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Probandenkontakte in der Bewährungshilfe : Ein Beitrag zur Raumbezogenheit justitieller Sozialarbeit
(1997)
Dargestellt werden Ergebnisse einer bundesweiten Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle zu den Sozialen Diensten in der Justiz. Befragt wurden sämtliche im Tätigkeitsfeld der Justiz hauptamtlich beschäftigten Sozialarbeiter in der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht. Bei der Auswertung der Befragung zeigte sich, dass sich über alle länderspezifischen Organisationsmodelle hinweg Hinweise auf bestimmte Handlungsstile erkennen lassen: Die Gestaltung des Umgangs mit den Probanden - und damit die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages der Bewährungshilfe - wird in erheblichem Maß von regionalen Besonderheiten mitbestimmt. Auf der Basis der Befragungsdaten von etwa 1200 im Arbeitsfeld Bewährungshilfe Beschäftigten wird gezeigt, dass sich das Arbeitsfeld der Bewährungshilfe bedingt, durch das regionale Einzugsgebiet, unterschiedlich präsentiert.
Die gemeinnützige Arbeit als strafrechtliche Sanktion gewinnt in der kriminalpolitischen Diskussion und in der Praxis der Strafrechtspflege zunehmend an Bedeutung. Im Gegensatz dazu bestehen erhebliche Erkenntnislücken über die Einordnung der gemeinnützigen Arbeit in das Sanktionensystem, über die Anforderungen an die konkrete Ableistung sowie über die straftheoretische Begründung dieser Sanktion. Die vorliegende Untersuchung nimmt diese Fragen auf und entwickelt Lösungsansätze für die verschiedenen Formen der Arbeitssanktion sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht. Auch für den bisher kaum diskutierten Bereich der Ableistung der Arbeit werden - unter Einbeziehung arbeitspsychologischer Ansätze - strafrechtliche Strukturvorgaben entwickelt. Behandelt werden u.a. folgende Themenbereiche: Zulässigkeit einzelner Formen der Arbeitssanktionen; Geschichte der Arbeit ohne Freiheitsentziehung als strafrechtliche Sanktion; Rahmenbedingungen der Arbeitssanktion (zeitliche Grenzen, Voraussetzungen für einen Widerruf, Art und Grenzen der Ersatzsanktionen etc.); Verhältnis der gemeinnützigen Arbeit zu anderen Sanktionen, insbesondere zur Geldzahlungsauflage; Probleme des Gemeinnützigkeitsbegriffs bei der Arbeitssanktion; straftheoretische Vorgaben bei den Arbeitsauflagen.
Vorgestellt werden ausgewählte Ergebnisse einer umfangreichen empirischen Studie zur Praxis des Maßregelrechts, die von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführt wurde. Sie ermöglicht es, den Verfahrensgang anhand repräsentativer Stichproben von Strafverfahrensakten umfassend darzustellen. Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erfolgt zum größten Teil wegen schwerer Delikte gegen Personen, darunter Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Sexualdelikte, Brandstiftungen und Raubdelikte. Knapp ein Drittel der aussetzungsfähigen Maßregeln wird primär zur Bewährung ausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren sind über zwei Drittel der Verurteilten nach der Rechtskraft der Bezugsentscheidung im Maßregelvollzug. Die Hälfte der Maßregelpatienten ist länger als vier Jahre dort; bei langfristiger Betrachtung sind es 13% mit Aufenthalten von mehr als zehn Jahren.
Vorgestellt wird ein Bericht der Landesregierung von Schleswig-Holstein, in dem Maßnahmen zur Verbesserung des Opferschutzes und zur Umsetzung des geltenden Opferentschädigungsgesetzes durch die zuständigen Landesbehörden darlegt werden. In diesem Zusammenhang wird die Opferentwicklung im Land Schleswig-Holstein für die letzten zehn Jahre differenziert nach Straftatengruppe und Alter überblicksartig dargestellt. Strafprozessuale Rechtsgrundlagen zum Opferschutz (z. B. Mitwirkung am Strafverfahren, Nebenklage) werden erörtert und Gesetzesinitiativen der SPD und des Bundesrates zum Opferschutz diskutiert. Das Opferentschädigungsgesetz wird detailliert (u. a. Anspruchsvoraussetzungen, Umfang der Leistungen) besprochen und in diesem Zusammenhang die Kritik der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten berücksichtigt. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird gesondert dargestellt. Zudem werden weitere Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung des Opferschutzes (z. B. Opfer- und Zeugenbetreuung, Prozessbegleitung) angeführt, wobei auch polizeiliche und justizielle Maßnahmen diskutiert sowie verschiedene Pilotprojekte u. a. an Gerichten vorgestellt werden. Abschließend werden Konzepte, die vom Rat für Kriminalitätsverhütung in Schleswig-Holstein in mehreren Arbeitsgruppen erarbeitet worden sind, erörtert.