345 Strafrecht
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Dargestellt wird der Einfluss der globalen Furcht vor Terrorismus auf gesetzgeberische Maßnahmen in Europa anhand strafprozessualer Entwicklungen im Recht der Europäischen Union (EU) sowie im Nationalen Recht auswählter europäischer Staaten (Vereinigtes Königreich, Spanien, Deutschland und Frankreich). So hat die EU die europäische Zusammenarbeit gegen den Terrorismus intensiviert u.a. mit Rahmenbeschlüssen über einen Europäischen Haftbefehls, zur Vorratsdatenspeicherung oder zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Als problematisch eingestuft wird die Einführung sog. Terrorlisten. Anhand zweier Fälle eines Einspruchs von Personen gegen ihre Auflistung vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wird die Problematik illustriert und die Rechtsprechung hierzu nachgezeichnet. Kritisiert wird die Ausweitung der Strafbarkeit durch eine Erweiterung der Straftatbestände auf Verdachtsfälle, auf Vorbereitungshandlungen oder öffentliche Aufforderungen zu terroristischen Straftaten. Insgesamt zeigen die Trends eine Ausweitung polizeilicher Ermittlungsbefugnisse, Einschränkungen von Bürgerrechten sowie eine Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten. In einem Fazit werden die dargestellten Trends und Entwicklungen kritisch bewertet.
Die gemeinnützige Arbeit als strafrechtliche Sanktion gewinnt in der kriminalpolitischen Diskussion und in der Praxis der Strafrechtspflege zunehmend an Bedeutung. Im Gegensatz dazu bestehen erhebliche Erkenntnislücken über die Einordnung der gemeinnützigen Arbeit in das Sanktionensystem, über die Anforderungen an die konkrete Ableistung sowie über die straftheoretische Begründung dieser Sanktion. Die vorliegende Untersuchung nimmt diese Fragen auf und entwickelt Lösungsansätze für die verschiedenen Formen der Arbeitssanktion sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht. Auch für den bisher kaum diskutierten Bereich der Ableistung der Arbeit werden - unter Einbeziehung arbeitspsychologischer Ansätze - strafrechtliche Strukturvorgaben entwickelt. Behandelt werden u.a. folgende Themenbereiche: Zulässigkeit einzelner Formen der Arbeitssanktionen; Geschichte der Arbeit ohne Freiheitsentziehung als strafrechtliche Sanktion; Rahmenbedingungen der Arbeitssanktion (zeitliche Grenzen, Voraussetzungen für einen Widerruf, Art und Grenzen der Ersatzsanktionen etc.); Verhältnis der gemeinnützigen Arbeit zu anderen Sanktionen, insbesondere zur Geldzahlungsauflage; Probleme des Gemeinnützigkeitsbegriffs bei der Arbeitssanktion; straftheoretische Vorgaben bei den Arbeitsauflagen.
Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. StrÄndG) wurde vorrangig § 177 StGB grundlegend geändert. In der zuvor geführten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitslücken gewesen; also nach straffreien, aber als strafwürdig erachteten Sachverhalten. Eine solche Schutzlücke wurde primär darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach § 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber nicht mit einer Nötigung verbunden war. Das Gesetzgebungsverfahren zeigte auf, dass sich die eine oder andere bloße Annahme, insbesondere hinsichtlich der Gründe für nicht erfolgte Verurteilungen in Strafverfahren, in denen Beschuldigten die Begehung einer Straftat nach § 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde, über die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen.
In der vorliegenden Studie werden 80 freisprechende Urteile, die vor dem 31.12.2015 ergangen waren und damit sicher einen Tatvorwurf nach § 177 StGB a. F. zum Gegenstand hatten, im Hinblick auf ihre Gründe für diese gerichtlichen Entscheidungen analysiert. Zudem wurden weitere in den Urteilen enthaltene Angaben, etwa zum Tatgeschehen und zur Hauptverhandlung, erfasst. Unter den ausgewerteten Freisprüchen fanden sich fünf (6 %), bei denen es sich um sogenannte Schutzlückenfälle gehandelt haben könnte, wobei dieses Ergebnis nicht impliziert, dass es unter Anwendung des aktuellen § 177 StGB zwingend zu einer Verurteilung gekommen wäre.
Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. StrÄndG) wurde vorrangig § 177 StGB grundlegend geändert. In der zuvor geführten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitslücken, also straffreien, aber als strafwürdig erachteten Sachverhalten, gewesen. Eine solche Schutzlücke wurde primär darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach § 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber ohne Nötigung durch eine andere Person geschah.
Das Gesetzgebungsverfahren enthielt nicht nur etliche kriminalpolitisch interessante Volten. Es zeigte auch auf, dass sich die eine oder andere bloße Annahme über die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen. Das galt etwa hinsichtlich der Gründe für Einstellungen gemäß § 170 II StPO in Ermittlungsverfahren, in denen Tatverdächtigen die Begehung einer Straftat nach § 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde.
Mit der vorliegenden Studie wurde diese Thematik deshalb aufgriffen. Da sich die dafür erhaltenen 343 Einstellungsverfügungen jedoch als zu ertragreich erwiesen, um sie lediglich unter der führenden Fragestellung zu analysieren, wurden nicht nur diese Abschlussentscheidungen als solche, sondern auch die in ihnen enthaltenen Angaben etwa zum Tatgeschehen und zu den vorgenommenen Ermittlungshandlungen erfasst.
Der vorliegende Forschungsbericht liefert eine breite und für die westlichen Bundesländer repräsentative Darstellung zur Praxis der Anordnung und Vollstreckung der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Daten über Unterbringungen nach § 64 StGB und über sanktionslose Verfahren gegen schuldunfähige Personen werden zu Vergleichen herangezogen. Zunächst wird die Maßregel nach § 63 in den Zusammenhang des Sanktionenrechts gestellt. Auf dieser Grundlage werden unter Einbeziehung amtlicher statistischer Daten und bisheriger empirischer Ergebnisse Forschungsfragen und -methoden der Untersuchung entwickelt. Für die Beschreibung der Untersuchungsgruppe werden allgemeine soziodemographische Daten sowie Daten zu psychischen Störungen und der strafrechtlichen Vorbelastung der untersuchten Personen erhoben. Modalitäten der Anordnung und Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB stellen den zentralen Teil des Projektes dar. Bezogen auf die Anordnung der Maßregel werden verfahrensbezogene Aspekte wie vorläufige Freiheitsentziehungen sowie Begutachtung, Verteidigung und erkennende Gerichte untersucht. Im einzelnen werden weiter die Anlaßdelikte für die Anordnung der Maßregel sowie wesentliche Aspekte der Sanktionsentscheidung selbst betrachtet. Schließlich wird auf regionale Unterschiede der Unterbringungshäufigkeit hingewiesen. Anschließend wird der Verlauf der Vollstreckung von der Rechtskraft der Unterbringungsentscheidung bis zur Erledigung der Maßregel beschrieben. Dabei stehen die justitiellen Weichenstellungen sowie die Unterbringungsdauer im Vordergrund. Es folgt eine Untersuchung der Effektivität der Maßregel anhand der Legalbewährung nach den Daten des Bundeszentralregisters sowie der Widerrufe der Aussetzung zur Bewährung. Den Abschluss bildet ein kriminalpolitischer Ausblick.
Einleitend wird die Frage aufgeworfen, ob auch nach neuem Recht der Vorwurf Berechtigung hat, wonach die Sicherungsverwahrung eine nicht zu rechtfertigende Zusatzstrafe nach Ablauf einer Freiheitsstrafe darstellt. Für die Beantwortung wird zunächst die Sicherungsverwahrung nach altem Recht unter den Aspekten Ausgestaltung und Gegenüberstellung zur lebenslangen Freiheitsstrafe beschrieben. In diesem Zusammenhang werden neben der Entwicklung der gerichtlichen Anordnungen und der Vollzugsbelegung die Dauer des jeweiligen Aufenthalts im Vollzug bis zur Entlassung und die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftatbestände erörtert. Anschließend wird die aufgrund geänderter Rechtsprechung durchgeführte Reform erläutert. Zum einen wird festgestellt, dass die präventive Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit weiterhin das Ziel der Sicherungsverwahrung ist. Zum anderen wird der Vorwurf des Etikettenschwindels nicht mehr als haltbar angesehen, da die Sicherungsverwahrung als Behandlungsvollzug durchzuführen ist.
Kritisch betrachtet werden zwei Gesetzentwürfe, die die Strafbarkeit von Cybergrooming (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) im vorbereitenden Stadium eines sexuellen Missbrauchs von Kindern erweitern wollen: (1) Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 365/19 vom 9.8.2019), der u.a. vorschlägt, durch eine Neufassung des § 176 Abs. 6 StGB den Versuch des Cybergrooming gegenüber objektiv untauglichen betroffenen Personen oder Tatobjekten unter Strafe zu stellen, sowie (2) Gesetzesantrag des Landes Hessen (BR-Drs. 518/18 vom 16.10.2018), der nach Beratungen im Rechtsausschuss des Bundesrates eine Erweiterung des objektiven Tatbestands des § 176 Abs. 5 Nr. 3 und 4 StGB vorsieht und Kinder solchen Personen gleichstellt, die lediglich der Täter für ein Kind hält. Eine isolierte Neufassung des § 176 Abs. 6 StGB wird abgelehnt. Bedenken werden formuliert zu der von der Hessischen Landesregierung vorgeschlagenen Gleichstellung von Kindern mit Personen, die lediglich für Kinder gehalten werden können. Die in den Entwürfen vorgeschlagenen punktuellen Änderungen des Sexualstrafrechts erscheinen in der Gesamtwürdigung nicht widerspruchsfrei. Plädiert wird für eine breiter angelegte Reform des Sexualstrafrechts, die bereits durch eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Reformkommission vorbereitet wurde.
Die aktuelle Situation im psychiatrischen Maßregelvollzug nach § 63 StGB und die aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen werden vorgestellt. Es werden die Zwecke, die der Gesetzgeber mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt, erörtert. Zudem wird die momentane Auslastung sowie die zahlenmäßige Bedeutung der Unterbringung beschrieben und konstatiert, dass ein beträchtlicher Anstieg der Anzahl der Maßregelpatienten und -patientinnen zu verzeichnen ist. Anschließend wird auf das Zustandekommen der Unterbringungsentscheidungen in der Praxis eingegangen und es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Betroffenen aus einer unbefristeten Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug wieder entlassen werden können. Abschließend wird die Verweildauer im psychiatrischen Maßregelvollzug und die Legalbewährung im Anschluss an die Maßnahme thematisiert und zusammengefasst, dass die Belegung im psychiatrischen Maßregelvollzug derzeit so hoch ist wie nie zuvor und dass erst langfristig mit einer Veränderung zu rechnen ist.
Vom 20. - 22. Februar 1989 fand an der Dienststelle Bundeszentralregister in Berlin die Fachtagung "Datensammlungen und Akten in der Strafrechtspflege als Basis für die kriminologische Forschung und Kriminalpolitik" statt. Sie wurde gemeinsam vom Generalbundesanwalt - Dienststelle Bundeszentralregister - und der Kriminologischen Zentralstelle ausgerichtet. Teilnehmer waren Fachleute aus den Statistischen Ämtern und dem Bundeszentralregister, den Justizministerien und dem Bundeskriminalamt, aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten sowie aus der kriminologischen Forschung. Der vorliegende Band beruht auf dieser Fachtagung und enthält die überarbeiteten und zum Teil erheblich erweiterten Referate sowie ausführliche Diskussionsberichte. In einer Übersicht werden die Datensammlungen der Strafrechtpflege in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und der Schweiz mit Blick auf ihre wissenschaftliche Aussagekraft vorgestellt. Aus der Perspektive der "Datenanbieter", des Bundeszentralregisters und der Statistischen Ämter, wird die Praxis beleuchtet; und aus der Sicht der "Datennutzer", der Strafrechtspolitik und -praxis sowie der Forschung, geht es um die Nutzbarkeit und Aussagekraft dieser Daten für wissenschaftliche und kriminalpolitische Zwecke. Ein besonderer Abschnitt ist den Fragen einer Rückfallstatistik auf der Basis von BZR-Daten gewidmet. Schließlich werden die vorgesehenen gesetzgeberischen Regelungen der Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke behandelt.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten des neugefaßten Betäubungsmittelgesetzes setzt sich dieser Band mit Erfahrungen bezüglich der hierdurch geschaffenen Therapieregelungen, speziell mit der sog. "Zurückstellung der Strafvollstreckung" gem. § 35 BtMG, auseinander. Er basiert auf einer Fachtagung, die im Dezember 1991 in Wiesbaden stattfand, und knüpft inhaltlich an Bd. 3 dieser Reihe an, der sich ebenfalls mit Fragen von "Drogentherapie und Strafe" befaßte. Den Anfang des Buches bilden drei Beiträge über das KrimZ-Projekt "Praxis und Bewährung der §§ 35 ff. BtMG". Die darin vorgelegten Ergebnisse ziehen ein vorläufiges Resümee dieser Studie. Im Anschluß daran folgen Berichte über die Arbeit der Frankfurter Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, über Charakteristika und Trends der Drogentherapie in stationären Einrichtungen sowie über den Crailsheimer Modellversuch einer Therapie im Jugendstrafvollzug. Nach diesen Erfahrungsberichten aus Deutschland folgen zwei Kapitel über Drogentherapie und Strafjustiz in Holland und in Österreich. Die Podiumsdiskussion der Tagung wird in Form einer Sammlung von Kurzbeiträgen der Diskussionsteilnehmer dokumentiert.