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Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2021
(2023)
In der seit 20 Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2021 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 95 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2021 beendet wurde, wurden 52 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 18,1 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 29 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 14 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Ausgehend von einem historischen Rückblick bis ins 19. Jahrhundert, wo die Vorstufe der Führungsaufsicht noch Polizeiaufsicht bedeutete, wird die Diskussion um die Einführung der Führungsaufsicht in den 1970er Jahren dargestellt. Neben empirischen Untersuchungsergebnissen werden die Reformgesetze von 2007 und 2011 sowie deren Auswirkungen in den Bereichen (1) forensische Ambulanzen, (2) Krisenintervention, (3) unbefristete Führungsaufsicht, (4) Sicherungsverwahrung und (5) elektronische Überwachung erörtert. Eine vollständige statistische Erfassung über die Anzahl von der Führungsaufsicht unterstellten Personen existiert nicht. Auf Schwierigkeiten bei internationalen Vergleichen, insbesondere sprachliche und nationale Besonderheiten, wie auch einen anhaltend hohen Forschungsbedarf wird hingewiesen.
Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus : Probleme und Perspektiven
(1993)
Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus findet - nicht zuletzt wegen steigender Belegungszahlen und spektakulärer Einzelfälle - zunehmendes Interesse. Der vorliegende Band geht auf ein Expertenkolloquium zurück, das die Kriminologische Zentralstelle vom 30.11. bis 1.12.1992 in Wiesbaden zum Thema "Probleme der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" veranstaltete. Experten aus unterschiedlichen Disziplinen und Berufsgruppen, die mit Unterbringungsfragen befasst sind, thematisierten die justitiellen Weichenstellungen im Verfahrensverlauf von der Anordnung einer einstweiligen Unterbringung über den Vollzug der Maßregel, Vollzugslockerungen und Überprüfung der Fortdauer, Fragen der Aussetzung, der Nachsorge, der Führungsaufsicht bis hin zur Legalbewährung und Aussetzungwiderruf. Ein besonderes Interesse lag auf dem Zusammenspiel von Strafjustiz und Psychiatrie. Die Beiträge zu den einzelnen Themenkomplexen sowie zur Abschlussdiskussion sind in überarbeiteter Form im vorliegenden Band enthalten. Ergänzend werden erste Erkenntnisse aus einer umfangreichen Aktenuntersuchung berichtet, die zu diesen Fragestellungen von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführt wird.
Since the beginnings of criminal statistics in the early 19th century their use as instruments for measuring the true amount of crime has been controversial. Nevertheless, they are still important up to the present day. These data are used to justify policies, to decide on measures of crime prevention and crime control and to make statements about the working of the criminal justice system. With the world closing up and Europe growing together, not only economic or social comparisons are needed, but there also exists a demand to compare the developments of criminality as well as the criminal policies and the criminal justice systems of different countries. A workshop organized by the editors and titled "Improving Crime and Criminal Justice Statistics - National and International Perspectives", which took place on the 11th International Congress on Criminology in Budapest in August 1993, brought together international experts to discuss the topic. The editors asked the contributors to answer the following questions in regard to their respective national situation: (1) Are there any statistics covering the whole area of police and criminal justice in the respective countries? (2) Are there any partial statistics, and if so, how are they connected? Are they compatible?(3) What can be said about reliability and value of data of statistics? (4) What will be the future developments regarding survey modes and computerization of data collection and evaluation? How can the availability of the data be improved? (5) How far can official statistics in future be replaced or complemented by victim surveys and microcensus? (6) Is it possible to establish international comparability/compatability of national statistics? This volume contains most of the papers presented at the conference and revised for this publication as well as some complementary contributions by other authors. After an introductory chapter, which describes the initial position and the present difficulties of the national criminal statistics and of their international comparability, the situation in several West and East European countries is shown. This is supplemented by reports from Africa as an example of developing countries and from Canada as an example of a non-European developed country. A concluding chapter discusses problems of international comparability and of concrete initiatives to carry out such comparisons.
Behandelt werden die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1990 weiterverfolgt wurde. Eingangs werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Auf eine Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und die Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale des Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. In einer ausführlichen Zusammenfassung werden die Ergebnisse abschließend bewertet und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
Vorgestellt werden - in aktualisierter und überarbeiteter Fassung - die Ländervorschriften zu den Sozialen Diensten in der Justiz. Der Begriff der "Sozialen Dienste" dient als Sammelbezeichnung für die Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Führungsaufsicht und den Sozialdienst im Vollzug. Die außerhalb der Justiz angesiedelte Jugendgerichtshilfe bleibt hierbei außer Betracht. Grundlage der Darstellung bilden alle erfaßbaren Ländervorschriften, die bis zum 30.6.1997 in Kraft waren. Anhand einer differenzierten Gliederung werden sämtliche Regelungsbereiche im Überblick dargestellt. Der Schwerpunkt der Analyse liegt in den Bereichen der Organisation, Koordination und Kooperation. Durch einen Vergleich der verschiedenen Ländervorschriften werden unterschiedliche Strukturen und spezifische Besonderheiten herausgearbeitet. Die vorliegende zweite Auflage nimmt zugleich insbesondere die Vorschriften der neuen Länder und die Veränderungen der letzten Jahre in den Blick.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2020
(2021)
In der seit über fünfzehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2020 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 119 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2020 beendet wurde, wurden 68 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 17,9 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 17 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 26 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2019
(2021)
In der seit über fünfzehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2019 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 118 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2019 beendet wurde, wurden 78 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen bzw. begnadigt. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 16,6 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 24 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 12 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Übertragung opferschützender Normen aus dem Strafverfahrensrecht in andere Verfahrensordnungen
(2017)
Es werden die Opferschutzbestimmungen im Strafprozessrecht, welche bereits durch intensive gesetzgeberische Tätigkeit sehr ausdifferenziert sind, mit anderen Verfahrensordnungen (Zivilprozessordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Sozialgerichtsgesetz) verglichen, in denen die Opfer bislang weniger Aufmerksamkeit vom Gesetzgeber erfahren haben. Es werden Vorschläge für ein konsistentes justizielles Opferschutzkonzept entwickelt, um für alle wesentlichen gerichtlichen Angelegenheiten vergleichbare Schutzstandards garantieren zu können, unabhängig von einer aktiven oder passiven Verfahrenspartizipation der geschädigten Person. Empfohlen wird (1) Aufwertung bzw. Funktionserweiterung des Adhäsionsverfahren, (2) Minimierung bzw. Freistellung von Kostenrisiken, (3) Erweiterung der einfachen bzw. psychosozialen Prozessbegleitung, (4) opfersensible Beschränkung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, der Parteivernehmung und des Umgangs mit Schriftsätzen und Dokumenten und (5) opfersensible Behandlung von Zeugen.
Es wird der Fall eines Sicherungsverwahrten geschildert, der die Hälfte seines Lebens in Haftanstalten oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs verbracht hat. Die Kasuistik dient als Beispiel für einen milden Fall innerhalb der Klientel der Sicherungsverwahrten, zeigt aber gerade dadurch, wie schwierig sich die Umsetzung der vom BGH geforderten Behandlungs- und Entlassungsperspektiven in der Realität gestaltet.
Anlässlich des Kammerurteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.11.2009 zur Sicherungsverwahrung wurde in einem Forschungsprojekt der Kriminologischen Zentralstelle e. V. untersucht, wie viele Probanden aus welchen Gründen und wann daraufhin tatsächlich entlassen wurden und ob allein infolge des Kammerurteils Entlassene rückfällig werden. Dazu wurden die Gefangenenpersonalakten all jener Personen analysiert, die aus der Unterbringung entlassen wurden und den Kriterien des Kammerurteils entsprochen haben (n = 84). Parallel dazu wurden Bewährungshelfer derjenigen Untergebrachten befragt, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen und nicht auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes erneut untergebracht worden sind (n = 59). Es zeigt sich, dass zunächst für 65 Probanden entweder die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt wurde, davon für 19 unmittelbar in Folge des EGMR-Urteils. Es wird jedoch festgestellt, dass die Straßburger Rechtsprechung vergleichsweise selten zu Entlassungen ohne weitergehende Prüfung führte. Auch wurden im untersuchten Zeitraum keine neuerlichen Straftaten gemeldet, die weitere Unterbringungen erlaubt hätten.
Nach einem historischen Überblick zur Entwicklung der lebenslangen Freiheitsstrafe werden strafrechtliche, vollzugsrechtliche und kriminologische Aspekte erläutert. Vollzugsrechtliche Sondervorschriften für lebenslang Inhaftierte werden skizziert, wobei die tendenzielle Erschwerung von vollzugsöffnenden Maßnahmen diskutiert wird. Angaben zu Vollzugsdauer und Möglichkeiten der Aussetzung des Strafrestes folgt die Darstellung von Häftlingszahlen, Verbüßungszeiten und Rückfallquoten. Mit Blick auf die Zukunft der lebenslangen Freiheitsstrafe werden verschiedene Reformüberlegungen zum Mordtatbestand, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht erörtert und auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats zur Behandlung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen aus dem Jahr 2003 hingewiesen.
Ein durch die Kriminologische Zentralstelle e.V. im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstelltes Gutachten zur kurzen Freiheitsstrafe (KFS; hier: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre) wird zusammenfassend dargestellt. Eine ergänzende Beschreibung und Bewertung von Zeitreihen basiert auf einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes von Datenbeständen der Strafverfolgungsstatistik und Strafvollzugsstatistik. Unter Hinweis auf zum Teil starke regionale Unterschiede wird ein allgemeiner Zuwachs in den 1990er Jahren festgehalten, vor allem beruhend auf der entsprechenden Entwicklung bei den zur Bewährung ausgesetzten KFS. Einem Rückgang bei den KFS unter sechs Monaten steht ein Anstieg bei den (ausgesetzten) KFS von 6 bis 24 Monaten gegenüber. Hingewiesen wird auch auf Erkenntnisse zu Straftatengruppen und zur Vorstrafenbelastung. Das korrespondierende Bild im Strafvollzug zeigt zwischen 1992 und 1999 einen erheblichen Anstieg der mit einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu zwei Jahren Einsitzenden um 43,5 %, ebenso wie eine stark gewachsene Belastung der Klientel mit Vorstrafen.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2018
(2020)
In der seit über fünfzehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2018 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 107 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2018 beendet wurde, wurden 76 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Dies entspricht einem Anteil von 4,2 % der am Stichtag 31. März 2018 einsitzenden Gefangenen mit lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 17 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 13 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 14 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Ergebnisse einer empirischen Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden zur Praxis der Gemeinnützigen Arbeit werden berichtet. Ziel dieser Untersuchung war es, Aufschluss über Erledigungsformen und Vollstreckungsmodalitäten bei uneinbringlichen Geldstrafen sowie über mit der Durchführung der Gemeinnützigen Arbeit verbundene Probleme und Praktiken zu erhalten. Als Datengrundlage dienten Befragungen von Rechtspflegern und anderen Beteiligten an der Vermittlung der Gemeinnützigen Arbeit sowie 400 Akten von abgeschlossenen Verfahren. Folgende Ergebnisse werden ermittelt: (1) Die Gemeinnützige Arbeit machte nur 8,5% der Fälle einer Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen gegenüber 77% Zahlungen und 14% Verbüßungen von Ersatzfreiheitsstrafen aus, (2) bei 5% der Verfahren mit der Gemeinnützigen Arbeit wurde die Geldstrafe vollständig durch Arbeit getilgt, (3) bei der Ausgestaltung der Gemeinnützigen Arbeit sind die drei Organisationsformen (Gerichtshilfe-, Vereins-, Rechtspflegermodell) entstanden. Insgesamt wird der Gemeinnützigen Arbeit ein Schattendasein bescheinigt. Eine Einführung als eigenständige Sanktion wird angesichts einer fehlenden Infrastruktur kritisch beurteilt.
Nach § 67a II StGB kann eine zu Sicherungsverwahrung verurteilte Person in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen werden, sofern das Gericht der Auffassung ist, dass ihre Resozialisierung dort besser gefördert werden kann. Seit der Reform der Sicherungsverwahrung ist dies sowohl aus dem Vollzug der vorgelagerten Freiheitsstrafe als auch nach Antritt der Sicherungsverwahrung möglich.
Der vorliegende Forschungsbericht liefert grundlegende personen- und verfahrensbezogene Informationen dazu, in welchen Fällen § 67a II StGB zur Anwendung kommt. Die Datenbasis lieferte eine bundesweite Abfrage der Einrichtungen des forensisch-psychiatrischen Maßregelvollzugs zu einschlägigen Unterbringungen nach dem 01.01.2014 und eine daran anschließende Aktenanalyse.
Einleitend wird der Gesetzentwurf des Bundesrates vom März 1998 zu den StGB § 40a und StPO § 459a zur Verankerung der gemeinnützigen Arbeit als Hauptstrafe im Strafrecht vorgestellt. Bezweifelt wird, dass StGB § 40a Abs 1 Satz 2 mit dem Verbot der Zwangsarbeit aus GG Art 12 Abs 3 vereinbar ist. Auch der nicht festgelegte Umrechnungsmaßstab von gemeinnütziger Arbeit und Geldstrafe, die Folgen des Scheiterns der Arbeitssanktion, die Länge einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe, die fehlende Regelung der Durchführung der Arbeiten und die zeitliche Obergrenze werden kritisiert. Zu den genannten Bereichen werden Alternativen aufgezeigt. Abschließend wird festgestellt, dass dies keine taugliche Regelung der gemeinnützigen Arbeit als Hauptstrafe darstellt.
Der zunehmenden Bedeutung der gemeinnützigen Arbeit im Strafrecht stehen Defizite in ihrer Ausgestaltung gegenüber. So bedürfen schon die Klärung der aktuell zulässigen Formen dieser Sanktion sowie die Beschreibung wichtiger Rahmenbedingungen (Höchstdauer, Verhältnis zu anderen Sanktionen) eingehender Analysen. Für den Bereich der Durchführung der gemeinnützigen Arbeit wird nach straftheoretischer Erörterung die Übernahme von Vorgaben aus der Arbeitspsychologie vorgeschlagen, mit denen eine einheitliche Durchführung erreicht werden kann.
Teilergebnisse einer seit 2002 jährlich durchgeführten bundesweiten Umfrage der Kriminologischen Zentralstelle unter den Landesministerien für Gesundheit und Soziales werden präsentiert. Die Daten beziehen sich vorwiegend auf Personen, bei denen im Jahr 2003 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet worden ist. Von den 418 Patienten (alle Bundesländer außer Bayern und Hessen) wurden 312 Patienten (74,6%) entlassen. Dies entspricht einem Verhältnis von 1 Entlassenen zu 14,9 zum 2003-03-31 einsitzenden Maßregelpatienten nach StGB § 63. Bei den durchschnittlich 41,3 Jahre alten entlassenen Maßregelpatienten handelt es sich überwiegend um deutsche Männer. Hauptsächlich waren für die Anordnung dieser Maßregel bei den Entlassenen Körperverletzungsdelikte (24,4%), Tötungsdelikte (16,7%) sowie Brandstiftung (14,7) ausschlaggebend. Bei den entlassenen Maßregelpatienten beträgt die Unterbringungsdauer im Mittel 4,96 Jahre (Median).
Die Kriminologische Zentralstelle führte mit der Hochschule Luzern und dem Institut für Konfliktforschung Wien zwischen 2008 und 2010 das Forschungsprojekt "Kooperation von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Sexualdelikten gegen Kinder" durch, das mit Mitteln der Europäischen Kommission gefördert wurde. Um Informationen über interdisziplinäre Arbeitskreise aus öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz zu erhalten, wurden in den drei beteiligten Ländern zunächst die Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich befragt. Dem schlossen sich Interviews mit Mitgliedern solcher Kooperationen an. Die gewonnenen Befunde werden ausführlich in Band 60 der Reihe Kriminologie und Praxis (KUP) dargestellt. Der vorliegende Kurzbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung.