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Dargestellt und beurteilt werden aktuelle Forschungsergebnisse der forensisch-kriminologisch orientierten Neurobiologie und Neuropsychologie, speziell zu Pädosexuellen und Pädophilen. Diskutiert wird deren unmittelbare praktische Relevanz zur Identifizierung von Hochrisikotätern. Die biologische Psychologie und ihre Teilgebiete werden erläutert. Es wird festgehalten, dass bisherige Ergebnisse von Neurobiologie und Neuropsychologie aufgrund theoretischer und methodischer Probleme, besonders im Vergleich zu bereits etablierten Kriminalprognoseverfahren, zur kriminalprognostischen Einschätzung ungeeignet sind. Vorteile durch diese Forschung werden in der Erweiterung des Grundlagenwissens gesehen, weniger in der direkten oder indirekten Anwendungsorientierung.
Im Frühjahr 2007 ist das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGBl. I 513) in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen im Bereich der Führungsaufsicht werden vorgestellt und aus kriminologischer Sicht bewertet. Begrüßt wird die Intention des Gesetzgebers, die Führungsaufsicht zu vereinfachen und in der Praxis zu effektivieren. In Frage gestellt werden dagegen das Festhalten an der praktisch kaum relevanten Strafvorschrift des StGB § 145a, die empirisch nicht zu begründenden Sonderregelungen für Sexualstraftäter sowie Tendenzen, die Anwendung der Maßregel ohne Rücksicht auf die begrenzten Ressourcen auszuweiten. Nach hier vertretener Auffassung ist es aufgrund entsprechender Katamnesestudien grundsätzlich angemessen, unter engen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer unbefristeten Führungsaufsicht zu schaffen.
Ausgehend von zwei eigenen Studien, die 2014 und 2015 durchgeführt wurden, werden die Wirksamkeit sowie Verbesserungsoptionen der dezentralen Versorgungsstruktur der psychotherapeutischen Nachsorge entlassener Sexualstraftäter in Hessen diskutiert. Zur Evaluation der Wirksamkeit wurden anhand von Daten aus MESTA und dem BZR die Rückfallraten aus dem Strafvollzug entlassener Sexualstraftäter, die psychotherapeutische Nachsorge erhalten haben (n = 134), mit den Rückfallraten unbehandelter Sexualstraftäter verglichen (n = 134). In einem Nachbeobachtungszeitraum von mindestens zwei Jahren zeigt sich eine Reduktion des Rückfallrisikos durch psychotherapeutische Versorgung - dieser Effekt ist umso stärker, wenn bereits intramurale Therapien vorausgegangen sind. Ansatzpunkte für eine zusätzliche Qualitätssicherung des psychotherapeutischen Angebots werden aus einer Befragung von Therapeuten (n = 35) gewonnen.
In der seit 2002 laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzen die Berichtsjahre 2016 und 2017 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich erneut häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Die aktuelle Entwicklung der Führungsaufsicht hinsichtlich der beteiligten Akteure, einer Flexibilisierung der Maßnahme und der kriminalpolitischen Verbindung mit der Sicherungsverwahrung sowie Anhaltspunkten für eine mittlerweile höhere Akzeptanz der Führungsaufsicht werden erörtert. Die Einbindung forensischer Ambulanzen und der Polizei zur Ergänzung der Führungsaufsichtsstellen wird beschrieben. Als Regelungen für eine Flexibilisierung der Maßnahme werden kürzere Freiheitsentziehungen als stationäre Krisenintervention und weitere Fallgruppen für eine unbefristete Führungsaufsicht eingeführt. Die Auswirkungen einer stationären Krisenintervention auf die Führungsaufsicht werden diskutiert. Die Verknüpfung mit der Sicherungsverwahrung wird insbesondere unter dem Gesichtspunkt der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dargestellt.
Gegenstand der Anmerkung sind zwei Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Resozialisierung von Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten befassen. In beiden Verfahren geht es um Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, die eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Vollzugslockerungen ablehnen. In den Anwendungen wird auf Folgen der Neufassung der Prognoseklausel in StGB § 57 Abs 1 Nr 2 sowie den inhaltlichen Zusammenhang von Lockerungen des Vollzugs und Strafrestaussetzung hingewiesen. Es wird die Auffassung vertreten, dass die konstatierte Verschärfung der Prognoseanforderungen für eine Maßregelaussetzung relativiert werden müsse, da der Gesetzgeber durch Änderungen des Strafrechts die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit lang dauernder Freiheitsentziehungen nicht außer Kraft setzen könne.
Nach einem kurzen Rückblick auf die Entstehungsgeschichte der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) als zentrale Forschungsstelle und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für den Bereich der Strafrechtspflege werden Organisation und Aufgaben der KrimZ dargestellt. Neben der Dokumentation relevanter kriminologischer Literatur und Forschung sowie der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen besteht die Hauptaufgabe der KrimZ in der Durchführung praxisbezogener Forschungsvorhaben im Bereich von Kriminologie und Strafrechtspflege. Exemplarisch werden zwei Forschungsprojekte näher betrachtet. Zum einen das Projekt "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern" mit dem Forschungsziel der Ermittlung von Rückfallquoten und Risikomerkmalen und zum anderen das Projekt "Kooperation von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Sexualdelikten gegen Kinder", das die Bereiche Opferschutz und Prävention im Rahmen von Sexualdelikten untersucht.
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Verwirklichung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung werden erläutert und bewertet. Dabei wird ein Überblick über die Ländergesetze und deren Reichweite gegeben sowie der Einfluss des StGB § 66, der die bundesrechtlichen Rahmenregelungen zur Sicherungsverwahrung enthält, beschrieben. Im Einzelnen erfolgt ein Vergleich der Länderfassungen hinsichtlich: (1) Behandlung und Vollzugsplan, (2) Wohnen und Essen, (3) Umgang mit Arbeit, (4) vollzugsöffnende Maßnahmen, (5) Kontakte nach außen und (6) Disziplinarmaßnahmen. Auf Veränderungen gegenüber der bundesrechtlichen Vorlage wird hingewiesen.
Die vorliegende Untersuchung ist aus einem umfangreichen Forschungsvorhaben hervorgegangen, das sich mit dem Wandel der kriminalrechtlichen Maßregeln Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht unter dem Einfluss von Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt. Am Anfang stand ein Kammerurteil des EGMR im Fall M. ./. Deutschland, an das sich bald die Annahme knüpfte, dass es in Folge dieser Entscheidung zu zahlreichen Entlassungen aus der Sicherungsverwahrung kommen könnte. Diese Erwartungen sind nicht eingetreten. Es stellte sich heraus, dass solche Entlassungen lediglich etwa ein Fünftel der vergleichbaren „Parallelfälle“ betrafen. Als Beitrag zu einer Diskussion, die weithin weniger auf Erfahrungen und überprüfbare Daten Bezug genommen hat als auf skandalisierbare Einzelfälle, wurde eine empirische Untersuchung über jene Probanden, die tatsächlich aus der Unterbringung der Sicherungsverwahrung entlassen und nicht nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) untergebracht, sondern der Führungsaufsicht unterstellt wurden, durchgeführt. Hierzu wurden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern der Führungsaufsicht u.a. nach erweiterten bzw. geänderten Weisungen und deren Befolgung, der Aufnahme in polizeiliche Sicherheitskonzepte des jeweiligen Bundeslandes und den sich daraus ergebenden Maßnahmen sowie nach der sozialen Integration und strafrechtliche Bewährung der Entlassenen befragt. Die Ergebnisse dieser Befragung werden im vorliegenden Bericht zusammengefasst.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2005 ist der vierte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren.