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Für den Umgang mit sog. "gefährlichen Straftätern" sieht das zweispurige deutsche Kriminalrecht als Alternative zu Strafen die "Maßregeln der Besserung und Sicherung" vor. Diese umfassen als freiheitsentziehende Maßnahmen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung. In der langfristigen Entwicklung der gerichtlichen Anordnungen zur Unterbringung nach § 63 StGB und Sicherungsverwahrung (im Vergleich auch der Lebenslangen Freiheitsstrafe) zeigen sich mehr oder weniger deutliche Anstiege. Ergebnisse neuerer Studien zur Legalbewährung nach Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen jedoch auf eher niedrige Rückfallraten hin. Nach hier vertretener Ansicht zeigt sich anhand dieser Zahlen und Analysen, dass die Gefährlichkeit der untersuchten Personen häufig überschätzt wird.
Untersucht wird die faktorenanalytische Zuordnung der "Psychopathy Checklist" (PCL-R) nach Hare anhand einer deutschsprachigen Sexualstraftätergruppe. Hierzu werden klinische Rückfalldaten von 803 wegen Vergewaltigung oder sexuellem Kindesmissbrauch zu einer Strafhaft verurteilten und zwischen 2002 und 2008 an der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter Österreichs kriminalprognostisch begutachteten Tätern herangezogen. Nach nordamerikanischer Interpretation des PCL-R sind 16 %, nach europäischer 36 % der Probanden als Psychopathen einzustufen. Die prädiktive Validität für die Vorhersage eines einschlägigen Rückfalls der in verschiedenen Modellen genutzten Komponenten des Psychopathie-Syndroms ist nach undifferenziert eindimensionalem Konzept am geringsten. In einem strengen Sinne erscheint bei den Mehrfaktorenkonstrukten nur die Vorhersageleistung des Antisozialitätswertes als hoch. Es wird daher für die kriminalprognostische Begutachtung ein Interpretationsmodell des PCL-R mit vier Facetten, die Antisozialität umfassen, der Vorzug gegeben.
Einleitend werden der Stand der empirischen Forschung zur
lebenslangen Freiheitsstrafe (insbesondere Dauer der Verbüßung und
Gründe der Beendigung) sowie die hier begegnenden methodischen
Schwierigkeiten mitgeteilt. Ergebnisse mehrerer bundesweiter jährlicher
Abfragen der Kriminologischen Zentralstelle bei den
Landesjustizverwaltungen, die die Vollzugsaufenthalte retrospektiv
beurteilen, werden skizziert. Vergleichend werden die Ergebnisse einer am 31. März
2011 durchgeführten Stichtagserhebung über 193 Gefangene mit
lebenslangen Freiheitsstrafen im Bundesland Hessen analysiert. Insgesamt fällt die mittlere Aufenthaltsdauer derjenigen Strafgefangenen, die sich noch im Vollzug befinden, deutlich geringer aus, als diejenige ehemaliger Gefangener, deren Vollzugsdauer nach der Beendigung des Vollzugsaufenthalts festgestellt wird. Prognoseverfahren zur Schätzung der erwarteten Vollzugsdauer werden erläutert.
Im Anschluss an eine frühere Studie (MschrKrim 2010, 346-360) wird die Fortentwicklung eines statistischen Prognoseinstrumentariums zur Einschätzung des Gewaltrisikos bei verurteilten Gewalttätern dargestellt. Die erweiterte Stichprobe besteht nun aus 307 männlichen und 2001 bis 2003 in Österreich entlassenen Gewalttätern, deren Rückfallrisiko mit einer revidierten Fassung (SVG-5 statt SVG-10, da nur noch fünf Items) eingestuft wird. Im fünfjährigen Beobachtungszeitraum wurde etwa jeder zweite Proband der beiden Hochrisikokategorien rückfällig. Die Reduktion auf die Items Deliktfrequenz, psychische Auffälligkeiten, Alter bei erstem Gewaltdelikt, jemals Tötungsdelikt, Anzahl früherer Gewaltdelikte führt zu einer Verbesserung der als sehr gut bewerteten Prognosegüte. Es wird darauf hingewiesen, dass der SVG-5 (wie auch schon das Vorgängermodell) kein Instrument zur Erfassung des individuellen Risikos ist.
Einleitend wird die Frage aufgeworfen, ob auch nach neuem Recht der Vorwurf Berechtigung hat, wonach die Sicherungsverwahrung eine nicht zu rechtfertigende Zusatzstrafe nach Ablauf einer Freiheitsstrafe darstellt. Für die Beantwortung wird zunächst die Sicherungsverwahrung nach altem Recht unter den Aspekten Ausgestaltung und Gegenüberstellung zur lebenslangen Freiheitsstrafe beschrieben. In diesem Zusammenhang werden neben der Entwicklung der gerichtlichen Anordnungen und der Vollzugsbelegung die Dauer des jeweiligen Aufenthalts im Vollzug bis zur Entlassung und die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftatbestände erörtert. Anschließend wird die aufgrund geänderter Rechtsprechung durchgeführte Reform erläutert. Zum einen wird festgestellt, dass die präventive Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit weiterhin das Ziel der Sicherungsverwahrung ist. Zum anderen wird der Vorwurf des Etikettenschwindels nicht mehr als haltbar angesehen, da die Sicherungsverwahrung als Behandlungsvollzug durchzuführen ist.