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Spektakuläre Einzelfälle zu Unrecht Verurteilter sorgten in den vergangenen Jahren für großes Aufsehen. Hinter diesen oft tragischen Einzelfällen steht die Problematik des Justizirrtums bzw. von Fehlurteilen. Untersucht wird, wie der Staat mit diesen justiziellen Fehlentscheidungen umgeht. Nach einem Überblick über Begrifflichkeiten und empirische Anhaltspunkte zu diesem Phänomen werden mögliche Gründe für Fehlurteile und das dahinter stehende strafprozessuale System dargestellt. Auf die Folgen einer ungerechtfertigten und mit Freiheitsentzug verbundenen Verurteilung für die Betroffenen wird hingewiesen. Auch wenn finanzielle Entschädigungen nach dem StrEG vorgesehen sind, so sind diese doch nach hier vertretener Ansicht angesichts der Höhe des materiellen und immateriellen Schadens nicht ausreichend. Auf positive Ansätze in anderen Ländern hinsichtlich psychologischer Unterstützung und Eingliederungshilfen für zu Unrecht Verurteilter wird hingewiesen.
Als Mittel der kriminologischen Forschung kommt Justizakten eine besondere Bedeutung zu. Nach einer begrifflichen Abgrenzung (u.a. Sachakte vs. Fallakte, Akte vs. Register, Schriftgut) sowie einem Überblick über systematische und sporadische Verzerrungen der Datenbestände werden Aspekte des Zugangs der Datenaufbereitungsformen dargestellt. Ergänzend skizziert werden einige quantitative und qualitative Analyseverfahren, soweit sie in der Kriminologie und der sozialwissenschaftlichen Forschung im weiteren Sinne eine Rolle spielen. Institutionelle Dokumentationspflichten bei abweichendem Verhalten von Personen legitimiert, die Aktenanalyse in vielen Fällen als Mittel der Wahl anzusehen.
Berichtet wird über neue Instrumente zur
Gefährlichkeitseinschätzung. Die Entwicklung valider statistischer
Prognoseinstrumente für Terrorismus und extremistische Gewalt ist
aufgrund der kleinen Basisgruppen extrem aufwendig und deshalb kaum
fortgeschritten. Prognosen mithilfe persönlicher Erfahrungen haben
demgegenüber nur geringe Vorhersagekraft. Das Instrument VERA-2 wurde
auf Grundlage einer Analyse von Fachliteratur und Experteninterviews in
Kanada entwickelt: 28 Faktoren, darunter auch protektive und
demographische Faktoren, werden in drei bzw. zwei Ausprägungen
bewertet, woraus sich eine Einschätzung des Gesamtrisikos ergibt.
Ergänzend wird die Erstellung einer individuellen Fallbeschreibung
empfohlen. Das von einem amerikanischen Psychologen entwickelte
Verfahren TRAP-18 unterscheidet zwei Gruppen von Indikatoren, deren
Vorliegen Warnhinweise sind und eine genauere Untersuchung des Falls
erfordern, ohne aus Zahlenwerten einen bestimmten Risikograd zu bilden.
Beide Instrumente fordern vom Anwender großes Fachwissen. Erläutert
wird zudem der Zusammenhang zwischen falsch-positiven und falsch-
negativen Prognosen.
Bei der Erstellung von kriminalprognostischen Einschätzungen steht den Sachverständigen heute eine Vielzahl erfahrungswissenschaftlich fundierter Methoden zur Verfügung. In der Praxis ist ein Vorgehen mithilfe von Erfahrung und Intuition nach wie vor weit verbreitet, obwohl diese Vorgehensweise eine vergleichsweise schlechte Vorhersagegenauigkeit aufweist. Der Rückschaufehler als mitverantwortlicher Mechanismus für diese "Kompetenzillusion" wird dargestellt. Es wird ein Überblick über potenzielle Fehlerquellen und Verzerrungsmechanismen im kriminalprognostischen Begutachtungsprozess gegeben, die Grenzen und Defizite der menschlichen Urteilsbildung bestimmen. Auf wirksame Lösungsansätze zur Verbesserung der Begutachtungspraxis wird hingewiesen.
Berichtet wird über die erste Kreuzvalidierung des "Ontario Domestic Assault Risk Assessment" (ODARA) in Deutschland. Als Datenbasis dienen Akten der Staatsanwaltschaft Landau zu den 2009 registrierten Fällen, in denen Beschuldigte aufgrund eines häuslichen Gewaltdelikts gegenüber dem Partner bzw. der Partnerin polizeilich in Erscheinung getreten sind (n = 283). Die Prognoseleistung des ODARA wurde über einen Nachbeobachtungszeitraum von fünf Jahren (bis 2014) überprüft. Je nach Subgruppe, Rückfallkriterium und Instrumentenversion erzielt der ODARA eine Vorhersageleistung, die sich nicht signifikant von einer Zufallsprognose unterscheidet, bis hin zu als moderat einzustufenden Effektstärken. Weitere Analysen zeigen, dass nur wenige Items tatsächlich mit häuslicher Gewaltrückfälligkeit zusammenhängen, woraus mögliche Verbesserungen des Instruments abgeleitet werden.
Anhand einer Online-Befragung wurde die Prävalenz sexueller und physischer Viktimisierung in der Studienzeit differenziert nach den Kategorien feste Beziehung, Date und One-Night-Stand an einer Stichprobe 167 männlicher und weiblicher Studierender der Universität Mainz (Befragungszeitraum: Juli 2014). Die Gewalterfahrungen wurden in zwei Schweregraden erfasst. Von den Befragten berichteten 41,1 % minderschwere und 8,9 % schwere Gewalterfahrungen. Während die Prävalenz sexueller Viktimisierung für Studentinnen signifikant höher war, gab für beide Schweregrade ein höherer Prozentsatz männlicher Teilnehmer an, körperliche Gewalt erfahren zu haben. Minderschwere Gewalterfahrungen kamen generell am häufigsten in festen Beziehungen, schwere sexuelle Gewalterfahrungen am häufigsten bei Dates vor. Der Zusammenhang zwischen Viktimisierungserfahrungen in verschiedenen Beziehungstypen war moderat bis hoch. Am stärksten war die Assoziation sexueller Viktimisierung zwischen Dates und One-Night-Stands. Obwohl durch den geringen Stichprobenumfang nur bedingt von generalisierbaren Ergebnissen ausgegangen werden kann, ähneln die Prävalenzen denen anderer Studien. Die Ergebnisse legen demnach u. a. nahe, Dates als Risikosituationen sexueller Viktimisierung zu untersuchen.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem fünften Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2006 bis 2015, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Tätigkeitsbericht 2015
(2016)
Der vorliegende Bericht dokumentiert das 30. Jahr der Tätigkeit der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) seit der Aufnahme ihrer Arbeit im Jahre 1986. Wie in jedem Jahr werden Entwicklung, Organisation und Aufgabenstellung der KrimZ zusammenfassend dargestellt sowie die im Berichtsjahr durchgeführten Projekte und Aktivitäten in knapper Form erläutert. Für internationale Kooperationspartner und Kontaktpersonen wurde am Ende des Berichts eine Zusammenfassung in englischer Sprache angefügt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. ORRG) wurde im neuen § 406g StPO die Psychosoziale Prozessbegleitung – eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung – in den Strafprozess eingeführt. Danach werden ab dem 1. Januar 2017 insbesondere minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin bzw. eines ebensolchen -begleiters haben. Zudem wurde das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) beschlossen. In diesem sind u. a. die Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation Psychosozialer Prozessbegleiterinnen und -begleiter geregelt.
Anlässlich dieser bundesgesetzlichen Neuerungen – die zudem erforderlichen landesgesetzliche Regelungen lagen im Sommer 2016 noch nicht vor – führte die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Kooperation mit RECHT WÜRDE HELFEN – Institut für Opferschutz im Strafverfahren (RWH) im Juni 2016 eine Fachtagung zum Thema „Psychosoziale Prozessbegleitung. Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ansätze“ durch. Der Tagungsband enthält jene Beiträge, die sich unmittelbar – auf gesetzlicher oder praktischer Ebene – mit der Psychosozialen Prozessbegleitung befassen.