340 Recht
Refine
Document Type
- Book (6)
- Article (2)
- Conference Proceeding (1)
Language
- German (9)
Is part of the Bibliography
- no (9)
Keywords
- Maßregelvollzug (9) (remove)
Institute
Nach § 67a II StGB kann eine zu Sicherungsverwahrung verurteilte Person in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen werden, sofern das Gericht der Auffassung ist, dass ihre Resozialisierung dort besser gefördert werden kann. Seit der Reform der Sicherungsverwahrung ist dies sowohl aus dem Vollzug der vorgelagerten Freiheitsstrafe als auch nach Antritt der Sicherungsverwahrung möglich.
Der vorliegende Forschungsbericht liefert grundlegende personen- und verfahrensbezogene Informationen dazu, in welchen Fällen § 67a II StGB zur Anwendung kommt. Die Datenbasis lieferte eine bundesweite Abfrage der Einrichtungen des forensisch-psychiatrischen Maßregelvollzugs zu einschlägigen Unterbringungen nach dem 01.01.2014 und eine daran anschließende Aktenanalyse.
Die drei möglichen Rechtsfolgen einer Tat „Lebenslange Freiheitsstrafe“, „Sicherungsverwahrung - § 66 StGB“ und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - § 63 StGB“ haben gemeinsam, dass ihre Unterbringungsdauer jeweils unbestimmt ist. Die Unwissenheit über die tatsächliche Dauer der genannten Unterbringungsformen war Anlass für die jährliche bundesweite Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle. Erfasst werden am Ende jeden Jahres diejenigen Personen, bei denen in diesem Jahr die lebenslange Freiheitsstrafe, die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet wurde. Mit Hilfe standardisierter Erhebungsbögen werden die Daten zu den Lebenslänglichen und den Sicherungsverwahrten über die Landesjustizverwaltungen, die Daten zu den Maßregelpatienten über die Gesundheits- und Sozialministerien erhoben. Vorgestellt werden Ergebnisse der dritten Umfrage der KrimZ für das Jahr 2004 - getrennt nach der Unterbringungsform. Erstmalig enthalten sind vergleichende Jahrestabellen (2002-2004) für einige wichtige Variablen wie Alter, Dauer der Unterbringungsform, maßgebliche Straftat, Gründe der Beendigung.
Die drei möglichen Rechtsfolgen einer Tat „Lebenslange Freiheitsstrafe“, „Sicherungsverwahrung - § 66 StGB“ und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - § 63 StGB“ haben gemeinsam, dass ihre Unterbringungsdauer jeweils unbestimmt ist. Die Unwissenheit über die tatsächliche Dauer der genannten Unterbringungsformen war Anlass für die jährliche bundesweite Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle. Erfasst werden am Ende jeden Jahres diejenigen Personen, bei denen in diesem Jahr die lebenslange Freiheitsstrafe, die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet wurde. Mit Hilfe standardisierter Erhebungsbögen werden die Daten zu den Lebenslänglichen und den Sicherungsverwahrten über die Landesjustizverwaltungen, die Daten zu den Maßregelpatienten über die Gesundheits- und Sozialministerien erhoben. Der Bericht stellt die Ergebnisse der zweiten Umfrage der KrimZ für das Jahr 2003 - getrennt nach der Unterbringungsform - vor.
Die drei möglichen Rechtsfolgen einer Tat „Lebenslange Freiheitsstrafe“, „Sicherungsverwahrung - § 66 StGB“ und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - § 63 StGB“ haben gemeinsam, dass ihre Unterbringungsdauer jeweils unbestimmt ist. Die Unwissenheit über die tatsächliche Dauer der genannten Unterbringungsformen ist Anlass für die jährlich geplante bundesweite Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle. Erstmalig im Jahr 2002 wurden am Ende des Jahres diejenigen Personen erfasst, bei denen in diesem Jahr die lebenslange Freiheitsstrafe, die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet wurde. Die Ergebnisse der Auswertung für das Jahr 2002 werden - getrennt nach der Unterbringungsform - vorgestellt.
Teilergebnisse einer seit 2002 jährlich durchgeführten bundesweiten Umfrage der Kriminologischen Zentralstelle unter den Landesministerien für Gesundheit und Soziales werden präsentiert. Die Daten beziehen sich vorwiegend auf Personen, bei denen im Jahr 2003 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet worden ist. Von den 418 Patienten (alle Bundesländer außer Bayern und Hessen) wurden 312 Patienten (74,6%) entlassen. Dies entspricht einem Verhältnis von 1 Entlassenen zu 14,9 zum 2003-03-31 einsitzenden Maßregelpatienten nach StGB § 63. Bei den durchschnittlich 41,3 Jahre alten entlassenen Maßregelpatienten handelt es sich überwiegend um deutsche Männer. Hauptsächlich waren für die Anordnung dieser Maßregel bei den Entlassenen Körperverletzungsdelikte (24,4%), Tötungsdelikte (16,7%) sowie Brandstiftung (14,7) ausschlaggebend. Bei den entlassenen Maßregelpatienten beträgt die Unterbringungsdauer im Mittel 4,96 Jahre (Median).
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2006 ist der fünfte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Die Erhebung für das Berichtsjahr 2006 ist die letzte, die sich neben der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung auch auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bezieht.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2005 ist der vierte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren.
Vorgestellt werden ausgewählte Ergebnisse einer umfangreichen empirischen Studie zur Praxis des Maßregelrechts, die von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführt wurde. Sie ermöglicht es, den Verfahrensgang anhand repräsentativer Stichproben von Strafverfahrensakten umfassend darzustellen. Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erfolgt zum größten Teil wegen schwerer Delikte gegen Personen, darunter Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Sexualdelikte, Brandstiftungen und Raubdelikte. Knapp ein Drittel der aussetzungsfähigen Maßregeln wird primär zur Bewährung ausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren sind über zwei Drittel der Verurteilten nach der Rechtskraft der Bezugsentscheidung im Maßregelvollzug. Die Hälfte der Maßregelpatienten ist länger als vier Jahre dort; bei langfristiger Betrachtung sind es 13% mit Aufenthalten von mehr als zehn Jahren.
Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus : Probleme und Perspektiven
(1993)
Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus findet - nicht zuletzt wegen steigender Belegungszahlen und spektakulärer Einzelfälle - zunehmendes Interesse. Der vorliegende Band geht auf ein Expertenkolloquium zurück, das die Kriminologische Zentralstelle vom 30.11. bis 1.12.1992 in Wiesbaden zum Thema "Probleme der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" veranstaltete. Experten aus unterschiedlichen Disziplinen und Berufsgruppen, die mit Unterbringungsfragen befasst sind, thematisierten die justitiellen Weichenstellungen im Verfahrensverlauf von der Anordnung einer einstweiligen Unterbringung über den Vollzug der Maßregel, Vollzugslockerungen und Überprüfung der Fortdauer, Fragen der Aussetzung, der Nachsorge, der Führungsaufsicht bis hin zur Legalbewährung und Aussetzungwiderruf. Ein besonderes Interesse lag auf dem Zusammenspiel von Strafjustiz und Psychiatrie. Die Beiträge zu den einzelnen Themenkomplexen sowie zur Abschlussdiskussion sind in überarbeiteter Form im vorliegenden Band enthalten. Ergänzend werden erste Erkenntnisse aus einer umfangreichen Aktenuntersuchung berichtet, die zu diesen Fragestellungen von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführt wird.