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Obwohl nur ein kleiner Teil der Straftäter als „gefährlich" anzusehen ist, handelt es sich dabei doch um eine Gruppe, die als äußerst schwierig und problematisch gilt, nicht zuletzt deshalb, weil die von ihnen verübten Delikte häufig mit besonders schweren Folgen für die Opfer verbunden sind. Die Öffentlichkeit reagiert darum bereits auf einzelne derartige Kriminalfälle ausgesprochen sensibel und fordert bezüglich solcher Täter nachhaltig ein hohes Maß an Sicherheit und Opferschutz ein. Immer wieder zielen deshalb auch rechtspolitische Diskussionen und Gesetzesänderungen im Straf- und Strafvollzugsrecht auf diese Problemgruppe der Kriminalpolitik. Die vorgelegte Studie geht der Frage nach, ob es eine statistisch nicht zu vernachlässigende und damit kriminalpolitisch bedeutsame Tätergruppe gibt, die nach der bis zum 28.7.2004 geltenden bundesgesetzlichen Rechtslage trotz fortbestehender Gefährlichkeit in Freiheit entlassen werden musste und damit ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinheit darstellt. Vor dem Hintergrund einer differenzierten strafrechtlichen Analyse werden die Resultate einer empirischen Untersuchung von Gewalttätern im hessischen Justizvollzug vorgestellt. In die Untersuchung einbezogen wurden 414 in den hessischen Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe I einsitzende Gewalttäter, die zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen weder eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus noch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Ziel der Untersuchung war es dabei nicht, für die einzelnen Gewalttäter anhand der erhobenen Daten eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, sondern eine gruppenstatistische Aussage über das Ausmaß des vorhandenen Gefährlichkeitspotentials zu ermöglichen. Zwei Falldarstellungen ergänzen die quantitativ angelegte Analyse. Diskutiert werden anschließend Fragen des rechtlich und praktisch angemessenen und erforderlichen Umgangs mit gefährlichen Gewalttätern. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, der alternative Lösungsansätze gegenübergestellt werden.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2006 ist der fünfte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Die Erhebung für das Berichtsjahr 2006 ist die letzte, die sich neben der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung auch auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bezieht.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung in den Jahren 2011 und 2012 ist der zehnte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt.
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2009
(2011)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2009 ist der achte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt
Es wird eine Übersicht zur Rechtsprechung des BVerfG zu verschiedenen Aspekten der Sicherungsverwahrung gegeben, wobei das Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/10 u.a.; NJW 2011, 1931) zur Verfassungswidrigkeit der geltenden Rechtslage im Fokus steht. Dabei werden vor allem die Entscheidungsgründe sowie die Ausführungen des Gerichts zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Regelung dargestellt und kommentiert. Zudem wird die Rolle des Kammerurteils des EGMR vom 13.01.2011 (6587/04; EuGRZ 2010, 25) erörtert, in welchem ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die hier in Rede stehende Maßregel angenommen wurde. Anschließend werden die Prinzipien eines Gesamtkonzepts für die Sicherungsverwahrung, die Kritik an der gegenwärtigen Normierung sowie die nachträgliche Entfristung der Maßregel diskutiert. Weiter werden die verletzten Grundrechte und das Verhältnis von innerstaatlichem Recht und EMRK dargestellt. Erläutert werden insbesondere die Maßgaben des BVerfG für eine rückwirkende Anordnung oder Verlängerung der Sicherungsverwahrung, wobei speziell der Nachweis einer andauernden psychischen Störung betrachtet wird. Abschließend wird die Sanktionsentscheidung im Erkenntnisverfahren dargestellt.
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2010
(2012)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2010 ist der neunte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt.
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2008
(2010)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2008 ist der siebte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2007
(2009)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2007 ist der sechste zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2005 ist der vierte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren.
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Verwirklichung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung werden erläutert und bewertet. Dabei wird ein Überblick über die Ländergesetze und deren Reichweite gegeben sowie der Einfluss des StGB § 66, der die bundesrechtlichen Rahmenregelungen zur Sicherungsverwahrung enthält, beschrieben. Im Einzelnen erfolgt ein Vergleich der Länderfassungen hinsichtlich: (1) Behandlung und Vollzugsplan, (2) Wohnen und Essen, (3) Umgang mit Arbeit, (4) vollzugsöffnende Maßnahmen, (5) Kontakte nach außen und (6) Disziplinarmaßnahmen. Auf Veränderungen gegenüber der bundesrechtlichen Vorlage wird hingewiesen.