Viktimologie. Opfer
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Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem zweiten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2000 bis 2009, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) Bundesratsinitiativen zur Verbesserung des Opferschutzes.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem sechsten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2008 bis 2017, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich, z. B. Bestellung eines Opferbeauftragten auf Landesebene und Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung besonders schutzbedürftiger Verletzter bestimmter Straftaten und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Vorgestellt wird ein Bericht der Landesregierung von Schleswig-Holstein, in dem Maßnahmen zur Verbesserung des Opferschutzes und zur Umsetzung des geltenden Opferentschädigungsgesetzes durch die zuständigen Landesbehörden darlegt werden. In diesem Zusammenhang wird die Opferentwicklung im Land Schleswig-Holstein für die letzten zehn Jahre differenziert nach Straftatengruppe und Alter überblicksartig dargestellt. Strafprozessuale Rechtsgrundlagen zum Opferschutz (z. B. Mitwirkung am Strafverfahren, Nebenklage) werden erörtert und Gesetzesinitiativen der SPD und des Bundesrates zum Opferschutz diskutiert. Das Opferentschädigungsgesetz wird detailliert (u. a. Anspruchsvoraussetzungen, Umfang der Leistungen) besprochen und in diesem Zusammenhang die Kritik der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten berücksichtigt. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird gesondert dargestellt. Zudem werden weitere Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung des Opferschutzes (z. B. Opfer- und Zeugenbetreuung, Prozessbegleitung) angeführt, wobei auch polizeiliche und justizielle Maßnahmen diskutiert sowie verschiedene Pilotprojekte u. a. an Gerichten vorgestellt werden. Abschließend werden Konzepte, die vom Rat für Kriminalitätsverhütung in Schleswig-Holstein in mehreren Arbeitsgruppen erarbeitet worden sind, erörtert.
Im 3. Opferschutzbericht der Landesregierung von Schleswig-Holstein wird die Opferentwicklung in den letzten zehn Jahren (2001 – 2010) überblicksartig dargestellt. Vorgestellt werden bestehende und neu hinzugekommene rechtliche Regelungen zum Opferschutz im Strafprozessrecht (z. B. Gewaltschutzgesetz). Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktschlichtung (z. B. Täter-Opfer-Ausgleich) und Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen der Opfer (u. a. Opferentschädigungsgesetz, Opferanspruchssicherungsgesetz) werden diskutiert und die Verbreitung von Informationen für die betroffene Zielgruppe dargelegt. Verschiedene Fach- und Beratungsstellen werden vorgestellt und die Bedeutung der Zeugenschutzberatung und -betreuung sowie die psychosoziale Prozessbegleitung betont, wobei auch auf bauliche Maßnahmen und zeugengerechte Vernehmungsmethoden eingegangen wird. Hinsichtlich der Jugendkriminalität werden verschiedene Maßnahmen, die auch dem Opferschutz dienen (u. a. Diversion, vorrangiges Jugendverfahren, Fallkonferenzen), diskutiert.
Opferschutz ist auch das Ziel von Kriminalprävention. Erläutert werden Organisation und Arbeit des Rates für Kriminalitätsverhütung Schleswig-Holstein und es werden verschiedene Präventionsprojekte zum Schutz von Jugendlichen vorgestellt. Die Staatsanwaltschaften haben verschiedene Sonderdezernate (z. B. Kinderschutzdezernat) eingerichtet, zudem existiert die „Zentrale Stelle Korruption“ und die Zentralstelle „Informations- und Kommunikationskriminalität“ des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein. Opferschutzorientierte Aus- und Fortbildungen der Polizei und Justiz, die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein sowie der „Runde Tisch“ der Opferhilfeorganisationen in Schleswig-Holstein werden vorgestellt. Abschließend wird die Arbeit der ambulanten soziale Dienste der Justiz, die freie Straffälligenhilfe, die Möglichkeiten des Strafvollzugs und des Maßregelvollzugs hinsichtlich des präventiven Opferschutzes diskutiert und dabei ein Fokus auf Vorsorgemaßnahmen im Umgang mit rückfallgefährdeten Tätern und Täterinnen gelegt.
Die Qualitätsstandards der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen zum Angebot der Beratung und Begleitung für Opfer von Straftaten und deren Angehörigen werden beschrieben. Ziel der Stiftung ist es, die Folgen von Straftaten gegen die verletzten Personen anzuerkennen und u. a. finanzielle Unterstützung bzw. Ausgleich zu geben. Der Ablauf der von der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen geleisteten praktischen Einzelfallhilfe gliedert sich dabei in vier Schritte: (1) Kontaktaufnahme, (2) Erstgespräch/Clearing, (3) Vereinbarung von Handlungsschritten, (4) Weitervermittlung/Kontaktabbruch/Beendung der Beratung und Begleitung. Die Rahmenbedingungen für eine wirkungsvolle Einzelfallhilfe (z. B. Erreichbarkeit, Netzwerkarbeit) werden dargestellt. Zudem werden Maßnahmen, die die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen durch einen Qualitätszirkel zur Weiterentwicklung und Überprüfung von Qualitätsstandards ergreift, sowie die interne Qualitätskontrolle vorgestellt. Abschließend werden Arbeitshilfen zu den verschiedenen Aufgabenbereichen der Opferhilfe (z. B. Zeugenbegleitung, finanzielle Hilfen, Auskunftsgesuche) formuliert.
Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
(2017)
Verletzte einer Straftat können in bestimmten Fällen eine psychosoziale Prozessbegleitung beantragen. Dargelegt werden die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen zu können und Möglichkeiten zur Beantragung einer psychosozialen Prozessbegleitung. Der Ablauf der psychosozialen Prozessbegleitung wird vor, während und nach dem gerichtlichen Prozess beschrieben und die wichtigsten Aufgaben des bzw. der psychosozialen Prozessbegleiter/-in erläutert. Die Anforderungen an die Qualifikation bzw. Kompetenzen, die eine in der psychosozialen Prozessbegleitung tätige Person bzw. Institution in Niedersachsen erfüllen muss, werden erörtert und dabei die überregionale Vernetzung gesondert beschrieben. Abschließend werden Kriterien zur Gewährleistung der Qualität des Angebots besprochen, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Erhebungen zur Qualitätssicherung vorgeschrieben sind.
Das Opfer im Strafprozess ist in der jüngsten Zeit mehr denn je in den Brennpunkt kriminalpolitischer und kriminologischer Diskussion gerückt. Merkmale dieser "Repersonalisierung des strafrechtlichen Denkens" waren neben den letzten gesetzgeberischen Initiativen, welche die Rechtsstellung des Verletzten im Strafprozess beständig aufwerteten, nicht zuletzt eine - auch im deutschsprachigen Raum längst etablierte - lebhafte viktimologische Forschung. Kaum ein anderer strafprozessualer Bereich wird dabei so sehr von unterschiedlichen Disziplinen und Berufsständen, mit denen schließlich auch das Opfer in den verschiedenen Phasen des Strafprozesses konfrontiert wird, geprägt. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) vom 13. bis 15. November 2002 in Wiesbaden eine Fachtagung zu dem Thema "Opfer von Straftaten - Kriminologische, rechtliche und praktische Aspekte". Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse dieser Veranstaltung, in deren Rahmen das komplexe Thema aus der Perspektive namhafter Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen betrachtet wurde. Der Band schließt mit einem Diskussionsbericht zur Fachtagung.
Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015 (3. Opferrechtsreformgesetz) im deutschen Strafverfahrensrecht verankert. In § 406g Strafprozessordnung (StPO) werden die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung geregelt, wohingegen das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2 PsychPbG), die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiter/-innen (§ 3 PsychPbG) sowie deren Vergütung (§§ 5-9 PsychPbG) bundesweit einheitlich regelt. Vorgestellt wird die Evaluation des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 16.10.2016 und die AGPsychPbG-Ausführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dafür wurden die Rechtsverordnungen der anderen 15 Bundesländer vergleichend analysiert sowie der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes an den Nationalen Normenkontrollrat ausgewertet. Zusätzlich wurden folgende Institutionen zu ihrer Einschätzung der psychosozialen Prozessbegleitung befragt: Richter/-innen (Amtsgerichte: n = 51, Landgerichte n = 28) und Generalstaatsanwälte bzw. Generalstaatsanwältinnen (n = 46), ausgewählte Kreispolizeibehörden, die nordrhein-westfälische Beauftragte für den Opferschutz sowie in der Beratung tätige Einrichtungen. Es wird festgestellt, dass die Ausgestaltung der psychosozialen Prozessbegleitung in Nordrhein-Westfalen als duales Modell aus Beratungsangeboten des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und von freien Anbietern positiv bewertet wird. Als verbesserungswürdig werden die pauschalen Vergütungssätze gesehen. Einige freie Anbieter haben aus diesem Grund ihr Angebot bereits eingestellt. Zudem werden Verbesserungsmöglichkeiten für die vom Ministerium der Justiz betriebene Datenbank erörtert.
Der vorliegende Opferschutzbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde unter Federführung des nordrhein-westfälischen Justizministeriums erstellt und geht auf den Beschluss der Landesregierung vom 21. September 2010 zurück. Der Bericht dient u. a. der Informierung von Bürgerinnen und Bürgern, Einrichtungen und Institutionen. Die Bedeutung des Opferschutzes als zentrales kriminalpolitisches Thema der Gegenwart wird betont. Der Bericht behandelt folgende Aspekte des Opferschutzes: (1) Rechtsgrundlagen des Opferschutzes, (2) opferschützende Maßnahmen und Projekte der Landesregierung sowie (3) Statistiken zur Opferentwicklung. Unter ersterem werden diverse Opferrechte – darunter Strafantrags- und Informationsrechte des Opfers – sowie materiell-strafrechtliche Regelungen und weitere Aspekte der Rechtslage erörtert. Der Fokus der aktuellen Maßnahmen und Projekte liegt vor allem auf der Kriminalprävention, der Aufklärung sowie auf vorhandenen Opferberatungs- und Opferbetreuungsstellen. Die Statistiken zur Opferentwicklung beruhen auf Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Landes NRW im Zeitraum von 2001 bis 2010. Dabei ist zu beachten, dass sich im Untersuchungszeitraum Veränderungen ergeben haben (z. B. das Inkrafttreten neuer Straftatbestände), die die Erfassung und Vergleichbarkeit der Daten beeinflussen.
Der vorliegende Achte Opferschutzbericht der Landesregierung geht - wie schon die bisherigen Berichte - auf den Beschluss des Landtages Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2007 zurück (zu LT-Drs. 15/1107), mit dem der Landtag die besondere Schutzbedürftigkeit der Opfer von Straftaten betont und zugleich die Landesregierung aufgefordert hatte, im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die zur Verbesserung des Opferschutzes ergriffenen Maßnahmen vorzulegen. In Fortschreibung der ersten sieben Berichte werden im vorliegenden achten Opferschutzbericht im Wesentlichen die seit dem Vorbericht im Jahr 2020 eingetretenen Änderungen und Entwicklungen dargestellt. Der Aufbau des Berichtes orientiert sich an den Vorgaben des Landtags und geht auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers seit dem letzten Opferschutzbericht, (2) Entwicklung der Opferzahlen in den Jahren 2012 bis 2021, einschließlich einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl in den Bereichen des vorsorgenden als auch des nachsorgenden Opferschutzes sowie ergänzend (4) zur ressortübergreifenden und interdisziplinären Vernetzung im Bereich des Opferschutzes.