Strafrecht. Strafverfolgung. Sanktionen
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Der Beitrag befasst sich mit Praxis und Bewährung der in BtMG §§ 35ff. geregelten Therapieüberleitung für drogenabhängige Straftäter (Zurückstellung der Strafvollstreckung). Ausgehend von Überlegungen zum Verhältnis von Freiwilligkeit und Zwang bei Therapien, werden zunächst allgemeine Entwicklungsschritte der Drogenabhängigkeit sowie neuere Tendenzen der therapeutischen Versorgung dargestellt; ferner wird die Frage erörtert, welche Beweggründe bei der Aufnahme einer Entzugsbehandlung im Vordergrund stehen. Eine Evaluation von Therapieüberleitungen gem. BtMG § 35 zeigte für die untersuchte Stichprobe, dass etwa die Hälfte aller auf diesem Wege begonnenen Therapien erfolgreich beendet wurden. Obwohl die erneute Straffälligkeit dieser Therapiegruppe (Beobachtungszeitraum: 3 Jahre) mit über 50% relativ hoch ist, zeigten sich bezüglich Schwere und Häufigkeit neuer Straftaten doch signifikant bessere Ergebnisse im Vergleich zu Therapieabbrechern und Nicht-Antritten. Abschließend werden einige zentrale drogenpolitische Konsequenzen vorgestellt. BtMG § 35 sollte danach nicht als Königsweg angesehen, aber bei geeigneten Fällen rechtzeitig zur Anwendung gebracht werden.
Behandelt werden die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1990 weiterverfolgt wurde. Eingangs werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Auf eine Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und die Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale des Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. In einer ausführlichen Zusammenfassung werden die Ergebnisse abschließend bewertet und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten des neugefaßten Betäubungsmittelgesetzes setzt sich dieser Band mit Erfahrungen bezüglich der hierdurch geschaffenen Therapieregelungen, speziell mit der sog. "Zurückstellung der Strafvollstreckung" gem. § 35 BtMG, auseinander. Er basiert auf einer Fachtagung, die im Dezember 1991 in Wiesbaden stattfand, und knüpft inhaltlich an Bd. 3 dieser Reihe an, der sich ebenfalls mit Fragen von "Drogentherapie und Strafe" befaßte. Den Anfang des Buches bilden drei Beiträge über das KrimZ-Projekt "Praxis und Bewährung der §§ 35 ff. BtMG". Die darin vorgelegten Ergebnisse ziehen ein vorläufiges Resümee dieser Studie. Im Anschluß daran folgen Berichte über die Arbeit der Frankfurter Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, über Charakteristika und Trends der Drogentherapie in stationären Einrichtungen sowie über den Crailsheimer Modellversuch einer Therapie im Jugendstrafvollzug. Nach diesen Erfahrungsberichten aus Deutschland folgen zwei Kapitel über Drogentherapie und Strafjustiz in Holland und in Österreich. Die Podiumsdiskussion der Tagung wird in Form einer Sammlung von Kurzbeiträgen der Diskussionsteilnehmer dokumentiert.
Das am 10.03.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen hat das Ziel, den Opfern von Stalking eine bessere Strafverfolgung zu ermöglichen, indem der bislang geltende Tatbestand der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers nicht mehr erforderlich ist. Mit dem neuen Gesetz ist es ausreichend, wenn das Täterverhalten dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Zur Evaluation der geänderten Gesetzgebung werden drei Jahre nach Einführung der Gesetzesänderung die Justizverwaltungen der Länder sowie acht Opferschutzverbände postalisch befragt, wobei n = 15 Landesjustizverwaltungen und n = 5 Opferschutzverbände geantwortet haben. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften mehrheitlich aufgrund der gesetzgeberischen Änderungen eine erleichterte Beweisführung bei der Anwendung des § 238 StGB und die Möglichkeit eines frühzeitigen strafrechtlichen Einschreitens feststellen. Die weiterhin bestehende Problematik der unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. schwerwiegend, beharrlich) wird hervorgehoben. Zudem wird auf erhebliche praktische Probleme bei der strafrechtlichen Verfolgung von Stalking hingewiesen (z. B. fehlende Dokumentation von Seiten der Opfer, Verschleierung der Tathandlungen im Internet von Seiten der Täter/-innen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen). Einstellungsgründe bei Verfahrenserledigung werden diskutiert. Die Opferschutzverbände kritisieren Ermittlungsbehörden dahingehend, dass sie die betroffenen Personen nicht ernst nehmen. Zudem wird die hohe Einstellungszahl bei Ermittlungsverfahren, die lange Ermittlungsdauer und die Strafhöhe moniert. Weitere Verbesserungsvorschläge werden abschließend diskutiert.
Drogentherapie und Strafe
(1988)
Im März 1988 fand in Wiesbaden eine überregionale Fachtagung zum Thema "Drogentherapie und Strafe statt". Der vorliegende Band basiert auf dieser Tagung und enthält sämtliche Referate von Experten unterschiedlicher Professionen, die für diesen Zweck überarbeitet und teilweise ergänzt wurden sowie eine Zusammenfassung der Diskussion. Die Beiträge befassen sich mit praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung bzw. Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei Drogenstraftätern gemacht wurden. Im Mittelpunkt stehen die Bestimmungen zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35 ff. BtMG, daneben kommen auch Möglichkeiten und Formen der Behandlung und Beratung Abhängiger im Rahmen des Straf- und Maßregelvollzuges sowie der Bewährungshilfe zur Sprache. Ein Schwerpunkt ist hierbei die Frage der möglichen Kooperation, aber auch der notwendigen Abgrenzung zwischen Instanzen der Strafrechtspflege einerseits und den Vertretern und Institutionen von Therapie und Beratung andererseits.