer empirischen Untersuchung von Gewalttätern im hessischen Justizvollzug vorgestellt. In die Untersuchung einbezogen wurden 414 in den hessischen Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe I einsitzende Gewalttäter, die zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen weder eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus noch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Ziel der Untersuchung war es dabei nicht, für die einzelnen Gewalttäter anhand der erhobenen Daten eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, sondern eine gruppenstatistische Aussage über das Ausmaß des vorhandenen Gefährlichkeitspotentials zu ermöglichen. Zwei Falldarstellungen ergänzen die quantitativ angelegte Analyse. Diskutiert werden anschließend Fragen des rechtlich und praktisch angemessenen und erforderlichen Umgangs mit gefährlichen Gewalttätern. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, der alternative Lösungsansätze gegenübergestellt werden.
Erst in den letzten Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Kinder, Jugendliche und Heranwachsende nicht lediglich Opfer von Sexualstraftaten sind, sondern auch als sexuell deviante Täter in Erscheinung treten. So war nach der Polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2002 etwa jeder vierte Tatverdächtige, dem sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde, unter 21 Jahre alt. Deshalb, aber auch aufgrund des Befundes, dass ein erheblicher Teil der erwachsenen Sexualstraftäter bereits in jungen Jahren mit sexuellen Übergriffen auffällt, ist es zum effektiven Schutz junger Menschen vor sexueller Gewalt erforderlich, möglichst frühzeitig einsetzende Interventionsstrategien zu entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant daher die Durchführung eines Modellprojektes "Qualitätsstandards für den professionellen Umgang mit minderjährigen sexuell devianten Tätern und Täterinnen". Zur Vorbereitung dieser Maßnahme wurde die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ), die sich seit mehreren Jahren mit Fragen der Sexualdelinquenz befasst, beauftragt, die vorliegende Bestandsaufnahme zu erstellen. Nach einer detaillierten Aufbereitung der Daten amtlicher Rechtspflegestatistiken werden verschiedene empirische Studien zur Sexualdelinquenz junger Menschen dargestellt. In einer Sonderauswertung werden jugendspezifische Ergebnisse aus dem 2002 bis 2006 durchgeführten Projekt der KrimZ zur "Legalbewährung und kriminellen Karriere von Sexualstraftätern" präsentiert. Die Zusammenschau richtet sich insbesondere an all jene Personen, die während ihrer beruflichen Tätigkeit - etwa in Beratungsstellen und Jugendämtern, bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht - mit sexuell devianten jungen Tätern konfrontiert sind. Gleichzeitig zeigt sie weitergehenden Forschungsbedarf auf, auch im Hinblick auf die wissenschaftliche Begleitung laufender und zukünftiger therapeutischer Behandlungsmaßnahmen.
In der Folge kriminalpolitischer Diskussionen zur Einführung eines polizeilichen "Strafgeldes" bei Ladendiebstählen stellte 1999 eine aus Vertretern der bayerischen Staatsministerien des Innern und der Justiz zusammengesetzte Arbeitsgruppe Überlegungen an, ob die Polizei vor Ort durch eine Erweiterung von § 132 StPO ermächtigt werden sollte, auch von Inländern mit festem Wohnsitz eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Aufgrund gewichtiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine solche Regelung schlug die Arbeitsgruppe im Ergebnis vor, ohne Änderung des geltenden Rechts in einem Modellversuch zunächst ein Verfahren auf freiwilliger Zahlungsbasis des Beschuldigten durchzuführen. Im Modellversuch wurde die Polizei ermächtigt, von einem auf frischer Tat ertappten Erstauffälligen auf freiwilliger Basis einen Geldbetrag, den Soforteinbehalt, erheben zu können, mit dem die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt wird, sofort das Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO abzuschließen. Als Ziele wurden die Beschleunigung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens bei einem Massendelikt sowie die Stärkung des polizeilichen Auftretens vor Ort und damit der Präventivwirkung im Bereich des Ladendiebstahls verbunden. Mit der empirischen Evaluation des Modellversuchs "Soforteinbehalt" bei Ladendiebstählen in Nürnberg, der im Oktober 2000 startete, wurde die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) beauftragt. Präsentiert werden die Auswertungen empirischer Daten der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 durchgeführten Begleitforschung. Auf Grundlage der polizeilichen, von der KrimZ erhobenen und verarbeiteten Daten wird dargestellt, bei welchen Taten und bei welchen Tätern der Modellversuch erfolgreich oder eben nicht erfolgreich verlief. Es wird erörtert, ob der geänderte Verfahrensablauf von den Beteiligten angenommen wird und inwieweit er sich als "wirksam" erwiesen hat. Die sich anschließende multivariate Analyse liefert ein statistisches Erklärungsmodell für den Modellversuch, bevor eine Beurteilung zu den durch das Projekt erzeugten Präventivwirkungen abgegeben wird.
Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) befasst sich seit Ende 1996 in einem mehrstufigen Forschungsvorhaben mit der Thematik "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern". Im Rahmen dieses Projektes sind bereits drei separate Bände in der Schriftenreihe "Kriminologie und Praxis" erschienen. Während die bisherigen Publikationen die Ergebnisse zu den sexuellen Missbrauchs- bzw. Gewaltdelikten zum Gegenstand haben bzw. auf Täter abstellen, bei denen aus Anlass einer Sexualstraftat eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angeordnet wurde, widmet sich die vorliegende Studie jenen Tätern, die laut Bundeszentralregister im 1. Halbjahr 1987 in der DDR wegen der Begehung eines Sexualdeliktes rechtskräftig verurteilt worden waren. Nach einem Überblick über die einschlägigen Straftatbestände in der DDR und die dortige statistische Erfassung der (Sexual-)Delinquenz wird das Design der Studie vorgestellt. Der Erhebungsgruppe gehören 148 Personen an. Die Verlaufsstudie wird in zwei Schritten durchgeführt: (1) Analyse von Bundeszentralregisterauszügen zur Ermittlung der auszuwertenden Verfahren sowie zur Erhebung eventueller Vorbelastungen und Folgeverurteilungen der Probanden, (2) Auswertung der Strafakten zu den jeweiligen Bezugsentscheidungen aus dem ersten Halbjahr 1987. Es folgt die Präsentation der Projektergebnisse, wobei die Untersuchungsgruppe für eine differenziertere Betrachtung nach Delikten (Sexueller Missbrauch, Sexuelle Gewaltkriminalität, Sexuelle Belästigung) unterteilt wird. Dabei werden die Täter zunächst - unabhängig von der Frage der Rückfälligkeit - hinsichtlich biographischer Merkmale dargestellt, gefolgt von Daten, die sich mit dem Tatgeschehen und dem Ermittlungsverfahren sowie der Verurteilung und der Amnestie aus 1987 befassen. Danach wird der Rückfallaspekt zuerst im Hinblick auf entsprechende Quoten, sodann unter dem Gesichtspunkt von Art und Anzahl der Rückfalltaten betrachtet, schließlich werden Karrieretypen aufgezeigt. Im Anschluss werden einige mögliche Erklärungsansätze für die extrem hohe Quote der (einschlägig) Rückfälligen diskutiert und dabei auch die Rückfallgeschwindigkeit thematisiert. Anhand eines Extremgruppenvergleichs zwischen einschlägig Rückfälligen und solchen, die sich hinsichtlich der Begehung von Sexualstraftaten bewährten, werden Risikofaktoren ermittelt und erörtert.
Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) befasst sich seit Ende 1996 im Rahmen eines mehrstufigen Forschungsvorhabens mit der Thematik "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern". Neben der grundlegenden Frage, wie häufig wegen eines Sexualdeliktes Verurteilte rückfällig werden, war zentrales Interesse der Studie, Merkmale des Täters, seiner Tat(en) sowie der justitiellen Reaktion zu erfassen und angenommene Zusammenhänge zwischen diesen Daten und Legalbewährung bzw. Rückfälligkeit zu bestätigen oder zu verwerfen. Um über einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum zu verfügen, wurden Erhebungsgruppen zu Personen gebildet, die im 1. Halbjahr 1987 wegen der Begehung ausgewählter Sexualstraftaten sanktioniert worden waren. Die Untersuchung bezieht sich auf drei Hauptgruppen: "Sexuelle Missbrauchsdelikte" (§§ 174, 176 StGB a.F.), "Sexuelle Gewaltdelikte" (§§ 177, 178 StGB a.F.) und "Sexuelle Belästigungsdelikte" (§ 183 StGB). Hinzu kamen Täter, bei denen aus Anlass einer solchen Straftat eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angeordnet worden ist bzw. eine Verurteilung in der ehemaligen DDR erfolgt war.
Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse zu den sexuellen Gewaltdelikten. Zunächst werden - neben den bisherigen Erkenntnissen zu Legalbewährung und Rückfälligkeit von Sexualstraftätern - Umfang, Struktur und Entwicklung der sexuellen Gewaltkriminalität dargestellt. Der Hauptteil, der die Ergebnisse der Studie zum Gegenstand hat, widmet sich den gewalttätigen Sexualstraftätern zuerst in ihrer Gesamtheit, also unabhängig von der Frage einer späteren eventuellen Rückfälligkeit. Dabei werden sowohl täter- und tatbezogene Merkmale wie auch solche des Ermittlungsverfahrens, der Verurteilung und der Strafvollstreckung aufgegriffen. Im Anschluss wird der Rückfallaspekt zunächst anhand entsprechender Quoten, sodann unter Karrieregesichtspunkten diskutiert. Schließlich werden im Rahmen eines Extremgruppenvergleichs - nach Darstellung der neuerlichen Straftaten sowie der Rückfallgeschwindigkeit - die oben genannten Merkmale hinsichtlich ihrer Relevanz für neuerliche Straffälligkeit erörtert.
Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) befasst sich seit Ende 1996 im Rahmen eines mehrstufigen Forschungsvorhabens mit der Thematik "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern". Neben der grundlegenden Frage, wie häufig wegen eines Sexualdeliktes Verurteilte rückfällig werden, ist zentrales Interesse der Studie, Merkmale des Täters, seiner Tat(en) sowie der justitiellen Reaktion zu erfassen und angenommene Zusammenhänge zwischen diesen Daten und Legalbewährung bzw. Rückfälligkeit zu bestätigen oder zu verwerfen. Dazu wurden Erhebungsgruppen zu Personen gebildet, die im 1. Halbjahr 1987 wegen der Begehung ausgewählter Sexualstraftaten sanktioniert worden waren. Grundlage der Untersuchung sind neben Bundeszentralregister-Auskünften die Strafakten der jeweiligen Bezugsentscheidung. Die ausgewählten Straftatbestände führten zu den Hauptgruppen: "Sexuelle Missbrauchsdelikte" (§§ 174, 176 179 StGB a.F.), "Sexuelle Gewaltdelikte" (§§ 177, 178 StGB) und "Sexuelle Belästigungsdelikte" (§§ 183, 183a StGB). Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse zu den sexuellen Missbrauchsdelikten. Die Darstellung der Daten zu den sexuellen Gewalt- und Belästigungsdelikten erfolgt in einer separaten Veröffentlichung. In einem einführenden Kapitel werden Umfang, Struktur und Entwicklung der Sexualkriminalität dargelegt. Der Ergebnisteil beginnt - zunächst unabhängig von der Frage der Rückfälligkeit - mit einer Darstellung der biographischen und tatbezogenen Merkmale jener Sexualstraftäter, die wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurden. Es folgen Daten, die sich den Ermittlungsverfahren, den Urteilen und der Strafvollstreckung widmen. Im Anschluss wird der Rückfallaspekt zunächst im Hinblick auf entsprechende Quoten, sodann in Form eines Extremgruppenvergleichs aufgegriffen. Weiter wird auf die Rückfallgeschwindigkeit eingegangen. Ein abschließendes Kapitel widmet sich jenen Tätern, die Schutzbefohlene sexuell missbraucht haben.
Im Rahmen des mehrstufigen Forschungsvorhabens "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern" werden für ausgewählte Teilgruppen von Personen, die im Jahre 1987 wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurden, insbesondere Fragen der Vorbelastung, des Rückfalls und der sonstigen Entwicklung untersucht. Grundlage der Untersuchung sind neben Bundeszentralregister-Auskünften vor allem die jeweiligen Strafakten der Bezugsentscheidung. Ein Schwerpunkt der Studie gilt jenen Sexualstraftätern, die als besonders gefährlich anzusehen sind. Dies betrifft - definitionsgemäß - vor allem Personen mit Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63, 64 StGB. Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse des Teilprojekts zu dieser Gruppe. Neben den biographischen Merkmalen der "Maßregelgruppe" und den Angaben zum Bezugsdelikt werden Fragen der Begutachtung und der Sanktionierung erläutert. Es folgt ein Abschnitt über Vollzug und Aussetzung der Maßregel und dem Verlauf der anschließenden Führungsaufsicht. In einem Extremgruppenvergleich werden unterschiedliche Karriereverläufe der Sexualdelinquenz und verschiedene Risikofaktoren der Rückfälligkeit vorgestellt, teilweise im Vergleich zu weiteren Gruppen des Gesamtprojektes. Den Abschluss bilden Ergebnisse einer qualitativen Auswertung der Krankengeschichten und die Darstellung von Patienteninterviews.
Den Ausgangspunkt dieser Studie bilden jene 1982 in Kraft getretenen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1993 weiterverfolgt wurde. Die Untersuchung versucht, die spezifische Anwendung dieser Therapieregelungen zu erfassen und zu bewerten. Zunächst werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Nach einer Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und einer Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale der Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. Nach einer zusammenfassenden Bewertung werden mögliche Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen gezogen und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
Einem generellen Trend in (West-)Europa folgend hat die Gemeinnützige Arbeit (GA) in der Bundesrepublik Deutschland während der letzten Jahre eine zunehmende Bedeutung gewonnen. Ihr Hauptanwendungsgebiet im Erwachsenenstrafrecht liegt bei den uneinbringlichen Geldstrafen als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe. Das Instrument des Artikels 293 EGStGB wurde von den Bundesländern unterschiedlich genutzt, insbesondere die Vermittlung der Gemeinnützigen Arbeit wurde organisatorisch verschieden geregelt. In dieser Situation setzt die bundesweite Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle ein. Sie ermittelt, welchen Stellenwert die Gemeinnützige Arbeit im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlicher Geldstrafen besitzt und wie sich die Praxis ihrer Vermittlung und Durchführung gestaltet. Zunächst werden der kriminalpolitische Rahmen und aktuelle Rechtsgrundlagen dargestellt und Fragestellungen und Anlage der Untersuchung beschrieben. Nach einem Überblick über die uneinbringlichen Geldstrafen und ihre verschiedenen Erledigungsformen werden die praktisch bedeutsamsten Schritte von der Anbahnung der Gemeinnützigen Arbeit über ihre Ableistung bis hin zur Beendigung analysiert. Auf Unterschiede zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften im Umgang mit GA wird eingegangen. Anschließend werden die Geldstrafenschuldner anhand ihrer sozialen und strafrechtlichen Merkmale beschrieben. Eine zusammenfassende Bewertung der Untersuchungsergebnisse schließt den Band ab.
Es wird ein Gutachten des Kriminologen Rudolf Egg vorgestellt, welches für den parlamentarischen Untersuchungsausschuss IV des Landtags Nordrhein-Westfalens im Hinblick auf die Geschehnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 erstattet wurde. Ziel des Gutachtens ist es, insbesondere die damals verübten Straftaten zu typisieren sowie einer allfälligen Organisationsstruktur der Täter nachzugehen. Hierfür wurden 1022 anonymisierte Strafanzeigen ausgewertet. Im Rahmen der Analyse der Strafanzeigen kommen nicht nur die verübten Delikte und deren statistische Verteilung zur Sprache, sondern unter anderem auch Ort sowie Zeit der Tatbegehung. Es wird gezeigt, dass die Opfer nur wenig zu einer hinreichenden Täterbeschreibung beitragen konnten. Vereinzelt wurden in den Strafanzeigen die Tätigkeit der Polizei sowie die Anzahl der anwesenden Beamten bzw. Beamtinnen thematisiert. Eine Absprache zur Tatbegehung unter allen Tätern wird allein schon ob ihrer Vielzahl als kaum wahrscheinlich eingeschätzt. Es wird vermutet, dass die massive Begehung von Eigentums- sowie Sexualdelikten in dem Gefühl der Täter, sie könnten in der Menschenmasse anonym agieren und man befinde sich in einem rechtsfreien Raum, ihre Grundlage hatte. Es wird darauf hingewiesen, dass für eine hinreichende Betrachtung der Vorfälle die Auswertung weiterer Datenquellen erforderlich ist, vor allem um darauf basierend präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. StrÄndG) wurde vorrangig § 177 StGB grundlegend geändert. In der zuvor geführten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitslücken gewesen; also nach straffreien, aber als strafwürdig erachteten Sachverhalten. Eine solche Schutzlücke wurde primär darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach § 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber nicht mit einer Nötigung verbunden war. Das Gesetzgebungsverfahren zeigte auf, dass sich die eine oder andere bloße Annahme, insbesondere hinsichtlich der Gründe für nicht erfolgte Verurteilungen in Strafverfahren, in denen Beschuldigten die Begehung einer Straftat nach § 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde, über die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen.
In der vorliegenden Studie werden 80 freisprechende Urteile, die vor dem 31.12.2015 ergangen waren und damit sicher einen Tatvorwurf nach § 177 StGB a. F. zum Gegenstand hatten, im Hinblick auf ihre Gründe für diese gerichtlichen Entscheidungen analysiert. Zudem wurden weitere in den Urteilen enthaltene Angaben, etwa zum Tatgeschehen und zur Hauptverhandlung, erfasst. Unter den ausgewerteten Freisprüchen fanden sich fünf (6 %), bei denen es sich um sogenannte Schutzlückenfälle gehandelt haben könnte, wobei dieses Ergebnis nicht impliziert, dass es unter Anwendung des aktuellen § 177 StGB zwingend zu einer Verurteilung gekommen wäre.
Aktuell werden Angriffe gegen Rettungsdienstpersonal medial und politisch vermehrt diskutiert, was u. a. politische Initiativen und Gesetzesänderungen zur Folge hat. Es wird konstatiert, dass die wissenschaftliche Studienlage in Deutschland insbesondere in Hinsicht auf die Prävalenzen solcher Vorfälle lückenhaft ist. Zwischen Mai bis August 2021 wurden im Rahmen einer Langzeitbefragung das Rettungsdienstpersonal mit Hilfe eines Onlinefragebogens befragt und qualitative Interviews mit Experten und Expertinnen bzw. Betroffenen geführt. Neben den Häufigkeiten von Gewaltdelikten wurden Eskalationsfaktoren sowie Folgen der Vorfälle für die betroffenen Einsatzkräfte erhoben. Es zeigt sich, dass Angriffe, insbesondere verbaler Art, zum Arbeitsalltag von Rettungsdienstpersonal gehören. Im Durchschnitt wurden wöchentlich 29 % der Befragten beleidigt, belästigt oder verbal bedroht. Pro Woche waren 8 % der Befragten körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Betroffenen äußern den Wunsch nach Nachbetreuung und eine Anpassung der Ausbildungslage. Empfohlen werden Schulungen, die für Gefahren sensibilisieren, Deeskalationsansätze in den Blick nehmen und Eigensicherung thematisieren.
In Anlehnung an entsprechende Vorschläge aus dem angloamerikanischen Raum (Hanson et al., 2017) wurden zur Risikoeinschätzung von Sexualstraftätern fünf kombinierte Static-99/Stable-2007 Risiko-/Bedürfnislevel-Kategorien gebildet, die - nach Erfassung des Ausgangsrisikos durch statische Risikofaktoren nach Static-99 - mithilfe der dynamischen Risikofaktoren des Stable-2007 die Vorhersagekraft der einzelnen Verfahren verbessern sollten. Die prädiktive Validität der kombinierten Anwendung wurde an einer Stichprobe von N = 705 wegen sexuell motivierter Delikte verurteilten Straftätern ermittelt, die zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.7.2017 an der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter in Wien zur Erstellung von Vollzugsgutachten untersucht worden sind. Im Ergebnis wiesen die kombinierten Risikokategorien eine bessere Vorhersageleistung hinsichtlich des Rückfalls bei Sexualdelikten auf als der Static-99 Gesamtwert, der Stable-2007 Gesamtwert, die Static-99-Kategorien und die Stable-2007 Kategorien allein. Die Erhöhung um eine Risikokategorie ging etwa mit einer Verdoppelung der Rückfallrate für neuerliche Sexualdelikte einher. Die Anwendung der Static-99/Stable-2007 Risiko-/Bedürfnis-Kategorien für den deutschsprachigen Bereich wird empfohlen. Diese stellen hiernach gegenüber der alleinigen Anwendung von Static-99-Risikokategorien eine Verbesserung dar, die sich nicht nur auf eine Erhöhung der prädiktiven Validität bezieht, sondern auch auf eine bessere Fundierung der Prognose durch Einbeziehung individueller klinischer Merkmale und kriminogener Bedürfnisse durch den Stable-2007.
Schuldfähigkeitsgutachten dienen als Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßregel. Die Forschungsliteratur verweist auf eine heterogene Gutachtenqualität in der Praxis. Seit der Veröffentlichung von Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten einer interdisziplinären Arbeitsgruppe im Jahr 2007 liegen bislang nur wenige empirische Belege darüber vor, ob und in welcher Form diese auch in der Praxis umgesetzt werden. Analysiert wurde die Umsetzung der Mindestanforderungen und Gefährlichkeitsprognose in N = 230 Schuldfähigkeitsgutachten in Abhängigkeit des Erstellungszeitpunktes (vor bzw. nach der Publikation der Mindestanforderungen). Für eine Teilstichprobe (n = 136) lagen Auskünfte über die Verfahrensausgänge vor und konnten hinsichtlich der Berücksichtigung der sachverständigen Befunde im Urteil untersucht werden. Es zeigt sich eine zunehmende Umsetzung der Mindestanforderungen in der gutachterlichen Praxis im Zeitverlauf. Die Gefährlichkeitsprognose zur Frage der Unterbringung im Maßregelvollzug sowie die Berücksichtigung gutachterlicher Befunde im Urteil stellen sich hingegen nach wie vor äußerst heterogen dar. Die Ergebnisse sprechen einerseits für einen (Teil-)Erfolg, andererseits verdeutlichen sie weiteren Handlungsbedarf im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei der Erstellung von Schuldfähigkeitsgutachten.
Im Jahr 2006 wurden von einer Arbeitsgruppe (nicht verbindliche) Mindestanforderungen für Prognosegutachten formuliert, die bereits im Gutachtenauftrag Berücksichtigung finden sollen. Insbesondere sollen die Sachverständigen sich an folgenden vier prognostischen Fragestellungen orientieren: (1) der Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten, (2) der Art, Häufigkeit und des Schweregrades erneuter Straftaten, (3) möglicher risikoreduzierender Maßnahmen und (4) möglicher risikoerhöhender Umstände. In einer empirischen Studie werden N = 787 Prognosegutachten von Gewalt- und Sexualstraftätern, die zwischen 1999 und 2016 erstellt worden sind, hinsichtlich der richterlichen Auftragsstellung und deren Beantwortung analysiert. Einen Teil der Stichprobe bilden n = 412 externe Prognosegutachten der JVA Freiburg und n = 375 Prognosegutachten der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Ludwig-Maximilians-Universität München. Es wurden n = 407 (Freiburg: 253, München: 154) vor 2006 erstellt und n = 380 (Freiburg: 159, München: 221) nach 2006. Es zeigt sich, dass ab 2006 die Münchner Abteilung eine statistisch signifikant häufigere Beantwortung der Fragestellungen (1), (2) und (4) verzeichnet, wohingegen keine Veränderung bei den externen Prognosegutachten der JVA Freiburg festzustellen ist. Es wird argumentiert, dass in universitären Einrichtungen eher wissenschaftliche Empfehlungen aufgegriffen werden als in der allgemeinen Gutachterpraxis. Zudem wird die Bedeutung der Bezugnahme auf die prognostischen Fragestellungen bereits im richterlichen Gutachtenauftrag betont, da statistisch gezeigt werden kann, dass diese zu einer konkreteren Beantwortung durch die Sachverständigen führt.
Untersucht wird die Arbeitszufriedenheit von Beschäftigten in Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Die "Person-Job-Fit"-Theorie, die sich auf die Passung zwischen den Eigenschaften einer Person und den Bedingungen und Anforderungen einer bestimmten Arbeit bezieht, bildet die theoretische Grundlage der Studie. Anhand eines Online-Fragebogens, den deutschlandweit 347 im Maßregelvollzug Beschäftigte bearbeiteten, wurden verschiedene Variablen (allgemeine Merkmale wie z. B. Geschlecht, Alter oder Berufsgruppe; Persönlichkeitseigenschaften; Stationsklima) hinsichtlich ihres Zusammenhangs mit der Arbeitszufriedenheit und dem Person-Job-Fit untersucht. Weiter wurde geprüft, welchen relativen Beitrag die einzelnen Variablen für die Aufklärung von Arbeitszufriedenheit und Person-Job-Fit leisten. Im Ergebnis zeigen sich auf personaler Ebene positive Zusammenhänge von Arbeitszufriedenheit bzw. Person-Job-Fit mit bestimmten Persönlichkeitseigenschaften wie Extraversion, Verträglichkeit, Gewissenhaftigkeit oder niedrige Ausprägung von Neurotizismus. Auch hinsichtlich der untersuchten Altersgruppen, Berufsgruppen und Geschlecht konnten signifikante Unterschiede festgestellt werden, z. B. zeigen Frauen eine höhere Arbeitszufriedenheit als Männer und unter den Berufsgruppen ist die Arbeitszufriedenheit im Pflege- und Erziehungsdienst am geringsten. Auf Limitationen der Studie wird hingewiesen.
Untersucht wird der 2016 geltende bundesweite Ist-Stand der extramuralen Versorgungsstrukturen, in denen die aus dem Justizvollzug entlassenen oder zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Sexualstraftäter betreut und (weiter-)behandelt werden. Es werden 47 Einrichtungen ermittelt und zu folgenden Themen befragt: Merkmale ihrer Einrichtung, behandelte Personen, verwendete Behandlungstechniken, Anwendung standardisierter diagnostischer und kriminalprognostischer Verfahren und Qualitätsmanagement. 55,5 % der Einrichtungen wiesen keine institutionell-räumliche Anbindung an eine Justizvollzugsanstalt, Universitätsklinik oder Allgemeinpsychiatrie auf. Von den 2063 Klienten mit mindestens einem Face-to-Face-Kontakt waren der überwiegende Anteil (68,5 %) Sexualstraftäter, gefolgt von Gewaltstraftätern (26,5 %). Die Einrichtungen orientierten sich bei der therapeutischen Arbeit mehrheitlich am Risk-Need-Responsivity-Modell und dem Good-Lives-Modell. Kognitiv-behaviorale Therapiemethoden werden am häufigsten von den Einrichtungen eingesetzt (45,7 %). Ein Teil der Einrichtungen (24,2 %) gaben an, keine Eingangsdiagnostik zu verwenden. Kriminalprognostische Instrumente werden von 78,8 % der Einrichtungen eingesetzt. Abschließend werden Möglichkeiten und Grenzen ambulanter Nachsorge von Sexualstraftätern diskutiert.
Vorgestellt wird das neue Fünf-Kategorien-Modell für die Risikoeinschätzung von Sexualstraftätern von Hanson et al. (2017). Hierbei werden relatives und absolutes Risiko so zusammengeführt, dass die Rückfallrate der jeweiligen Mittelkategorie an der durchschnittlichen Rückfallbasisrate der Täterpopulation liegt. Sie dient als Bezugsgröße von jeweils zwei Kategorien mit höherem und niedrigerem Risiko. Anhand von n = 1679 aus der Strafhaft entlassenen und über mindestens fünf Jahre lang nachuntersuchten Sexualstraftätern (Gesamtgruppe, pädosexuelle Täter und Vergewaltiger) wurden einschlägige Rückfallraten beobachtet und berechnet. Die gebildete Mittelkategorie lag in allen drei Gruppen nahe an den Basisraten. Die zwei Kategorien mit höherem und niedrigerem Risiko konnten gut voneinander getrennt werden. Die Risikokommunikation nach dem neuen 5-Kategorien-Modell für Sexualstraftäter wird unabhängig vom angewandten Verfahren empfohlen.
Im Rahmen des Forschungsprojekts "Evaluation der sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg (SothA-HH)" wurden zu mehreren Messzeitpunkten von 2010 bis 2015 Daten von n = 193 männlichen Straftätern erhoben. Hierzu wurden die Probanden aus der SothA-HH anhand verschiedener Instrumente der standardisierten Diagnostik und Risikoeinschätzung durch externe Personen beurteilt. Die ermittelten Werte werden mit anderen Straftäterstichproben aus dem deutschsprachigen Raum verglichen. Die Auswertung soziodemographischer und biographischer Daten weist auf eine insgesamt psychosozial hochbelastete Population hin. Sexualstraftaten und sonstige nicht sexuell motivierte Gewaltstraftaten stellen die Mehrheit der Indexdelikte dar. Bei der Gegenüberstellung der kriminalprognostischen Daten dieser Tätergruppen werden vor Beginn der Therapie bei den nicht sexuell motivierten Gewaltstraftaten höhere Werte in der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) sowie ein erhöhtes Rückfallrisiko festgestellt. Gründe hierfür werden diskutiert.
Static-99 und SORAG (Sexual Offender Risk Appraisal Guide) sind sogenannte aktuarische Prognoseinstrumente zur Bestimmung statistischer Wahrscheinlichkeiten für Rückfälle bestimmter Tätergruppen. Bisherige Validierungen der beiden Konzepte werden referiert. Anhand einer eigenen Stichprobe - zwischen 2002 und 2007 aus dem österreichischen Strafvollzug entlassene und begutachtete Sexualstraftäter (N = 714), zu denen zu einem Stichtag Informationen über Rückfälle vorlagen (n = 275) - wird die prognostische Güte von Static-99 und SORAG überprüft. Die Rückfälle (30,2 %) ereigneten sich in einem durchschnittlichen Legalbewährungszeitraum von 3,6 Jahren. Bei 14,6 % handelte es sich um Gewaltdelikte. Beide Instrumente zeigen eine hohe Validität bei den meisten Delikt- und Täterkategorien. Die Vorhersagegüte für ein erneutes Sexualdelikt durch verurteilte Vergewaltiger ist nur schwach, ebenfalls für Missbrauchsdelikte mit Körperkontakt. Trotz vergleichsweise günstiger Validitätswerte insgesamt wird der praktische Nutzen gerade für die schweren Tatformen als bislang gering eingestuft. So identifiziert beispielsweise die höchste Risikokategorie nur jeden vierten bis zehnten Rückfälligen richtig. Auf die Gefahr der Überschätzung verlässlicher Prognosen über das Verhalten einzelner Täter durch günstige Validitätsindizes wird hingewiesen.
Im deutschen Strafrecht haben kriminalprognostische Beurteilungen eine große Bedeutung und stellen einen wesentlichen Bestandteil der Aufgabenbereiche im Justiz- und Maßregelvollzug dar. In der Forschungsliteratur werden unterschiedliche methodische Zugänge zur Erstellung von Kriminalprognosen diskutiert, die sich in klinisch-intuitive, statistisch-aktuarische, klinisch-strukturierte sowie klinisch-idiographische Methoden gliedern lassen. Bisherige Studienergebnisse verdeutlichen die Vorzüge standardisierter Kriminalprognosen gegenüber der intuitiven unstrukturierten Urteilsbildung und verweisen auf die signifikant höhere Vorhersageleistung durch standardisierte Kriminalprognoseinstrumente. Der Einsatz aktuarischer sowie klinisch-strukturierter Prognoseinstrumente wird anhand 605 Prognosegutachten aus dem Zeitraum zwischen 1999 und 2016 in Abhängigkeit von Merkmalen des Gutachtens (Erstellungszeitpunkt, Institutionen, Profession Sachverständige/-r) sowie probandenbezogener Merkmale (Anlassdelinquenz, Diagnose, Inhaftierung bzw. Unterbringung) analysiert. Es zeigt sich trotz eines zunehmenden Einsatzes aktuarischer und klinisch-strukturierter Prognoseinstrumente im Zeitverlauf eine heterogene Anwendung in der kriminalprognostischen Begutachtungspraxis. Die Ergebnisse sprechen einerseits für eine zunehmende Standardisierung von Kriminalprognosen, andererseits für weiteren Handlungsbedarf im Hinblick auf die Qualitätssicherung klinischer Urteilsbildung in der Kriminalprognostik.
Nach einem Überblick über die Entwicklung von Gewalt gegen Bedienstete der Polizei, des Rettungswesens und gegen Hilfeleistende der Feuerwehr anhand von Hellfelddaten der Polizeilichen Kriminalstatistik wird der Stand der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Gewalt gegen Rettungskräfte in Deutschland untersucht. Die Befunde aus den vorgestellten empirischen Studien werden hinsichtlich folgender Merkmale dargestellt: (1) Art und Umfang der Gewalt, (2) Situative Merkmale der Angriffssituation, (3) Merkmale der angreifenden Personen, (4) Merkmale der von Gewalt Betroffenen und Folgen des Angriffs, (5) Meldehäufigkeit und Dunkelzifferrelation, (6) Vorbereitung auf Konfliktsituationen und Nachbereitung von Gewalterfahrungen. Im Anschluss werden diskutierte Handlungsempfehlungen und Präventionsansätze dargestellt. Die Sekundäranalyse zeigt Forschungsdesiderata auf, die im Einzelnen benannt werden.
Berichtet wird über die erste Kreuzvalidierung des "Ontario Domestic Assault Risk Assessment" (ODARA) in Deutschland. Als Datenbasis dienen Akten der Staatsanwaltschaft Landau zu den 2009 registrierten Fällen, in denen Beschuldigte aufgrund eines häuslichen Gewaltdelikts gegenüber dem Partner bzw. der Partnerin polizeilich in Erscheinung getreten sind (n = 283). Die Prognoseleistung des ODARA wurde über einen Nachbeobachtungszeitraum von fünf Jahren (bis 2014) überprüft. Je nach Subgruppe, Rückfallkriterium und Instrumentenversion erzielt der ODARA eine Vorhersageleistung, die sich nicht signifikant von einer Zufallsprognose unterscheidet, bis hin zu als moderat einzustufenden Effektstärken. Weitere Analysen zeigen, dass nur wenige Items tatsächlich mit häuslicher Gewaltrückfälligkeit zusammenhängen, woraus mögliche Verbesserungen des Instruments abgeleitet werden.
Anhand einer Online-Befragung wurde die Prävalenz sexueller und physischer Viktimisierung in der Studienzeit differenziert nach den Kategorien feste Beziehung, Date und One-Night-Stand an einer Stichprobe 167 männlicher und weiblicher Studierender der Universität Mainz (Befragungszeitraum: Juli 2014). Die Gewalterfahrungen wurden in zwei Schweregraden erfasst. Von den Befragten berichteten 41,1 % minderschwere und 8,9 % schwere Gewalterfahrungen. Während die Prävalenz sexueller Viktimisierung für Studentinnen signifikant höher war, gab für beide Schweregrade ein höherer Prozentsatz männlicher Teilnehmer an, körperliche Gewalt erfahren zu haben. Minderschwere Gewalterfahrungen kamen generell am häufigsten in festen Beziehungen, schwere sexuelle Gewalterfahrungen am häufigsten bei Dates vor. Der Zusammenhang zwischen Viktimisierungserfahrungen in verschiedenen Beziehungstypen war moderat bis hoch. Am stärksten war die Assoziation sexueller Viktimisierung zwischen Dates und One-Night-Stands. Obwohl durch den geringen Stichprobenumfang nur bedingt von generalisierbaren Ergebnissen ausgegangen werden kann, ähneln die Prävalenzen denen anderer Studien. Die Ergebnisse legen demnach u. a. nahe, Dates als Risikosituationen sexueller Viktimisierung zu untersuchen.
Die Umsetzung der vom Arbeitskreis Sozialtherapeutischer Anstalten im Justizvollzug (AK SothA) 2016 formulierten Mindestanforderungen an die sozialtherapeutischen Einrichtungen im Justizvollzug (SothEn) wird anhand einer Abfrage bei den 71 aktiven SothEn im Rahmen der von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführten jährlichen Stichtagserhebung erfasst. Der jährliche Fragebogen wird hierfür um einen Zusatzbogen ergänzt und von den jeweiligen zuständigen Personen in den SothEn ausgefüllt. Erfasst werden folgende Themenschwerpunkte: (1) Aufnahme der Gefangenen, (2) besondere Anforderungen an Sozialtherapeutische Abteilungen, (3) organisatorische und strukturelle Mindestanforderungen, (4) räumliche und (5) personelle Mindestanforderungen, (6) Mindestanforderungen an Dokumentation und Evaluation. Die Ergebnisse zeigen, dass insbesondere im Bereich der besonderen Anforderungen an sozialtherapeutische Abteilungen (z. B. Arbeitsbereich, Finanzmittel, Verwaltungskräfte) Defizite bestehen. Zudem fällt auf, dass mehr als zwei Drittel der SothEn nicht als Praktikumsstätte dienen und die Behandlungsdokumentation in ca. der Hälfte der SothEn nicht oder selten wissenschaftlich ausgewertet wird. Es wird konstatiert, dass viele der Mindestanforderungen in den SothEn umgesetzt werden, es jedoch weiterhin Optimierungsbedarf gibt. Insbesondere die Trennung der SothEn vom Regelvollzug wird als bedeutsam eingestuft und als zukünftige Umsetzungsmaßnahme empfohlen.
Die vorliegende Studie, die gemeinsam vom Arbeitskreis für Sozialtherapeutische Einrichtungen e. V. und der Kriminologischen Zentralstelle initiiert und ausgewertet wurde, erfasst Veränderungen und Konsequenzen in den sozialtherapeutischen Einrichtungen, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben haben. Mithilfe eines Fragebogens werden Daten von 40 sozialtherapeutischen Einrichtungen aus 13 Bundesländern zum Stichtag 08.05.2020 erhoben. Erfasst werden folgende Daten und Arbeitsbereiche: (1) Corona-Fälle, (2) Bestehen einer Maskenpflicht, (3) Einschränkungen in Therapie und Tagesgeschäft, (4) Innovationen, (5) strukturelle Veränderungen, (6) Beziehung zwischen Inhaftierten und Behandlungsteams und (7) Gesamteinschätzung. Insgesamt geben die Befragten eine moderate bis sehr starke Veränderung durch die Corona-Situation an, beispielsweise mussten Arbeits- und Wohngruppen umorganisiert werden, Gruppentherapien wurden ganz oder teilweise eingestellt, Kontaktsportarten wurden verboten, vollzugsöffnende Maßnahmen und Besuche ausgesetzt. Teilweise erhielten die Inhaftierten die Möglichkeit, Kontakt zu Bezugspersonen außerhalb der Einrichtung per Telefon und Skype aufrecht zu halten. In einigen Einrichtungen wurden die Sozialtherapeutischen Einrichtungen ganz oder teilweise geschlossen, da die Räumlichkeiten für Quarantäne-Abteilungen benötigt wurden bzw. das Personal anderweitig eingesetzt wurde. Durch Kohortenbildung sowohl beim Personal als auch bei den Inhaftierten wurde der fachliche Austausch bzw. die Kommunikation stark eingeschränkt. Empfohlen wird eine zweite Erhebung, um nachhaltige Veränderungen und Bewältigungsstrategien zu erfassen.
Das Durchschnittsalter der in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen steigt aufgrund der allgemeinen demographischen Entwicklung sowie der restriktiven Entlassungspraxis kontinuierlich an. In der von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführten Stichtagserhebung "Vollzug der Sicherungsverwahrung und der vorgelagerten Freiheits- und Jugendstrafe" von 2019 wurden N = 511 Sicherungsverwahrte mit einem Durchschnittsalter von 54,6 Jahren erfasst, das Alter der Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung (N = 454) lag bei 49,0 Jahren. Die Vollzugsanstalten und insbesondere das Anstaltspersonal werden dadurch mit unterschiedlichen altersbedingten Einschränkungen der älteren Klientel (z. B. physische und kognitive Funktionseinschränkungen, chronische Krankheiten) konfrontiert, die zum einen bauliche (Umbau-)Maßnahmen erfordern und zum anderen personelle Qualifikationen. Abschließend werden die Vor- und Nachteile einer separierten bzw. einer integrativen Unterbringung diskutiert und Verlegungs- bzw. Entlassungsmöglichkeiten für lebensältere Untergebrachte erörtert. Empfohlen wird die wissenschaftliche Erforschung der bereits bestehenden spezifischen Maßnahmen und Unterstützungsangebote für ältere Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in den föderal organisierten Justizvollzugsanstalten.
Das Bekanntwerden von Missbrauchsvorfällen in pädagogischen Institutionen, auch der katholischen Kirche, löste 2010 eine bundesweite öffentliche Debatte über die Gefahren sexualisierter Gewalt und körperlicher Misshandlungen im institutionellen Kontext aus. Vor diesem Hintergrund befasst sich der vorliegende Beitrag mit der psychologischen Betrachtung von Belastungserleben und dem Prozess der sekundären Viktimisierung bei Fällen des Missbrauchs im institutionellen Kontext. In einer November 2015 bis Januar 2016 durchgeführten Befragung von N = 21 betroffenen ehemaligen Internatsschülern der Regensburger Domspatzen wurden die Schwere der traumatischen Kindheitserfahrung, der Zusammenhang mit akuten psychischen Belastungen von Betroffenen und der Einfluss des Umgangs der katholischen Kirche mit der Thematik erhoben. Die Erlebnisse der Vergangenheit sowie das aktuelle Erleben der Studienteilnehmer, insbesondere im Hinblick auf den Umgang der Kirche mit den Missbrauchsvorwürfen, wurden anhand standardisierter und psychometrisch geprüfter Verfahren erfasst und die Ergebnisse mit denen anderer Stichproben verglichen und umfassend diskutiert.
Berichtet wird über Ergebnisse einer schriftlichen Befragung von Jugendstrafanstalten zum Vorkommen von und dem Umgang mit Extremismus für das Jahr 2015, an der n=32 der insgesamt 36 deutschen Anstalten aus 15 Bundesländern teilgenommen haben. Es zeigt sich, dass es in 24 der teilnehmenden Anstalten zu verschiedenen Anlässen konkrete Fälle von Extremismus gab, die zahlenmäßig je Anstalt im niedrigen einstelligen Bereich liegen. 29 Einrichtungen geben an, über Maßnahmen zur Feststellung von Extremismus zu verfügen (Beobachtung, Gespräche, Checklisten, Risikoprognoseinstrumente oder Zuständigkeit einzelner Bediensteter). 30 Anstalten bestätigen die Teilnahme von Personal an spezifischen Weiterbildungsveranstaltungen, die Hälfte verfügt über spezielle Beratungsangebote oder psychosoziale Maßnahmen für extremistische Inhaftierte, ansonsten wird auf die Wirksamkeit bereits bestehender, nicht spezifischer Angebote verwiesen. Es wird angenommen, dass der explizit auf politischen und religiösen Extremismus bezogene Fragebogen von vielen Anstalten nur mit Blick auf islamistischen Extremismus ausgefüllt wurde. Auf Unterschiede in den Vollzugsanstalten für männliche und für weibliche Strafgefangene wird hingewiesen.
Einleitend werden der Stand der empirischen Forschung zur
lebenslangen Freiheitsstrafe (insbesondere Dauer der Verbüßung und
Gründe der Beendigung) sowie die hier begegnenden methodischen
Schwierigkeiten mitgeteilt. Ergebnisse mehrerer bundesweiter jährlicher
Abfragen der Kriminologischen Zentralstelle bei den
Landesjustizverwaltungen, die die Vollzugsaufenthalte retrospektiv
beurteilen, werden skizziert. Vergleichend werden die Ergebnisse einer am 31. März
2011 durchgeführten Stichtagserhebung über 193 Gefangene mit
lebenslangen Freiheitsstrafen im Bundesland Hessen analysiert. Insgesamt fällt die mittlere Aufenthaltsdauer derjenigen Strafgefangenen, die sich noch im Vollzug befinden, deutlich geringer aus, als diejenige ehemaliger Gefangener, deren Vollzugsdauer nach der Beendigung des Vollzugsaufenthalts festgestellt wird. Prognoseverfahren zur Schätzung der erwarteten Vollzugsdauer werden erläutert.
In den Jahren 1997 und 1998 erprobte die dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig Holstein unterstellte gemeinsame Dienststelle Bewährungs- und Gerichtshilfe Flensburg ein neues kriminalpolitisches Konzept zur Umgestaltung der sozialen Strafrechtspflege. Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der begleitenden wissenschaftlichen Erhebungen dieser zweijährigen Erprobungsphase für die Arbeitsbereiche Gerichts- und Bewährungshilfe dargestellt. Hierzu wurde umfangreiches, von den Fachkräften erhobenes Material ausgewertet. Es wurde ergänzt durch die Erfahrungen, die die Bediensteten mit zentralen Aspekten der Reform wie der ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung, der fachlichen Leitung und der Anbindung des Dienstes an die Generalstaatsanwaltschaft gemacht haben und mit den Arbeitsweisen eines herkömmlich strukturierten Landgerichtsbezirks verglichen. Abschließend wird eine zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der kriminalpolitischen Ausgangslage vorgenommen und in einem Ausblick auf eine mögliche zukünftige Ausgestaltung der sozialen Dienste der Justiz eingegangen.
Dargestellt werden die Ergebnisse einer bundesweiten Befragung von Strafrichtern und Staatsanwälten zur Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA). Die schriftliche Befragung zum TOA und zur Anwendung des § 46a StGB wurde im Rahmen des KrimZ-Projekts zur Arbeitsweise der Sozialen Dienste in der Justiz durchgeführt. Befragt wurden 434 Strafrichter/-innen und 633 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die teilnehmenden Personen waren ausgewählten Staatsanwaltschaften, Land- und Amtsgerichten der 16 Bundesländer zugeordnet. Ziel der Befragung war es, einen Überblick zu erhalten, inwieweit der TOA derzeit im Erwachsenenbereich angewandt wird und welche Schwierigkeiten die Strafrechtspraxis bei der Durchführung des TOA sieht. Darüber hinaus wurde erfragt, wie der Täter-Opfer-Ausgleich von den durchführenden Personen bewertet wird. Die Mehrzahl der befragten Strafrichter und Staatsanwälte hatte bereits einen Täter-Opfer-Ausgleich mit erwachsenen Straftätern durchgeführt, auch wenn es sich bei den meisten um Einzelfälle handeln dürfte. Erfahrungen mit § 46a StGB liegt nur bei einem kleinen Anteil der Befragten vor. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Idee des TOA in der Strafrechtspraxis auf Zustimmung stößt, da sie vor allem die Position des Opfers im Strafverfahren nachhaltig zu stärken scheint. Die nach wie vor geringe Anwendung des TOA wird u.a. bestimmt durch sorgfältige, im Zweifelsfall eher zurücknehmende Prüfung geeigneter Fälle, geringe Erfahrungswerte, hohen Arbeitsaufwand und verhaltene Skepsis angesichts des Risikos der Verletzung von Opferinteressen und des erwartbaren Erfolgs. Mit zunehmenden Erfahrungen im Umgang mit dem TOA werden allerdings die nutzbringenden Effekte positiver eingeschätzt und die Festlegung von Eignungskriterien wird relativiert.
In einer retrospektiven Studie wird die Anwendbarkeit verschiedener Rückfallprognoseinstrumente zur Vorhersage intramuralen Fehlverhaltens und Lockerungsmissbrauchs in der Sozialtherapie untersucht. Hierzu werden Akten von n = 129 zwischen 2013 und 2018 aus der Sozialtherapeutischen Anstalt Ludwigshafen entlassenen männlichen Straftätern analysiert. Betrachtet werden die statistisch-aktuarischen Vorhersagetools Static-99, SVG-5 und OGRS 3 sowie zwei anstaltsinterne Checklisten. Lockerungen werden in der Untersuchungsstichprobe größtenteils gewährt (84,5 %), wobei in ca. 12 % der Fälle ein Lockerungsmissbrauch festgestellt wird. Anhand von Disziplinarmaßnahmen operationalisiertes Fehlverhalten zeigt knapp die Hälfte der untersuchten Straftäter. Valide Vorhersagen von Lockerungsmissbräuchen erzielt neben SVG-5 insbesondere OGRS 3 (AUC = 0.77). Eine moderate bis hohe Prognosegüte für intramurales Fehlverhalten besitzen alle untersuchten Instrumente sowie eine Anstaltscheckliste zur Fluchtgefahr, wobei OGRS 3 auch hier die besten Werte zeigt. Weiterhin werden Korrelationen auf Einzelitem-Ebene betrachtet. Abschließend werden Grenzen der Verfahren diskutiert und weitere Forschung angeregt.
Vorgestellt werden Ergebnisse einer schriftlichen Umfrage der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) zu Art, Konzeption und Ausstattung drogentherapeutischer Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, die über eine Anerkennung gem. §§ 35 ff. BtMG verfügen. An der Umfrage beteiligten sich 77 der 119 im Winter 1987/88 staatlich anerkannten Einrichtungen. Im ersten Teil werden die Vorgehensweise und der Ablauf der Umfrage der KrimZ sowie die Rahmenbedingungen der Therapieeinrichtungen beschrieben. Im zweiten Teil werden die Ergebnisse der Umfrage betreffend Konzeption, Ausstattung und Arbeitsweise der teilnehmenden Einrichtungen dargestellt. Erfahrungen von Therapieeinrichtungen bei der Anwendung der §§ 35 ff. BtMG finden sich in einem dritten Teil. Als häufigste Problembereiche werden die als besonders schwierig eingestufte Klientel sowie die Kooperation mit den Strafvollstreckungsbehörden genannt. Der Anhang enthält eine aktualisierte Aufstellung der gem. §§ 35 ff. staatlich anerkannten Therapieeinrichtungen in Deutschland sowie den Fragebogen zur Umfrage.
Im Rahmen eines Forschungsprojektes zur Praxis der gemeinnützigen Arbeit in der Geldstrafenvollstreckung widmet sich ein Teilprojekt der Erledigungsstruktur von uneinbringlichen Geldstrafen. Hierfür wurden Daten ausgewertet, die Rechtspfleger bei den Staatsanwaltschaften verfahrensbegleitend von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an bis zum Abschluß der Vollstreckungsverfahrens erheben. Die vorliegende Zwischenauswertung umfasst insgesamt 3350 Datensätze von Verfahren uneinbringlicher Geldstrafen an insgesamt 21 repräsentativ ausgewählten Staatsanwaltschaften. Ausgewertet wurde die Struktur der uneinbringlichen Geldstrafen, die persönlichen Merkmale der betroffenen Geldstrafenschuldner sowie die Art der Erledigung der uneinbringlichen Geldstrafen. Die Ergebnisse der Auswertung zeigen u.a., dass bei uneinbringlichen Geldstrafen 82,7 % durch Zahlung, 5,8 % durch Gemeinnützige Arbeit und 11,5 % durch Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurden. Es zeigt sich, dass die meisten Verurteilten nicht auf die formularmäßig erteilte Belehrung über die Möglichkeit der Gemeinnützigen Arbeit reagierten. Wird eine Gemeinnützige Arbeit begonnen, so verläuft sie allerdings in der Mehrzahl auch erfolgreich. Auf verschiedene Organisationsformen der Gemeinnützigen Arbeit sowie auf regionale Unterschiede im Ländervergleich und im Vergleich der einzelnen Staatsanwaltschaften wird hingewiesen.
Behandelt werden die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1990 weiterverfolgt wurde. Eingangs werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Auf eine Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und die Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale des Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. In einer ausführlichen Zusammenfassung werden die Ergebnisse abschließend bewertet und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
Anhaltende Auseinandersetzungen über die Entwicklung, die Strukturen und das Leistungsvermögen der Sozialen Dienste der Justiz haben dazu beigetragen, daß die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen sowie mit Unterstützung der verbandlichen Gremien justitieller Sozialarbeit ein komplexes und aufwendiges Forschungsvorhaben realisierte. Erstmalig - jedenfalls im deutschsprachigen Raum - standen die justitiellen Sozialdienste selbst im Vordergrund des Forschungsinteresses. Ihre Antworten sollten weiteren Aufschluß darüber geben, ob mit den bestehenden Regelungen die Möglichkeiten justitieller Sozialarbeit ausgeschöpft werden können, wie die bundesgesetzlich geregelten Aufgaben bei strukturell unterschiedlichen Ausgestaltungen der Sozialen Dienste umgesetzt und erfüllt werden, ob die von diesen Auseinandersetzungen betroffenen Berufsgruppen im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung Veränderungen unterschiedlichster Art für erforderlich halten, um ihre Arbeit unter angemesseneren Bedingungen fortsetzen zu können. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht eine bundesweite Zustandsbeschreibung der Sozialen Dienste der Justiz. Die empirischen Erhebungen beschränkten sich auf die Tätigkeitsbereiche Gerichts-, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht. In mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Projektteilen wurden die Themenstellungen des Vorhabens aus unterschiedlichen Perspektiven angegangen. Erfahrungen, Einstellungen und Meinungen der Mitarbeiter dieser ambulanten Dienste wurden ergänzt um die Sichtweisen der beauftragenden Staatsanwälte, Strafrichter und ihrer Dienstaufsichten. Um auch die Art und konkrete Erfüllung inhaltlicher Aufgaben nicht auszuklammern, wurden fallbezogene Daten in den Bereichen der Gerichts- und Bewährungshilfe erhoben. Der vorliegende Endbericht des Vorhabens führt die über die unterschiedlichen Teilprojekte gewonnenen Erkenntnisse zusammen.
Der vorliegende Forschungsbericht liefert eine breite und für die westlichen Bundesländer repräsentative Darstellung zur Praxis der Anordnung und Vollstreckung der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Daten über Unterbringungen nach § 64 StGB und über sanktionslose Verfahren gegen schuldunfähige Personen werden zu Vergleichen herangezogen. Zunächst wird die Maßregel nach § 63 in den Zusammenhang des Sanktionenrechts gestellt. Auf dieser Grundlage werden unter Einbeziehung amtlicher statistischer Daten und bisheriger empirischer Ergebnisse Forschungsfragen und -methoden der Untersuchung entwickelt. Für die Beschreibung der Untersuchungsgruppe werden allgemeine soziodemographische Daten sowie Daten zu psychischen Störungen und der strafrechtlichen Vorbelastung der untersuchten Personen erhoben. Modalitäten der Anordnung und Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB stellen den zentralen Teil des Projektes dar. Bezogen auf die Anordnung der Maßregel werden verfahrensbezogene Aspekte wie vorläufige Freiheitsentziehungen sowie Begutachtung, Verteidigung und erkennende Gerichte untersucht. Im einzelnen werden weiter die Anlaßdelikte für die Anordnung der Maßregel sowie wesentliche Aspekte der Sanktionsentscheidung selbst betrachtet. Schließlich wird auf regionale Unterschiede der Unterbringungshäufigkeit hingewiesen. Anschließend wird der Verlauf der Vollstreckung von der Rechtskraft der Unterbringungsentscheidung bis zur Erledigung der Maßregel beschrieben. Dabei stehen die justitiellen Weichenstellungen sowie die Unterbringungsdauer im Vordergrund. Es folgt eine Untersuchung der Effektivität der Maßregel anhand der Legalbewährung nach den Daten des Bundeszentralregisters sowie der Widerrufe der Aussetzung zur Bewährung. Den Abschluss bildet ein kriminalpolitischer Ausblick.
Der vorliegende Forschungsbericht stellt den Abschluss einer Teiluntersuchung zu dem Forschungsprojekt der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) "Anordnung und Vollstreckung der Maßregeln gemäß §§ 63 und 64 StGB" dar. Er enthält eine breite und für die westlichen Bundesländer repräsentative Darstellung der Anordnungs- und Vollstreckungspraxis der strafrechtlichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zunächst wird die Maßregel nach § 64 StGB in den Zusammenhang des Sanktionenrechts gestellt. Auf der Grundlage amtlicher statistischer Daten und des Stands der empirischen Forschung werden anschließend Forschungsfragen und -methoden der Untersuchung entwickelt. Für die Beschreibung der Untersuchungsgruppe werden allgemeine soziodemographische Daten sowie Daten zur Suchtproblematik und der strafrechtlichen Vorbelastung der untersuchten Personen erhoben. Modalitäten der Anordnung und Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB stellen den zentralen Teil des Projektes dar. Bezogen auf die Anordnung der Maßregel werden prozessuale Aspekte, vor allem Verfahren im Vorfeld der Maßregel sowie Begutachtung, Verteidigung und anordnende Gerichte, näher untersucht; es wird nach Anlaßdelikten und unterschiedlichen Personengruppen differenziert; vor allem werden die wesentlichen Elemente der Sanktionsentscheidung dargelegt und auf bedeutsame regionale Unterschiede der Unterbringungshäufigkeit hingewiesen. Für die Untersuchung der Vollstreckung der Maßregel werden Vollstreckungsverläufe im Längsschnitt bis hin zur Erledigung der Maßregel abgebildet. Dabei stehen die justitiellen Weichenstellungen, die Dauer und Beendigung des Vollzugs sowie Vollzugslockerungen im Vordergrund. Abschließend werden Fragen der Effektivität der Maßregel erörtert und kriminalpolitische Folgerungen aus den Ergebnissen diskutiert.
In der jüngeren Vergangenheit wird medial und politisch über die Frage eines Anstiegs der sog. Messerkriminalität sowie über einen mutmaßlichen Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit der Täter/-innen diskutiert. Anhand von Daten aus Rheinland-Pfalz werden aktuelle empirische Ergebnisse über das Phänomen der Messerkriminalität berichtet. Ausgehend von einer Erhebung des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz wurden zu diesem Zweck Urteilstexte von insgesamt N = 519 rechtskräftig wegen schwerer Gewaltkriminalität abgeurteilten Personen ausgewertet, die sich auf Aburteilungen des Jahres 2013 (n = 253) und des Jahres 2018 (n = 266) beziehen. Die Ergebnisse zeigen, dass es keinen statistisch signifikanten Unterschied zwischen Messerkriminalität und schwerer Gewaltkriminalität insgesamt hinsichtlich der untersuchten Variablen, insbesondere der Staatsangehörigkeit, gibt. Auch ein massiver Anstieg der Messergewalt von 2013 auf 2018 konnte nicht nachgewiesen werden. Lediglich der Unterschied zwischen Messerkriminalität und genereller schwerer Gewaltkriminalität hinsichtlich der Schuldfähigkeitsbeurteilung war für beide Jahrgänge hochsignifikant. Es wird geschlussfolgert, dass auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse kein unmittelbarer kriminalpolitischer Handlungsbedarf abgeleitet werden kann.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2020
(2021)
In der seit über fünfzehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2020 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 119 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2020 beendet wurde, wurden 68 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 17,9 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 17 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 26 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Im 25. Jahr der Erhebungsreihe zur Situation in den sozialtherapeutischen Einrichtungen zeigt sich eine weitere Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten. In diesem Berichtsjahr wurden zwei sozialtherapeutische Einrichtungen zusammengelegt, so dass nun wieder 71 Einrichtungen vorhanden sind, die geringfügig weniger Haftplätze zur Verfügung stellen konnten als im Vorjahr. Dennoch wird weiterhin die Tendenz einer Versorgungssättigung gesehen, obwohl die Zahl der Gefangenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen geringfügig sank. Folglich lässt sich auch eine sinkende Belegungsquote beobachten, ein Trend, der sich seit einigen Jahren fortsetzt. Auch in diesem Jahr wuchs der Anteil der Gefangenen, die älter als 50 Jahre alt sind, wobei der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden leicht abgesunken war. Sexualstraftäter stellten wieder knapp die Hälfte der Inhaftierten in der Sozialtherapie. Zum ersten Mal stellten die Sonstigen Delikte einen leicht größeren Anteil als die Eigentums- und Vermögensdelikte. Der Anteil der Gefangenen, die keine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen innehatten oder höchstens zu Ausführungen zugelassen waren, betrug in diesem Jahr etwas mehr als 81%, was einem neuen Höchststand entspricht. Die Fachdienstausstattung blieb auf gleichbleibend günstigem Niveau mit lediglich 5,6 Haftplätzen auf einer Fachdienststelle. Weitere Ergebnisse und Entwicklungen werden im Bericht dargestellt.
Die vorgestellte Untersuchung basiert auf Daten der im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstellten Rückfallstatistik. Für die statistische Analyse wurden in einer Vollerhebung 1994 alle im Bundeszentralregister (BZR) registrierten Personen mit einer relevanten Bezugsentscheidung abgesammelt. Diese Probanden wurden über einen Rückfallzeitraum von vier Jahren verfolgt. Die Absammlung der Folgedaten wurde für das Bezugsjahr 1998 im Jahr 1999 durchgeführt. Die Sonderauswertung zur Rückfälligkeit bei Gewaltkriminalität zeigt u.a., dass die meisten Gewaltdelikte der Körperverletzung zugeordnet werden können (80 %). Der Frauenanteil ist erwartungsgemäß niedrig, der Ausländeranteil niedriger als bei Nicht-Gewaltdelikten. Nach Art der Vor- und Folgeeintragungen wird ein einfaches Karrieremodell entworfen, das fünf verschiedene Verlaufsformen zeigt: Einmaltäter, Gelegenheitstäter, Aussteiger, Einsteiger und Serientäter. Die Ergebnisse zeigen, dass für die meisten Täter das Gewaltdelikt in der Bezugsentscheidung ein einmaliges Ereignis bleibt. 6,3 % werden den Serientätern zugeordnet, wobei über 80 % der Seriengewalttäter Serien-Körperverletzer sind.
Im Rahmen eines zweijährigen Projektes wurde eine Betreuungsstruktur der hessischen Bewährungshilfe evaluiert. Das Sicherheitsmanagement (SIMA) II betreut wegen Gewaltdelikten verurteilte Personen mit erhöhtem Rückfallrisiko sowie Führungsaufsichtsprobanden/-innen mit negativer Sozialprognose. Die Betreuungsintensität der Probanden/-innen des SIMA II wird auf Basis initialer Risikoeinschätzungen bestimmt. Mit dieser Priorisierung orientiert sich der Fachbereich am international führenden Rehabilitationsmodell im Bereich der Behandlung straffälliger Personen – dem Risk-Need-Responsivity (RNR)-Modell. Ziel des Projektes war es, die Qualität der Risikoeinschätzungen (Projektteil 1) und die rückfallpräventive Wirksamkeit der risikoorientierten Betreuung (Projektteil 2) zu überprüfen. Darüber hinaus sollten anhand von Interviews die Perspektive der Bewährungshelfer/-innen des SIMA II und ggf. Optimierungspotentiale untersucht werden (Projektteil 3). Im Ergebnis erweisen sich beide im Fachbereich eingesetzten Risikoeinschätzungsinstrumente als reliabel und valide, lassen jedoch gleichzeitig Raum für Optimierung. Analysen von Auszügen aus dem Bundeszentralregister zeigen eine Reduktion allgemeiner sowie einschlägiger Rückfälligkeit der SIMA II-Klientel im Vergleich zu einer Kontrollgruppe, die vor Einführung des neuen Fachbereichs in der hessischen Bewährungshilfe betreut worden war. Auch die befragten Mitarbeiter/-innen des SIMA II beurteilen die spezialisierte, risikoorientierte und wissenschaftliche Ausrichtung des SIMA II mehrheitlich positiv, weisen jedoch gleichzeitig auf Verbesserungsmöglichkeiten hin. Insgesamt sprechen die Ergebnisse der Evaluation für die kriminalpräventive Wirksamkeit der Betreuung im SIMA II sowie für den Nutzen des Risikoprinzips im Kontext von Bewährungshilfe.
Es wird aus dem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten laufenden Projekt „Gewalt und Suizid im Jugendstrafvollzug“ berichtet. Zur Erhebung der Daten werden ab Mai 2011 zu vier Messzeitpunkten inhaftierte männliche Personen aus der thüringischen Anstalt Ichtershausen und den nordrhein-westfälischen Anstalten Heinsberg und Herford mit Hilfe von quantitativen Fragebögen und problemzentrierten Interviews befragt, sowie die Gefangenenpersonalakten analysiert. Bis dato liegen N = 1767 Fragebögen vor. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass die befragten Inhaftierten in fünf Klassen eingeteilt werden können: (1) Kaum-Involvierte, (2) Opfer, (3) Täter, (4) Dominanzverhalten und (5) Täter/Opfer. Es zeigt sich ein Zusammenhang zwischen erlebter physischer Gewalt und ausgeübter physischer Gewalt über den Zeitverlauf. Sexualdelikte werden durchgehend wenig berichtet. Der Vergleich mit den Gefangenenpersonalakten deutet darauf hin, dass nur jede vierte bis fünfte Gewalttat von Vollzugsseite entdeckt und dokumentiert wird. Die Analyse der Gefangenenpersonalakten wird mit zwei Kontrollgruppen verglichen, wobei eine Gruppe Schüler und Studenten umfasst und die andere Gruppe Verurteilte, deren Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde. Die zweite Kontrollgruppe berichtet von hohen Werten bzgl. Täter- und Opfererfahrungen. Das Forschungsfeld der Suizidalität stellt sich als schwer erforschbar dar, da die gefangenen Personen darüber informiert werden, dass konkrete Hinweise auf Suizidgedanken der Anstalt gemeldet werden müssen. Die Ergebnisse zeigen dementsprechend, dass nur bereits auffällig gewordene Gefangene von Suizidgedanken und -versuchen berichten.
Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. StrÄndG) wurde vorrangig § 177 StGB grundlegend geändert. In der zuvor geführten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitslücken, also straffreien, aber als strafwürdig erachteten Sachverhalten, gewesen. Eine solche Schutzlücke wurde primär darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach § 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber ohne Nötigung durch eine andere Person geschah.
Das Gesetzgebungsverfahren enthielt nicht nur etliche kriminalpolitisch interessante Volten. Es zeigte auch auf, dass sich die eine oder andere bloße Annahme über die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen. Das galt etwa hinsichtlich der Gründe für Einstellungen gemäß § 170 II StPO in Ermittlungsverfahren, in denen Tatverdächtigen die Begehung einer Straftat nach § 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde.
Mit der vorliegenden Studie wurde diese Thematik deshalb aufgriffen. Da sich die dafür erhaltenen 343 Einstellungsverfügungen jedoch als zu ertragreich erwiesen, um sie lediglich unter der führenden Fragestellung zu analysieren, wurden nicht nur diese Abschlussentscheidungen als solche, sondern auch die in ihnen enthaltenen Angaben etwa zum Tatgeschehen und zu den vorgenommenen Ermittlungshandlungen erfasst.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2019
(2021)
In der seit über fünfzehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2019 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 118 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2019 beendet wurde, wurden 78 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen bzw. begnadigt. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 16,6 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 24 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 12 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Im 24. Jahr der Erhebungsreihe zur Situation in den sozialtherapeutischen Einrichtungen zeigt sich eine weitere Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten. In diesem Berichtsjahr eröffnete eine weitere sozialtherapeutische Einrichtung, so dass 72 Einrichtungen geringfügig mehr Haftplätze zur Verfügung stellen konnten als im Vorjahr. Dennoch wird weiterhin die Tendenz einer Versorgungssättigung gesehen, denn die Zahl der Gefangenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen blieb auf konstantem Niveau. Dies hatte eine sinkende Belegungsquote zur Folge, ein Trend, der sich seit einigen Jahren fortsetzt. Auch in diesem Jahr wuchs der Anteil der Gefangenen, die älter als 50 Jahre alt sind, wobei ebenso der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden leicht angestiegen war. Sexualstraftäter/innen stellten wieder knapp die Hälfte der Inhaftierten in der Sozialtherapie. Der Anteil der Gefangenen, die keine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen innehatten oder höchstens zu Ausführungen zugelassen waren, betrug in diesem Jahr knapp 81%, was einem neuen Höchststand entspricht. Die Fachdienstausstattung blieb auf gleichbleibend günstigem Niveau mit lediglich 5,7 Haftplätzen auf einer Fachdienststelle. Weitere Ergebnisse und Entwicklungen werden im Bericht dargestellt.
Die Stichtagserhebung der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) fragt jedes Jahr zum Stichtag am 31. März die Gegebenheiten in allen sozialtherapeutischen Einrichtungen des Justizvollzuges deutschlandweit ab. Inzwischen liegen Daten aus 23 Erhebungsjahren vor und geben Aufschluss über die Entwicklungen in der Versorgungslage (Anzahl der Einrichtungen bzw. Haftplätze), zu demographischen Variablen der Gefangenen (Alter, Staatsbürgerschaft, Dauer der Haftstrafe, schwerste Straftat, Vorstrafen), über institutionelle Vorgänge (Aufnahmen, Abgänge, Nachbetreuung) sowie hinsichtlich von Daten zum Personal (Anzahl der Personalstellen und Frauenanteil). Die Auswertungen verdeutlichen die Entwicklungstrends in der Sozialtherapie zwischen 1997 und 2019 und legen nahe, dass nach einem starken Ausbau der sozialtherapeutischen Einrichtungen ab 1969 mit nunmehr 71 Einrichtungen eine Sättigungsgrenze erreicht zu sein scheint. Die inhaftierten Personen werden zunehmend älter, sodass 2019 die über 50-Jährigen die größte Altersgruppe stellen. Schon seit 2003 liegt der Anteil derjenigen, die aufgrund eines Sexualdelikts inhaftiert sind, bei ca. 50 %, was gegenüber anderen Deliktgruppen eine deutliche Mehrheit darstellt. Ein Großteil der Gefangenen hat keine Haftlockerungen, wobei hier eine zunehmend restriktivere Praxis zu erkennen ist. Die Personalausstattung hat sich über die letzten 23 Jahre insofern verändert, als dass mehr Fachdienste und tendenziell weniger Stellen im allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) eingerichtet wurden.
Anlässlich des Kammerurteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.11.2009 zur Sicherungsverwahrung wurde in einem Forschungsprojekt der Kriminologischen Zentralstelle e. V. untersucht, wie viele Probanden aus welchen Gründen und wann daraufhin tatsächlich entlassen wurden und ob allein infolge des Kammerurteils Entlassene rückfällig werden. Dazu wurden die Gefangenenpersonalakten all jener Personen analysiert, die aus der Unterbringung entlassen wurden und den Kriterien des Kammerurteils entsprochen haben (n = 84). Parallel dazu wurden Bewährungshelfer derjenigen Untergebrachten befragt, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen und nicht auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes erneut untergebracht worden sind (n = 59). Es zeigt sich, dass zunächst für 65 Probanden entweder die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt wurde, davon für 19 unmittelbar in Folge des EGMR-Urteils. Es wird jedoch festgestellt, dass die Straßburger Rechtsprechung vergleichsweise selten zu Entlassungen ohne weitergehende Prüfung führte. Auch wurden im untersuchten Zeitraum keine neuerlichen Straftaten gemeldet, die weitere Unterbringungen erlaubt hätten.
Der Beitrag befasst sich mit der Lage in den sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen des Justizvollzuges; dazu werden die Ergebnisse einer im Frühjahr 1996 durchgeführten Umfrage für alle 19 sozialtherapeutischen Einrichtungen referiert. Zunächst werden die verfügbaren Haftplätze für Männer (N=840) und Frauen (N=35) sowie die tatsächliche Belegung am 31.3.1996 (89%) für die einzelnen Häuser dargestellt. Danach folgen - in alphabetischer Reihenfolge der einzelnen Bundesländer - Situationsberichte aus den Einrichtungen. Die Ausführungen machen trotz einiger positiver Entwicklungen die Finanzknappheit der Justizhaushalte deutlich. Auf der Seite der Klientel ist eine Zunahme an Sexual- und Gewalttätern in der Sozialtherapie zu beobachten.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2018
(2020)
In der seit über fünfzehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2018 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 107 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2018 beendet wurde, wurden 76 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Dies entspricht einem Anteil von 4,2 % der am Stichtag 31. März 2018 einsitzenden Gefangenen mit lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 17 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 13 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 14 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Handhabung der Dienstaufsicht und Fachaufsicht für das Tätigkeitsgebiet der Bewährungshilfe aus Sicht der befragten Bewährungshelfer und ihrer Dienstaufsichten. Die Befragungsergebnisse zeigen, dass Dienstaufsicht und Fachaufsicht unter Beteiligung von Sozialarbeitern anders ausgeübt wird. Die allerdings nur tendenziell erkennbaren Unterschiede sprechen dafür, dass fachliche Aspekte beruflichen Handelns durch die Beteiligung von Sozialarbeitern an Aufsichtsbelangen stärkere Berücksichtigung finden. Freilich ist auch darauf zu verweisen, daß eine konsequente Verknüpfung fachlicher und dienstrechtlicher Weisungsbefugnisse nicht den Vorstellungen der befragten Bewährungshelfer entspricht.
Im Umgang des Bewährungshelfers mit seinen Probanden sind eine Vielfalt von Vorgehensweisen und Methoden vorstellbar. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Bedeutung einzelner Vorgehensweisen für die Arbeit des Bewährungshelfers. Bei der Gegenüberstellung dieser Befunde mit den Vorstellungen von Dienstaufsichten und Strafrichtern zur Arbeitsweise der Bewährungshilfe wird deutlich, dass die Zielsetzungen der Bewährungshelfer auch den Erwartungen der Strafjustiz entsprechen. Hervorhebenswert ist dabei, dass von justitieller Seite der Bewährungshilfe keine Orientierung an Repressionsaspekten abverlangt wird.
Eine intensive Auseinandersetzung mit der Problematik der zu betreuenden Klientel ist der Bewährungshilfe angesichts der hohen Fallzahlen nur eingeschränkt möglich. Der Beitrag diskutiert Strategien im Umgang mit einer hohen Fallbelastung aus Sicht der Bewährungshelfer, ihrer Dienstaufsichten und der unterstellenden Strafrichter. Dabei wird deutlich, daß insbesondere Anregungen vorzeitiger Beendigungen einer Unterstellung vergleichsweise selten praktiziert werden. Die prinzipiell positive Resonanz derartiger Vorschläge bei den Strafrichtern sollte für die Bewährungshelfer Anlass sein, Anregungen zur Verkürzung der Unterstellungszeiten auch im Hinblick auf eine gewisse Fallentlastung künftig häufiger vorzuschlagen.
Es werden Ergebnisse eines Forschungsprojekts zu Personen und Strukturen der Sozialen Dienste in der Justiz vorgestellt. Für dieses Projekt hat die Kriminologische Zentralstelle in Wiesbaden im Dezember 1994 und im Januar 1995 bundesweit sämtliche Mitarbeiter der Sozialen Dienste (N = ca. 2600, Rücklauf: 52%) schriftlich befragt. Ergänzt durch die Daten des Adressverzeichnisses der Deutschen Bewährungshilfe werden u.a. folgende Ergebnisse genannt: (1) Mit den unterschiedlichen Organisationsformen - einheitlicher Sozialer Dienst einerseits, organisatorische Trennung von Gerichtshilfe und Bewährungshilfe andererseits - lassen sich zugleich unterschiedliche Größenstrukturen der Dienststellen abbilden, (2) der Frauenanteil ist in den neuen Bundesländern höher als in den alten Bundesländern, (3) 99% der Befragten in den alten Bundesländern haben ein Studium der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik absolviert, während die Mehrzahl aus den neuen Ländern ein Qualifizierungsprogramm absolviert hat, (4) für die weitaus meisten stellt die derzeitige Tätigkeit nicht die erste Berufserfahrung dar, (5) hinsichtlich der Dienstjahre liegt der Mittelwert in den alten Bundesländern bei 13,1 in den neuen Ländern bei 2,9%, (6) 60% aller Befragten haben an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen.
Sozialtherapeutische Einrichtungen des Justizvollzugs dienen der Behandlung von (Sexual-) Straftätern, um deren Rückfallrisiko nachhaltig zu reduzieren. Das weltweit bekannteste Rehabilitationsmodell, nach dem intramurale Behandlung strukturiert werden sollte, um möglichst positive Behandlungseffekte zu erzielen, ist das Risk-Need-Responsivity-Modell (RNR-Modell). Psychologische Diagnostik nimmt in der Umsetzung dieser RNR-Prinzipien eine Schlüsselposition ein, um im Rahmen der Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik den Therapieprozess anzuleiten. Ziel der vorliegenden Studie ist eine empirische Darstellung der intramuralen psychodiagnostischen Praxis anhand einer Vollerhebung aller 71 sozialtherapeutischen Einrichtungen im Jahr 2016. Von 71 Einrichtungen führen 62 eine Eingangs-, 50 eine Verlaufs- und 36 eine Abschlussdiagnostik durch. Dabei erfolgt die Eingangsdiagnostik in der Regel standardisiert, während Verlaufs- und Abschlussdiagnostik seltener einem standardisierten Schema folgen. Besonders häufig wurden Risikoprognoseverfahren zur Einschätzung des Rückfallrisikos eingesetzt, wobei insgesamt eine starke Anlehnung an das RNR-Modell zu konstatieren ist.
Die Kriminologische Zentralstelle führt seit 1997 im Auftrag ihrer Mitglieder eine jährliche Stichtagserhebung in sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen des Justizvollzuges durch. In diesem Jahr liegt bereits die dreiundzwanzigste derartige Grunddatenerhebung in Folge vor. Ziel dieser Umfrage ist die Erfassung zentraler Eckdaten der Sozialtherapie im Strafvollzug, um deren Stand und Entwicklung dokumentieren zu können. An der diesjährigen Befragung nahmen alle 71 am Stichtag existierenden sozialtherapeutischen Einrichtungen Deutschlands teil. Neben den vorhandenen Haftplätzen und der Belegung wurden diverse Angaben zu den Gefangenen, spezielle institutionelle Vorgänge sowie Angaben zum Personal der Einrichtungen erfasst. Wie bereits in den Vorjahren wurden bei vielen Fragebereichen auch Zeitreihen ermittelt.
Im vorliegenden Berichtsjahr ergeben sich eine weitere Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten sowie die Fortsetzung einiger Trends. Die Zahl der Haftplätze reduziert sich abermals, was nahelegt, dass eine allgemeine Sättigungsgrenze der Versorgung erreicht wird. Auch die Zahl der Gefangenen, die versorgt werden, hat sich zum Stichtag 2019 reduziert. Der Trend der Alterung der Gefangenen wird auch dieses Jahr weiter fortgesetzt, so dass ein Drittel der nach Allgemeinem Strafrecht verurteilten Männer 50 Jahre oder älter sind. Sexualstraftäter stellten auch in diesem Jahr gut die Hälfte der Inhaftierten in der Sozialtherapie. Die Fachdienstausstattung bleibt auf gleichbleibend günstigem Niveau mit lediglich 5,8 Haftplätzen auf einer Fachdienststelle.
Einleitend wird zunächst ein Überblick über das bundesweite Forschungsprojekt "Soziale Dienste" gegeben, das die Kriminologische Zentralstelle zwischen 1991 und 1998 beschäftigt hat. Auf der Grundlage von Befragungsergebnissen von Bewährungshelfern, ihren Dienstaufsichten und von Strafrichtern werden Fragen des beruflichen Selbstverständnisses der Bewährungshilfe thematisiert. In jeweils eigenständigen Kapiteln werden die Interpretation des Hilfeaspektes und Betreuungsaspektes, die Doppelfunktion der Bewährungshilfe von Hilfe und Aufsicht, die Strategien im Umgang mit einer hohen Fallbelastung, die im Umgang mit den Probanden einzusetzenden Methoden und Vorgehensweisen und die Frage fachlicher Kontrolle aus der Sicht der Beteiligten behandelt. Abschließend werden die Ergebnisse im Hinblick auf die Konsequenzen für die Projektfragestellungen zusammengefasst und der erforderliche Handlungsbedarf zur Fortentwicklung der Bewährungshilfe aus der persönlichen Sicht des Verfassers benannt.
Bewährungshelfer haben einerseits dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite zu stehen, andererseits den Verurteilten zu überwachen und dem Gericht Bericht zu erstatten. Diese Doppelfunktion der Bewährungshilfe von Hilfe und Aufsicht wird von bundesweit etwa 460 befragten Strafrichtern und Dienstaufsichten deutlich zugunsten des Hilfeaspektes interpretiert. Eine weitere Verselbständigung und Fortentwicklung des beruflichen Selbstverständnisses der Bewährungshilfe wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass die befragten Strafrichter ihre Anweisungsbefugnis gemäß § 56d Abs 4 StGB auch auf die betreuende und helfende Tätigkeit des Bewährungshelfers beziehen.
Der Beitrag behandelt die unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen in der Arbeit der Bewährungshelfer mit ihren Probanden im Hinblick auf den Hilfeaspekt und Betreuungsaspekt. Nach Einschätzung der weitaus meisten Bewährungshelfer ist diese Arbeit derzeit stark durch die Vermittlung sozio-ökonomischer Hilfen zur Verbesserung der Lebenssituation geprägt. Der psychosozialen Beratung und Betreuung sollte ihrer Meinung nach ein höherer Stellenwert als bisher eingeräumt werden. Diese Sichtweise wird tendenziell auch von den Dienstaufsichten mit der Einschränkung geteilt, daß ein ungefähres Gleichgewicht beider Aufgabenbereiche anzustreben ist.
Ergebnisse einer empirischen Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden zur Praxis der Gemeinnützigen Arbeit werden berichtet. Ziel dieser Untersuchung war es, Aufschluss über Erledigungsformen und Vollstreckungsmodalitäten bei uneinbringlichen Geldstrafen sowie über mit der Durchführung der Gemeinnützigen Arbeit verbundene Probleme und Praktiken zu erhalten. Als Datengrundlage dienten Befragungen von Rechtspflegern und anderen Beteiligten an der Vermittlung der Gemeinnützigen Arbeit sowie 400 Akten von abgeschlossenen Verfahren. Folgende Ergebnisse werden ermittelt: (1) Die Gemeinnützige Arbeit machte nur 8,5% der Fälle einer Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen gegenüber 77% Zahlungen und 14% Verbüßungen von Ersatzfreiheitsstrafen aus, (2) bei 5% der Verfahren mit der Gemeinnützigen Arbeit wurde die Geldstrafe vollständig durch Arbeit getilgt, (3) bei der Ausgestaltung der Gemeinnützigen Arbeit sind die drei Organisationsformen (Gerichtshilfe-, Vereins-, Rechtspflegermodell) entstanden. Insgesamt wird der Gemeinnützigen Arbeit ein Schattendasein bescheinigt. Eine Einführung als eigenständige Sanktion wird angesichts einer fehlenden Infrastruktur kritisch beurteilt.
Nach § 67a II StGB kann eine zu Sicherungsverwahrung verurteilte Person in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen werden, sofern das Gericht der Auffassung ist, dass ihre Resozialisierung dort besser gefördert werden kann. Seit der Reform der Sicherungsverwahrung ist dies sowohl aus dem Vollzug der vorgelagerten Freiheitsstrafe als auch nach Antritt der Sicherungsverwahrung möglich.
Der vorliegende Forschungsbericht liefert grundlegende personen- und verfahrensbezogene Informationen dazu, in welchen Fällen § 67a II StGB zur Anwendung kommt. Die Datenbasis lieferte eine bundesweite Abfrage der Einrichtungen des forensisch-psychiatrischen Maßregelvollzugs zu einschlägigen Unterbringungen nach dem 01.01.2014 und eine daran anschließende Aktenanalyse.
Ziele der Regensburger Aufarbeitungsstudie waren die Dokumentation und analytische Aufbereitung der Gewalt in den Einrichtungen der Regensburger Domspatzen zwischen 1945 und 1995 aus soziologischer und kriminologischer Perspektive. Methodisch wurden hierzu verschiedene Quellen auf Basis eines qualitativen Forschungsansatzes kombiniert. Eine zentrale Grundlage waren ausführliche Erhebungen zu Biografien, Erfahrungen und Wahrnehmungen von 26 ehemaligen Schülern, die alle Jahrzehnte des Untersuchungszeitraums repräsentierten. Untersucht werden die berichteten Erfahrungen und Formen erlittener Gewalt und ihrer Folgen. Auf strukturelle Ursachen der Gewalt wird eingegangen und das Gewaltverhalten von Funktionsträgern analysiert. Anschließend werden Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Gewalt und zur Prävention gegeben.
Der Beitrag will zu einer Diskussion über den Sinn, Nutzen und Einsatz teamorientierten Handelns in der Bewährungshilfe beitragen. Auf der Basis von Befragungsdaten und Falldokumentationen aus der KrimZ-Studie zu den Sozialen Diensten in der Justiz wird gezeigt, dass teamorientiertes Arbeiten einen Beitrag zur Qualitätssicherung leisten kann. Vorgestellt werden zum Arbeitsfeld Bewährungshilfe Ergebnisse über die Verbreitung und den Stellenwert von Teambesprechungen. Anhand dokumentierter Unterstellungen wird diskutiert, inwieweit Einschätzungen über den Hilfebedarf des Probanden und die Chancen zur Umsetzung dieser Hilfsangebote von der Teamorientierung des Bewährungshelfers abhängen. Die Ergebnisse enthalten deutliche Hinweise, dass die Betreuung der Bewährungshilfeprobanden derzeit inhaltlich und qualitativ in erheblichem Maße unterschiedlich gestaltet wird.
Probandenkontakte in der Bewährungshilfe : Ein Beitrag zur Raumbezogenheit justitieller Sozialarbeit
(1997)
Dargestellt werden Ergebnisse einer bundesweiten Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle zu den Sozialen Diensten in der Justiz. Befragt wurden sämtliche im Tätigkeitsfeld der Justiz hauptamtlich beschäftigten Sozialarbeiter in der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht. Bei der Auswertung der Befragung zeigte sich, dass sich über alle länderspezifischen Organisationsmodelle hinweg Hinweise auf bestimmte Handlungsstile erkennen lassen: Die Gestaltung des Umgangs mit den Probanden - und damit die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages der Bewährungshilfe - wird in erheblichem Maß von regionalen Besonderheiten mitbestimmt. Auf der Basis der Befragungsdaten von etwa 1200 im Arbeitsfeld Bewährungshilfe Beschäftigten wird gezeigt, dass sich das Arbeitsfeld der Bewährungshilfe bedingt, durch das regionale Einzugsgebiet, unterschiedlich präsentiert.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, mit welchen Maßstäben Bewährungshelfer den Erfolg ihrer Bemühungen um den Probanden einschätzen. Auf der Basis der Angaben von 1120 Bewährungshelfern lässt sich erkennen, dass Kriterien der Legalbewährung nur einen Teil der Ziele darstellen, die die Bewährungshelfer in der Probandenarbeit verfolgen. Freilich zeigt die Vielzahl der Antworten auch, dass es derzeit eher einen Kanon unterschiedlicher Zielvorstellungen gibt, und es an einer übergreifenden, die Angaben von möglichst vielen Bewährungshelfern berücksichtigenden Erfolgsbestimmung justitieller Sozialarbeit noch fehlt.
Es werden Ausgangslage, Entstehungsgeschichte und Konzeption eines bundesweit angelegten Forschungsprojektes der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden zu den sozialen Diensten in der Justiz beschrieben. Die einzelnen vorgesehenen Projektteile werden kurz vorgestellt und die zentralen Fragestellungen und Themenbereiche skizziert. Es wird zugleich einem im Zuge der schriftlichen Befragung vielfach geäußerten Wunsch der Teilnehmer entsprochen, in ausführlicherer als bisher geschehener Form über die Anlage der Untersuchung und die Forschungsinteressen informiert zu werden.
Die Verfasser berichten über ein Modellprojekt zur Reorganisation der Sozialen Dienste in der Strafrechtspflege in Schleswig-Holstein. Dabei wurden im Landgerichtsbezirk Flensburg die Gerichtshilfe und die Bewährungshilfe für die Dauer von zwei Jahren (1997 bis 1998) zusammengelegt. Die wesentlichen Ergebnisse werden anhand der wissenschaftlichen Begleitforschung der Kriminologischen Zentralstelle dargelegt. Vor dem Hintergrund der in Flensburg gemachten Erfahrungen werden Perspektiven für die Entwicklung der Sozialen Dienste in der Justiz entwickelt. So befürworten die Autoren grundsätzlich die Zusammenlegung der Dienste, weisen jedoch auf die Nachteile hin, die entstehen könnten, falls die Gerichtshilfe ihre Anbindung an die örtliche Staatsanwaltschaft verlieren würde. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Maßnahme sei auch ein Umdenken bei den Fachkräften. Diese müssten erkennen, dass sie gemeinsam berufen seien, die anfallenden Aufgaben zu erledigen.
Teilergebnisse einer seit 2002 jährlich durchgeführten bundesweiten Umfrage der Kriminologischen Zentralstelle unter den Landesministerien für Gesundheit und Soziales werden präsentiert. Die Daten beziehen sich vorwiegend auf Personen, bei denen im Jahr 2003 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet worden ist. Von den 418 Patienten (alle Bundesländer außer Bayern und Hessen) wurden 312 Patienten (74,6%) entlassen. Dies entspricht einem Verhältnis von 1 Entlassenen zu 14,9 zum 2003-03-31 einsitzenden Maßregelpatienten nach StGB § 63. Bei den durchschnittlich 41,3 Jahre alten entlassenen Maßregelpatienten handelt es sich überwiegend um deutsche Männer. Hauptsächlich waren für die Anordnung dieser Maßregel bei den Entlassenen Körperverletzungsdelikte (24,4%), Tötungsdelikte (16,7%) sowie Brandstiftung (14,7) ausschlaggebend. Bei den entlassenen Maßregelpatienten beträgt die Unterbringungsdauer im Mittel 4,96 Jahre (Median).
Anlässlich einer Verlaufsuntersuchung zu "Legalbewährung und kriminellen Karrieren von Sexualstraftätern" wird die Rückfälligkeit von 252 Tätern, die im ersten Halbjahr 1987 wegen eines sexuellen Gewaltdeliktes verurteilt worden sind, anhand der Strafakten und Bundeszentralregisterauszügen untersucht. Dargestellt werden Rückfallquoten, Rückfallgeschwindigkeit und Rückfalltaten, die Bedeutung von Vorstrafenbelastung, Tatalter und Tatgeschehen sowie Auswirkungen von Entscheidungen im Rahmen des Strafverfahrens. Ein Extremgruppenvergleich zwischen nicht Rückfälligen, nicht einschlägig Rückfälligen und einschlägig Rückfälligen wird unter den genannten Fragestellungen durchgeführt. Es zeigt sich, dass Täter mit einer frühzeitigen Begehung des ersten Sexualdelikts eine schlechtere Legalbewährung aufweisen. Auch finden sich bei 35 % der einschlägig Rückfälligen schon entsprechende Vortaten, während dies ansonsten nur bei ungefähr jedem Zehnten der Fall ist. Auf Unterschiede in den Täter-Opfer-Beziehungen wird hingewiesen. Zudem werden die mittels einer Diskriminanzanalyse ermittelten Risikofaktoren wiedergegeben.
Die „Häuser des Jugendrechts“ in Wiesbaden und Frankfurt am Main-Höchst, eröffnet im Dezember 2010 und im Februar 2011, sind die siebte und achte Einrichtung dieser Art in Deutschland. Sie sind Kooperationsprojekte von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe bzw. dem Amt für soziale Arbeit (HdJR Wiesbaden). Ihre Einrichtung folgt einer Empfehlung der hessischen Expertenkommission zur Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Instrumentarien zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. Die Begleitforschung hierzu erfolgte im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa (HMJIE). Sie orientierte sich an den vereinbarten Zielen im jeweiligen Konzeptionspapier. Verfahrensabläufe und Kooperationsstrukturen wurden in einem Zeitraum von 18 Monaten nach Eröffnung der beiden Einrichtungen evaluiert. Neben teilnehmender Beobachtung von Konferenzen, Besprechungen und allgemeinen Abläufen in den Häusern des Jugendrechts, der Auswertung von Falldaten wurden auch die Einschätzungen der Mitarbeiter erfragt.
Seit 1982 gelten Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Tätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Die vorliegende Studie widmet sich der Frage, ob auch für alkoholabhängige Straftäter eine vergleichbare Regelung in Betracht zu ziehen ist. Ziel der Untersuchung, die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführt wurde, war es, durch eigene empirische Erhebungen Lücken des aktuellen Erkenntnisstandes zu füllen, um Perspektiven aufzuzeigen und empirisch gesichertes Material für kriminalpolitische Entscheidungen zur Verfügung zu stellen. In einer Erhebung im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug stellte sich heraus, dass 14 - 22 % der Gefangenen als alkoholabhängig bezeichnet werden können. Dennoch werden alkoholbezogene Störungen im Strafverfahren nur selten thematisiert, wie eine Aktenanalyse zeigte. In Befragungen von Vertretern der Strafrechtspraxis und des Strafvollzugs hielten etwa zwei Drittel der Befragten eine gesetzliche Therapieregelung für alkoholabhängige Straftäter für geeignet, Rückfälle zu vermeiden. Therapieeinrichtungen sind auch an einer Behandlung alkoholabhängiger Straftäter interessiert.
Polizei und Staatsanwaltschaft sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Allerdings soll auch bei einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit die gesetzliche Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft garantiert sein. Dies führt dazu, dass die handelnden Akteure sich im Spannungsfeld von vertrauensvoller Zusammenarbeit bis hin zum Kontrollverlust der Staatsanwaltschaft bewegen und zurechtfinden müssen. Untersucht wird, wie sie das tun und welche Wirkungsmechanismen dabei eine Rolle spielen. Im theoretischen Teil werden arbeits- und sozialpsychologische Ansätze in ein gemeinsames Modell der interorganisatorischen Zusammenarbeit integriert. Mit Hilfe einer empirischen Untersuchung nach dem qualitativen Forschungsansatz, speziell nach der Grounded Theory, wird die gegenstandsbegründete Theorie des Statusarrangements von Polizei und Staatsanwaltschaft entwickelt. Abschließend werden Handlungsempfehlungen für Praktiker aus den Bereichen Polizei und Staatsanwaltschaft gegeben.
Der Beitrag beschäftigt sich aus sozialwissenschaftlicher und rechtlicher Sicht mit der Gefährlichkeit psychisch gestörter Straftäter. Vor dem Hintergrund spektakulärer, aber seltener Delikte, die in der Berichterstattung der Massenmedien breiten Raum einnehmen, werden zunächst Ergebnisse von Befragungsstudien zu Wissen und Einstellungen über psychische Krankheiten referiert. Sodann werden verschiedene Gefahrbegriffe des deutschen Rechts erläutert, insbesondere die der strafrechtlichen Maßregeln. Schließlich werden Ergebnisse einer empirischen Untersuchung über die Praxis strafrechtlicher Unterbringungen psychisch gestörter und suchtkranker Straftäter vorgestellt. Dabei geht es um die Unterbringungsdelikte und die strafrechtliche Rückfälligkeit nach Entlassung aus dem psychiatrischen Maßregelvollzug.
Vorgestellt werden ausgewählte Ergebnisse einer umfangreichen empirischen Studie zur Praxis des Maßregelrechts, die von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführt wurde. Sie ermöglicht es, den Verfahrensgang anhand repräsentativer Stichproben von Strafverfahrensakten umfassend darzustellen. Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erfolgt zum größten Teil wegen schwerer Delikte gegen Personen, darunter Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Sexualdelikte, Brandstiftungen und Raubdelikte. Knapp ein Drittel der aussetzungsfähigen Maßregeln wird primär zur Bewährung ausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren sind über zwei Drittel der Verurteilten nach der Rechtskraft der Bezugsentscheidung im Maßregelvollzug. Die Hälfte der Maßregelpatienten ist länger als vier Jahre dort; bei langfristiger Betrachtung sind es 13% mit Aufenthalten von mehr als zehn Jahren.
Ausgehend von zwei eigenen Studien, die 2014 und 2015 durchgeführt wurden, werden die Wirksamkeit sowie Verbesserungsoptionen der dezentralen Versorgungsstruktur der psychotherapeutischen Nachsorge entlassener Sexualstraftäter in Hessen diskutiert. Zur Evaluation der Wirksamkeit wurden anhand von Daten aus MESTA und dem BZR die Rückfallraten aus dem Strafvollzug entlassener Sexualstraftäter, die psychotherapeutische Nachsorge erhalten haben (n = 134), mit den Rückfallraten unbehandelter Sexualstraftäter verglichen (n = 134). In einem Nachbeobachtungszeitraum von mindestens zwei Jahren zeigt sich eine Reduktion des Rückfallrisikos durch psychotherapeutische Versorgung - dieser Effekt ist umso stärker, wenn bereits intramurale Therapien vorausgegangen sind. Ansatzpunkte für eine zusätzliche Qualitätssicherung des psychotherapeutischen Angebots werden aus einer Befragung von Therapeuten (n = 35) gewonnen.