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Seit 1982 gelten Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Tätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Die vorliegende Studie widmet sich der Frage, ob auch für alkoholabhängige Straftäter eine vergleichbare Regelung in Betracht zu ziehen ist. Ziel der Untersuchung, die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführt wurde, war es, durch eigene empirische Erhebungen Lücken des aktuellen Erkenntnisstandes zu füllen, um Perspektiven aufzuzeigen und empirisch gesichertes Material für kriminalpolitische Entscheidungen zur Verfügung zu stellen. In einer Erhebung im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug stellte sich heraus, dass 14 - 22 % der Gefangenen als alkoholabhängig bezeichnet werden können. Dennoch werden alkoholbezogene Störungen im Strafverfahren nur selten thematisiert, wie eine Aktenanalyse zeigte. In Befragungen von Vertretern der Strafrechtspraxis und des Strafvollzugs hielten etwa zwei Drittel der Befragten eine gesetzliche Therapieregelung für alkoholabhängige Straftäter für geeignet, Rückfälle zu vermeiden. Therapieeinrichtungen sind auch an einer Behandlung alkoholabhängiger Straftäter interessiert.
Nach § 67a II StGB kann eine zu Sicherungsverwahrung verurteilte Person in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen werden, sofern das Gericht der Auffassung ist, dass ihre Resozialisierung dort besser gefördert werden kann. Seit der Reform der Sicherungsverwahrung ist dies sowohl aus dem Vollzug der vorgelagerten Freiheitsstrafe als auch nach Antritt der Sicherungsverwahrung möglich.
Der vorliegende Forschungsbericht liefert grundlegende personen- und verfahrensbezogene Informationen dazu, in welchen Fällen § 67a II StGB zur Anwendung kommt. Die Datenbasis lieferte eine bundesweite Abfrage der Einrichtungen des forensisch-psychiatrischen Maßregelvollzugs zu einschlägigen Unterbringungen nach dem 01.01.2014 und eine daran anschließende Aktenanalyse.
Die Offender Group Reconviction Scale, Version 3 (OGRS 3) ist ein aktuarisches Kriminalprognoseinstrument zur Einschätzung des allgemeinen Rückfallrisikos während eines einjährigen bzw. zweijährigen Nachbeobachtungszeitraums. Die englischsprachige Originalversion der OGRS 3 (Francis et al. 2007; Howard et al. 2009; National Offender Management Service 2009) wurde in Großbritannien auf der Basis einer Normierungsstichprobe von über 79 000 Personen entwickelt und wird dort seit 2008 routinemäßig in der Bewährungshilfe eingesetzt. Die OGRS 3 umfasst sechs Items zu verschiedenen soziodemografischen Parametern, zur strafrechtlichen Vorbelastung und zum aktuellen Hauptdelikt. Sie eignet sich für männliche sowie weibliche straffällig gewordene Personen und ist unabhängig von der Art des Indexdeliktes einsetzbar.
Mit diesem BM-Online-Band wird die offizielle deutsche Übersetzung der OGRS 3 für die praktische Anwendung zur Verfügung gestellt. Ergänzend dazu kann ein Excel-basiertes Berechnungs-Tool (Stand: 13.01.2022) zur Unterstützung der Anwendung der OGRS 3 in deutscher Sprache heruntergeladen werden, mit dem eine automatisierte Berechnung der OGRS 3-Risikowerte vorgenommen werden kann.
Das Assessment of Risk and Manageability for Individuals with Developmental and Intellectual Limitations who Offend Sexually (ARMIDILO-S) ist ein klinisch-ideographisches Kriminalprognoseinstrument, speziell für den Personenkreis intelligenzgeminderter erwachsener Männer, die Sexualstraftaten begangen oder sexuell grenzverletzendes Verhalten gezeigt haben. Neben der Einschätzung des Rückfallrisikos liefert das ARMIDILO-S Anhaltspunkte für die Behandlung und Betreuung von Personen mit Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, indem Interventionsziele identifiziert werden. Dabei werden Hinweise auf systematische Strategien zur Verringerung von Risiko- und zum Ausbau von Schutzfaktoren gegeben. Das ARMIDILO-S ist nicht auf einen bestimmten Nachbeobachtungszeitraum ausgelegt, sondern ermöglicht durch eine fortwährende Prüfung kritische Indikatoren sowohl im Risikomanagement als auch im Behandlungsprozess im Blick zu behalten. Dies wird insbesondere durch den Aufbau des Instruments ermöglicht, welches sowohl stabil- als auch akut-dynamische Risikofaktoren des Probanden und seines (Entlassungs-)Umfelds mit 27 Items abfragt.
Die englischsprachige Originalversion des ARMIDILO-S (Boer, Tough & Haaven, 2004; Boer, Haaven, Lambrick, Lindsay, McVilly, Sakdalan & Frize, 2013) wurde in verschiedenen Studien hinsichtlich ihrer prädiktiven Aussagekraft überprüft und als Case-Management-Instrument positiv bewertet (Blacker, Beech, Wilcox & Boer, 2011; Lofthouse, Lindsay, Totsika, Hastings, Boer & Haaven, 2013). Mit diesem BM-Online-Band wird die offizielle deutsche Übersetzung des ARMIDILO-S für die praktische Anwendung zur Verfügung gestellt.
Der vorliegende Band enthält die deutsche Übersetzung der revidierten Version des Violence Risk Appraisal Guide (VRAG-R). Mehr als 20 Jahre nach der Veröffentlichung der ersten Version des Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) publizierten Grant T. Harris, Marnie E. Rice, Vernon L. Quinsey und weitere Kolleginnen und Kollegen im Jahr 2013 die revidierte Version des VRAG-R. In der Zwischenzeit wurde der VRAG das wohl am meisten genutzte und am besten wissenschaftlich untersuchte aktuarisch-statistische Prognoseinstrument für die Vorhersage gewalttätigen Verhaltens weltweit.
Obwohl nur ein kleiner Teil der Straftäter als „gefährlich" anzusehen ist, handelt es sich dabei doch um eine Gruppe, die als äußerst schwierig und problematisch gilt, nicht zuletzt deshalb, weil die von ihnen verübten Delikte häufig mit besonders schweren Folgen für die Opfer verbunden sind. Die Öffentlichkeit reagiert darum bereits auf einzelne derartige Kriminalfälle ausgesprochen sensibel und fordert bezüglich solcher Täter nachhaltig ein hohes Maß an Sicherheit und Opferschutz ein. Immer wieder zielen deshalb auch rechtspolitische Diskussionen und Gesetzesänderungen im Straf- und Strafvollzugsrecht auf diese Problemgruppe der Kriminalpolitik. Die vorgelegte Studie geht der Frage nach, ob es eine statistisch nicht zu vernachlässigende und damit kriminalpolitisch bedeutsame Tätergruppe gibt, die nach der bis zum 28.7.2004 geltenden bundesgesetzlichen Rechtslage trotz fortbestehender Gefährlichkeit in Freiheit entlassen werden musste und damit ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinheit darstellt. Vor dem Hintergrund einer differenzierten strafrechtlichen Analyse werden die Resultate einer empirischen Untersuchung von Gewalttätern im hessischen Justizvollzug vorgestellt. In die Untersuchung einbezogen wurden 414 in den hessischen Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe I einsitzende Gewalttäter, die zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen weder eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus noch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Ziel der Untersuchung war es dabei nicht, für die einzelnen Gewalttäter anhand der erhobenen Daten eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, sondern eine gruppenstatistische Aussage über das Ausmaß des vorhandenen Gefährlichkeitspotentials zu ermöglichen. Zwei Falldarstellungen ergänzen die quantitativ angelegte Analyse. Diskutiert werden anschließend Fragen des rechtlich und praktisch angemessenen und erforderlichen Umgangs mit gefährlichen Gewalttätern. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, der alternative Lösungsansätze gegenübergestellt werden.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2018
(2020)
In der seit über fünfzehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2018 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 107 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2018 beendet wurde, wurden 76 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Dies entspricht einem Anteil von 4,2 % der am Stichtag 31. März 2018 einsitzenden Gefangenen mit lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 17 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 13 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 14 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2013
(2014)
In der seit über zehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist das Berichtsjahr 2013 durch einige Besonderheiten gekennzeichnet. In diesem Jahr wurden nicht nur besonders viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen. Bei den Entlassenen handelte es sich häufiger um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verließen.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2014
(2016)
In der seit über zehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2014 die Folge der Jahre fort, in denen besonders viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelte es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verließen.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2015
(2017)
In der seit über zehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2015 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelte es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verließen.