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Vorgestellt wird eine Evaluation des sog. Neuköllner Modells (NKM), welche von der Hochschule für Wirtschaft und Recht 2013 im Auftrag der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz durchgeführt worden ist. Das NKM wurde von einigen Jugendrichter/-innen 2008 initiiert und zielt darauf ab, die Verfahrensdauer von Jugendstrafverfahren zu verkürzen, um eine schnelle strafrechtliche Reaktion auf bestimmte Jugendstraftaten (u. a. Taten mit Wiederholungsgefahr, Taten jugendlicher Intensivtäter/-innen) zu erreichen. Für die Evaluation wurden N = 20 Experteninterviews mit Vertreter/-innen der Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe, Richterschaft sowie einem betroffenen Jugendlichen durchgeführt. Ergänzend wurden 86 Polizeiakten ausgewertet. Die Analyse konzentriert sich dabei auf folgende Aspekte: (1) Implementierung, (2) Beschleunigung, (3) Zielgruppe, (4) Wirkung, (5) Kooperationsstrukturen, (6) Sanktionen bzw. Auswirkungen auf das Rechtspflegesystem. Es zeigt sich, dass das NKM vor allem bei Täter/-innen mit einer beginnenden kriminellen Karriere angewendet wird, die als renitent gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eingeschätzt werden, deren Straftaten aber eher der leichten Kriminalität zugeordnet werden. Für Straftäter/-innen, die eher Reue zeigen, werden Diversionsmaßnahmen ergriffen, für Straftäter/-innen mit schwererer Kriminalität wird eher ein normales Jugendstrafverfahren eröffnet. Abschließend wird prognostiziert, dass das NKM sich zu einer spezialisierten Jugendsachbearbeitung weiterentwickeln könnte. Empfohlen wird, den Beschleunigungsgrundsatz noch konsequenter umzusetzen.
Vorgestellt wird eine Studie zur Paralleljustiz in Berlin, welche von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben und vom Erlanger Zentrum für Islam und Recht in Europa sowie der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt worden ist. Dafür wurden N = 35 Imame und Vertreter/-innen religiöser Einrichtungen, N = 18 Clanführer bzw. Clanmitglieder, N = 22 Mitglieder säkularer Nichtregierungsorganisationen, N = 11 Experten bzw. Expertinnen aus dem Bereich Justiz, Polizei, Verwaltung, Rechtsanwaltschaft, N = 4 Personen mit Einblick in das Drogenhandelmilieu sowie N = 3 Wissenschaftler/-innen interviewt. Ergänzend wurden zwölf Gruppentreffen organisiert. Der Fokus lag dabei auf den muslimischen Gemeinschaften unterschiedlicher ethnischer Herkunft in Berlin und hierbei auf Konfliktsituationen im strafrechtlichen und familienrechtlichen Bereich. Konstatiert wird, dass – mit Ausnahme des islamistisch/neosalafistischen Milieus – grundsätzlich keine institutionelle Ausprägung von Paralleljustiz besteht, jedoch Konfliktlösungen auf Grundlage von kulturellem, religiösem und sozialem Gewohnheitsrecht angewandt werden. Als problematische Strukturen werden Einschüchterungsversuche von Opfern und Zeugen bzw. Zeuginnen (z. B. im Rahmen von häuslicher Gewalt) genannt, sowie ein teilweise kulturell verankerter Scham- und Ehrbegriff. Zudem ist der Zugang zum deutschen Rechtssystem durch Unkenntnis für einige Personengruppen – insbesondere bei mangelhaft integrierten Personen mit Sprachbarrieren – erschwert.
Vorgestellt wird der Bericht der Kommission zur Untersuchung der baulich-technischen und administrativen Sicherheitseinrichtungen der Justizvollzugsanstalt Plötzensee, welcher vom Justizsenator in Berlin nach einer Entweichung von vier Strafgefangenen Ende 2017 in Auftrag gegeben worden ist. Ziel war es, Schwächen des bestehenden Systems zu identifizieren und Vorschläge zur Verbesserung der baulich-technischen und administrativen Sicherheitsvorkehrungen zu formulieren. Im Fokus steht dabei die Kfz-Werkstatt der Justizvollzugsanstalt, von welcher die Entweichung gelang. Empfohlen wird insbesondere, ausbruchsrelevantes Werkzeug unter Verschluss zu halten und die Aus-/Rückgabe zu dokumentieren. Zudem wird angeregt, nicht genutzte Räumlichkeiten abzuschließen und die Werkstatträume so zu gestalten, dass eine Kontrolle der Strafgefangenen dauerhaft möglich ist. Bei niedrigem Personalstand wird empfohlen die Nutzung der Werkstatt zu untersagen. Im Rahmen der Untersuchung werden auch Empfehlungen zu weiteren Bereichen der Justizvollzugsanstalt (z. B. Sicherung des Justizvollzugskrankenhauses und einzelner Teilanstalten) gegeben.
Es wird ein Bericht vorgestellt, der im Nachgang an eine Entweichung eines Strafgefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Tegel im Februar 2018 von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Auftrag gegeben worden ist. Gegenstand des Berichts sind die Überprüfung der Sicherheitsarchitektur, die Analyse von Schwachstellen und die Formulierung von Verbesserungsvorschlägen. Im Zusammenhang mit der Sicherheitsarchitektur werden die baulich-technischen Sicherheitsvorkehrungen (u. a. Sicherheitslinien, Alarmzentrale, Fahrzeugschleuse) sowie die Sicherung durch das Anstaltspersonal (u. a. Aufgaben des AVD, Personalsituation) beschrieben und dabei insbesondere auf die Umstände der Entweichung eingegangen. Als Schwachstellen werden insbesondere die veraltete Fahrzeugschleuse, bei der eine Kontrolle des Fahrzeugunterbodens nur mangelhaft möglich ist, identifiziert, als auch die niedrige Personaldecke in der Justizvollzugsanstalt, die die Entweichung erleichtert hat. Abschließend werden Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen in der Justizvollzugsanstalt gegeben, u. a. wird die Modernisierung der Fahrzeugschleuse angemahnt. Grundsätzlich wird die Aufstockung der Personaldecke als äußerst bedeutsam für die Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt eingeschätzt.
MOTRA-Monitor 2022
(2023)
Im vorliegenden dritten MOTRA-Monitor-Bericht werden die Module des Forschungsverbundes erörtert und empirische Befunde für das Jahr 2022 vorgestellt. Das Monitoring umfasst Internetmonitoring, Einstellungsmonitoring, Protestmonitoring, PMK-Monitoring und Kommunales Monitoring. Ziel ist u. a. die Erfassung bzw. Untersuchung von individuellen und kollektiven Radikalisierungsprozessen. Aus dem Internetmonitoring geht hervor, dass die Prävalenz Covid-19-spezifischer Verschwörungsnarrative gesunken ist, dafür bei anderen radikalisierenden Diskursen, insbesondere bei mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine assoziierten Konfliktthemen, ein Anstieg zu verzeichnen ist. Das Einstellungsmonitoring konstatiert u. a., dass etwa 4 % der erwachsenen Wohnbevölkerung klar rechtsextreme Einstellungen teilen und ca. 8 % der in Deutschland lebenden Muslime bzw. Musliminnen islamistische Einstellungen aufweisen. Die Ergebnisse des Protestmonitorings zeigen, dass im Gegensatz zum Vorjahr Covid-19-Demonstrationen nicht mehr die Protestlandschaft dominieren, sondern vermehrt Themen wie Klimaschutz und Solidarität mit der Ukraine Gegenstand von Demonstrationen sind. Aus dem PMK-Monitoring geht hervor, dass 2022 mit ca. 59.000 Taten ein Anstieg von 7 % zum Vorjahr und ein Allzeithoch in der PKS zu verzeichnen ist. Das Kommunale Monitoring erfasst Anfeidungen von Amtsträgerinnen bzw. Amtsträgern. Im Zuge der Covid-19-Pandemie (Stand 2021) wurde mit 47 % die höchste Betroffenheitsrate gemessen. Zum Stichtag der Herbstbefragung 2022 waren 39 % der Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger betroffen.
Vorgestellt wird der am 18. Januar 2013 vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Controllingbericht für das Programm „Förderung der Täterarbeit als Mittel der Gewaltprävention und Haftvermeidung“ für das Jahr 2011. Seit 2011 werden Maßnahmen freier Träger, die auf eine Verhaltensänderung von Tätern häuslicher Gewalt abzielen, aus Mitteln des Justizministeriums gefördert. Ziel dabei ist, den Opferschutz zu verbessern und einen Haftaufenthalt der Täter zu vermeiden. Bereits im ersten Förderjahr wurden insgesamt 12 Projekte finanziert und 450 Personen mit 2934 Maßnahmen erfasst. Das Fördervolumen lag bei 349.600 €, wobei infolge des späten Projektbeginns nur ca. 150.000 € in Anspruch genommen werden konnten. Prognostiziert wird, dass durch das Programm die Angebote der Täterarbeit verbessert werden und dass auf lange Sicht eine Entlastung der Strafjustiz und des Strafvollzugs erreicht wird. Abschließend werden die Bewirtschaftungsgrundsätze des Projekts diskutiert, darunter Verwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung.
Vorgestellt wird der am 24. Oktober 2022 vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Bericht über die Einsatzmöglichkeiten und Grenzen Künstlicher Intelligenz (KI) in der nordrhein-westfälischen Justiz. Es wird konstatiert, dass der Einsatz von KI positiv einzuschätzen ist, wenn dieser zu spürbaren Arbeitserleichterungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz führt, oder den Zugang für Rechtssuchende erleichtert. Die konkreten Einsatzmöglichkeiten umfassen: (1) KI-gestützte Metadatenerkennung, (2) Anonymisierung von Entscheidungen, (3) Einsatz von Automatisierungssoftware, (4) Unterstützung bei der Aktenbearbeitung, (5) vereinfachte Kommunikation mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, (6) Sichtung großer Datenmengen und (7) Transkription von Verhandlungen. Unzulässig ist der Einsatz von KI hingegen, wenn dieser mit einem Eingriff in die richterliche Entscheidungsfindung einhergeht oder sie gänzlich ersetzt. Darüber hinaus sind nach aktuellem Stand keine weiteren Haftungsrisiken für Richterinnen und Richter zu identifizieren, solange es sich bei der eingesetzten KI lediglich um eine unterstützende Anwendung handelt. Abschließend wird konstatiert, dass die derzeitige Erarbeitung eines KI-Rechtsrahmens durch die Europäische Union begrüßt wird.
Vorgestellt werden der am 7. Januar 2020 veröffentlichte Evaluationsbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) über das nordrhein-westfälische Strafvollzugsgesetz sowie die zentralen Forschungsergebnisse des vom Kriminologischen Dienst NRW durchgeführten Forschungsprojektes EVALiS (Evaluation im Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen). Gegenstand der Untersuchung sind: (1) Belegungsentwicklung im Strafvollzug, (2) Motivierungsgebot und Behandlungsauftrag im Strafvollzug, (3) Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug, und (4) weitere Behandlungsmaßnahmen und Übergangsmanagement. Es wird konstatiert, dass seit der Jahrtausendwende bis zum Jahr 2015 ein Rückgang in der Vollzugsbelegung zu verzeichnen ist, von 2015 bis 2018 wird hingegen ein leichter Anstieg registriert. Darüber hinaus wird u. a. dargelegt, dass mit einer wachsenden Zahl weiblicher Gefangener zu rechnen sein wird und weniger junge, aber mehr ältere Strafgefangene untergebracht werden müssen. Nach aktueller Datenlage besteht kein Bedarf zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes hinsichtlich der Umsetzung des Motivationsgebotes, damit einhergehend steht aber auch die Forderung nach beispielsweise personellen und finanziellen Ressourcen. Bezüglich des Behandlungsangebots der Vollzugsanstalten wird konstatiert, dass therapeutischen und deliktorientierten Angeboten nur ein geringer Wert zukommt und diese in einzelnen Justizvollzugsanstalten gänzlich fehlen. Für die Angebote zum Übergangsmanagement werden im Bereich „Arbeit und Ausbildung“ gute Ergebnisse ermittelt, während für die Bereiche „Sucht“ und „Schulden“ noch Erweiterungsbedarf festgestellt wird.
Vorgestellt werden der am 28. November 2018 veröffentlichte Evaluationsbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) über das nordrhein-westfälische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie empirische Befunde des Kriminologischen Dienstes NRW. Es wird konstatiert, dass der Behandlungsbedarf von Sicherungsverwahrten im Zeitraum vom 1.4.2017 bis zum 31.3.2018 durchschnittlich bei 6,0 Behandlungserfordernissen lag, während 2014 ein Wert von 4,3 ermittelt wurde. Darüber hinaus wurde eine sinkende Mitwirkungsbereitschaft bei Untergebrachten sowohl hinsichtlich der Verfolgung des Vollzugsziels als auch der Behandlungsangebote festgestellt. Nach Auffassung des Kriminologischen Dienstes NRW ist dies vor allem auf die Motivation der untergebrachten und weniger auf die Ausstattungsmängel in der Sicherungsverwahrung zurückzuführen. Auch vor diesem Hintergrund wurde ein dreistufiger Ausbau des Behandlungsprogramms vorgenommen. Das Programm umfasst eine Motivations- und Basisbehandlung, eine deliktorientierte Behandlungswohngruppe sowie eine intensive Förderung behandlungsgeeigneter und behandlungsmotivierter Untergebrachter. Darüber wurde festgestellt, dass die Gewährung von Langzeitausgängen sich positiv auf die Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums nach der Entlassung auswirkt. Auch für die nachgehende Betreuung nach § 60 SVVollzG NRW und die Möglichkeit einer Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gemäß § 61 SVVollzG NRW werden positive Auswirkungen auf die Legalbewährung ehemaliger Untergebrachter konstatiert. Abschließend wird geschlussfolgert, dass sich das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz allgemein bewährt hat und kein Bedarf für eine generelle Änderung vorliegt.
Vorgestellt wird der am 18. Dezember 2012 veröffentlichte Evaluationsbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) über das Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzugs. Es wird konstatiert, dass der nordrhein-westfälische Jugendstrafvollzug bezüglich der Implementierung von Förderungs- und Erziehungsmaßnahmen positive Entwicklungen vorweist. Die Auslastungsquoten von schulischen und beruflichen Bildungsangeboten liegen zwischen 70 % und knapp 90 %, allerdings werden in diesem Zusammenhang auch hohe Abbruchquoten verzeichnet. Da die Haftzeit der Gefangenen oftmals nicht ausreicht, um begonnene Maßnahmen zu beenden, wird eine Unterstützung der Jugendlichen auch nach der Entlassung empfohlen. Darüber hinaus geht aus Einschätzungen der Fachdienste der Justizvollzugsanstalten hervor, dass eine erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs sich positiv auf die für die Legalbewährung essenziellen Bereiche auswirkt. Weiterhin wird konstatiert, dass hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebene Einzelunterbringung jugendlicher Gefangener nachhaltige Verbesserung vorliegen. Zum Stichtag (31.12.2012) lag die Einzelunterbringungsquote zwischen 86 % und 97 %. Kritisiert wird allerdings, dass trotz der gesetzlichen Vorschrift die Gefangenen bei entsprechender Eignung in den offenen Vollzug zu verlegen, die Auslastungsquote der Plätze im offenen Vollzug im Vergleich zu 2010 um ca. 20 Prozentpunkte gesunken ist. Eine wissenschaftliche Untersuchung dieser Entwicklung findet bereits statt. Abschließend wird geschlussfolgert, dass keine Bedenken gegen eine Entfristung des Jugendstrafvollzugsgesetzes vorliegen und kein Bedarf für eine generelle Änderung des Gesetzes besteht.