Strafrecht. Strafverfolgung. Sanktionen
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Vorgelegt wird eine empirische Untersuchung zur Verurteilungspraxis bei Delikten im Zusammenhang mit Schleusungskriminalität. Die strafrechtliche Seite dieses Phänomens wird in §§ 96 und 97 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (früher§§ 92a und 92b des Ausländergesetzes) als Beihilfe oder Anstiftung zur unerlaubten Einreise beziehungsweise zum unerlaubten Aufenthalt umschrieben. Diese abstrakte gesetzliche Umschreibung der Schleuserkriminalität wird durch die vorliegende Untersuchung veranschaulicht, indem dargestellt wird, welche Lebenssachverhalte in der Vergangenheit vor deutschen Gerichten zu einer rechtskräftigen Entscheidung wegen des Einschleusens von Ausländern führten. Hierzu wurden die Akten von rund 200 Strafverfahren aus Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ausgewertet. Die Ergebnisse werden nach Fallgruppen unterteilt dargestellt. Daneben finden sich Ausführungen zu einzelnen Rechtsproblemen, die das Phänomen der Schleuserkriminalität mit sich bringt, sowie eine kritische Würdigung der untersuchten Entscheidungen im Lichte der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ferner wird untersucht, ob sich statistische Zusammenhänge zwischen bestimmten Umständen der Taten oder der Strafverfahren (z. B. Anzahl der Geschleusten, Dauer der Untersuchungshaft) und dem Strafmaß ausmachen lassen.
Vorgestellt wird eine Evaluation des sog. Neuköllner Modells (NKM), welche von der Hochschule für Wirtschaft und Recht 2013 im Auftrag der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz durchgeführt worden ist. Das NKM wurde von einigen Jugendrichter/-innen 2008 initiiert und zielt darauf ab, die Verfahrensdauer von Jugendstrafverfahren zu verkürzen, um eine schnelle strafrechtliche Reaktion auf bestimmte Jugendstraftaten (u. a. Taten mit Wiederholungsgefahr, Taten jugendlicher Intensivtäter/-innen) zu erreichen. Für die Evaluation wurden N = 20 Experteninterviews mit Vertreter/-innen der Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe, Richterschaft sowie einem betroffenen Jugendlichen durchgeführt. Ergänzend wurden 86 Polizeiakten ausgewertet. Die Analyse konzentriert sich dabei auf folgende Aspekte: (1) Implementierung, (2) Beschleunigung, (3) Zielgruppe, (4) Wirkung, (5) Kooperationsstrukturen, (6) Sanktionen bzw. Auswirkungen auf das Rechtspflegesystem. Es zeigt sich, dass das NKM vor allem bei Täter/-innen mit einer beginnenden kriminellen Karriere angewendet wird, die als renitent gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eingeschätzt werden, deren Straftaten aber eher der leichten Kriminalität zugeordnet werden. Für Straftäter/-innen, die eher Reue zeigen, werden Diversionsmaßnahmen ergriffen, für Straftäter/-innen mit schwererer Kriminalität wird eher ein normales Jugendstrafverfahren eröffnet. Abschließend wird prognostiziert, dass das NKM sich zu einer spezialisierten Jugendsachbearbeitung weiterentwickeln könnte. Empfohlen wird, den Beschleunigungsgrundsatz noch konsequenter umzusetzen.
Vorgestellt wird der am 24. Oktober 2022 vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Bericht über die Einsatzmöglichkeiten und Grenzen Künstlicher Intelligenz (KI) in der nordrhein-westfälischen Justiz. Es wird konstatiert, dass der Einsatz von KI positiv einzuschätzen ist, wenn dieser zu spürbaren Arbeitserleichterungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz führt, oder den Zugang für Rechtssuchende erleichtert. Die konkreten Einsatzmöglichkeiten umfassen: (1) KI-gestützte Metadatenerkennung, (2) Anonymisierung von Entscheidungen, (3) Einsatz von Automatisierungssoftware, (4) Unterstützung bei der Aktenbearbeitung, (5) vereinfachte Kommunikation mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, (6) Sichtung großer Datenmengen und (7) Transkription von Verhandlungen. Unzulässig ist der Einsatz von KI hingegen, wenn dieser mit einem Eingriff in die richterliche Entscheidungsfindung einhergeht oder sie gänzlich ersetzt. Darüber hinaus sind nach aktuellem Stand keine weiteren Haftungsrisiken für Richterinnen und Richter zu identifizieren, solange es sich bei der eingesetzten KI lediglich um eine unterstützende Anwendung handelt. Abschließend wird konstatiert, dass die derzeitige Erarbeitung eines KI-Rechtsrahmens durch die Europäische Union begrüßt wird.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten des neugefaßten Betäubungsmittelgesetzes setzt sich dieser Band mit Erfahrungen bezüglich der hierdurch geschaffenen Therapieregelungen, speziell mit der sog. "Zurückstellung der Strafvollstreckung" gem. § 35 BtMG, auseinander. Er basiert auf einer Fachtagung, die im Dezember 1991 in Wiesbaden stattfand, und knüpft inhaltlich an Bd. 3 dieser Reihe an, der sich ebenfalls mit Fragen von "Drogentherapie und Strafe" befaßte. Den Anfang des Buches bilden drei Beiträge über das KrimZ-Projekt "Praxis und Bewährung der §§ 35 ff. BtMG". Die darin vorgelegten Ergebnisse ziehen ein vorläufiges Resümee dieser Studie. Im Anschluß daran folgen Berichte über die Arbeit der Frankfurter Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, über Charakteristika und Trends der Drogentherapie in stationären Einrichtungen sowie über den Crailsheimer Modellversuch einer Therapie im Jugendstrafvollzug. Nach diesen Erfahrungsberichten aus Deutschland folgen zwei Kapitel über Drogentherapie und Strafjustiz in Holland und in Österreich. Die Podiumsdiskussion der Tagung wird in Form einer Sammlung von Kurzbeiträgen der Diskussionsteilnehmer dokumentiert.
Während des Berliner Symposiums im April 2016 werden verschiedene Fragen des Jugendkriminalrechts und seiner Praxis erörtert. Das Programm des Symposiums teilte sich in vier thematische Blöcke: (1) „Stärkung des Gedankens der Wiedergutmachung gegenüber Kriminalitätsopfern im Jugendstrafrecht“, (2) „Impulse und Vorgaben für das Jugendstrafverfahren aus Europa“, (3) „Empirische Forschung zum Jugendkriminalrecht“ und (4) „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – eine (besondere) Zielgruppe des Jugendkriminalrechts?“. Zu jedem Block gab es im Anschluss an die Vorträge Gelegenheit zur Diskussion im Plenum. Der Tagungsband dokumentiert neben den Vorträgen in zusammengefasster Form die sich anschließenden Diskussionen.
Das generelle Spannungsverhältnis, in dem das Strafverfahren steht, erfährt auf dem Gebiet, in dem Verdeckte Ermittler und V-Personen eingesetzt werden, eine Zuspitzung. Es gibt wohl kaum einen anderen Bereich im Strafverfahrensrecht, möglicherweise sogar im Recht überhaupt, in dem die Auffassungen über die Legitimität staatlich zurechenbaren Handelns so weit auseinandergehen. Dabei ist die Problematik Verdeckter Ermittlungen in Anbetracht mehrerer unlängst ergangener obergerichtlicher Entscheidungen gegenwärtig von ganz besonderer Aktualität. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) vom 20. - 21. Juni 2000 in Wiesbaden zu diesem Thema eine Fachtagung. Ziel der Veranstaltung war, aus unterschiedlichen Perspektiven Einblicke in die Problematik Verdeckter Ermittlungen zu gewähren, besonders problematische Bereiche näher zu beleuchten, Informationen auszutauschen sowie ein kritisches Forum für eine Diskussion zu bieten. Dabei bildeten die praktischen Problemaspekte den Schwerpunkt. Der vorliegende Band enthält die überarbeiteten Beiträge zu dieser Fachtagung sowie eine Auswahlbibliographie zum Thema.
Im Mai 1994 hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen die Rechtsfigur der fortgesetzten Tat aufgegeben (BGHSt 40, 138 ff.). Seither sind gleichartige Tatserien grundsätzlich nicht mehr zu einer einzigen Tat zusammenzufassen, sondern jede einzelne Gesetzesverletzung ist als selbständige Tat zu behandeln. Die Einbringung dieser neuartigen Perspektive hat die strafrechtliche Praxis in mancher Hinsicht vor zum Teil sehr schwierige Probleme gestellt. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle vom 15. bis 16. Juni 1998 eine Fachtagung zum Thema „Zur Rechtswirklichkeit nach Wegfall der fortgesetzten Tat“. Ziel der Veranstaltung war es, von ganz unterschiedlichen Positionen aus Einblicke in die "neue" Rechtswirklichkeit zu gewähren, Möglichkeiten eines Erfahrungsaustauschs anzubieten, den konkreten Fragen aus der Praxis konkrete Antworten gegenüberzustellen, ein kritisches Forum für eine Diskussion zu offerieren und Perspektiven aufzuzeigen. Der vorliegende Band enthält die überarbeiteten Beiträge zu dieser Fachtagung sowie einen Diskussionsbericht.
Auf eine Vereinbarung im Rahmen des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode hin wurde vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas im Juli 2014 die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des Jugendstrafverfahrens einberufen. Der Expertenkommission gehörten Vertreter der Wissenschaft und der juristischen Praxis sowie Experten aus den Landesjustizverwaltungen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an. Die Expertenkommission hat alle Verfahrensabschnitte des Strafverfahrens – vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung – daraufhin untersucht, inwieweit sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze in ihrer heutigen strukturellen Ausgestaltung den Anforderungen an ein effektives, praxistaugliches und modernes Strafverfahren noch entsprechen. Juli 2014 bis September 2015 hat sich die Expertenkommission zu acht Sitzungen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zusammengefunden. In sieben weiteren jeweils zweitägigen Arbeitssitzungen hat die Expertenkommission die Fragestellungen anhand von schriftlichen Gutachten ihrer Mitglieder beraten. Auf der Grundlage ihrer Beratungen hat die Expertenkommission die in diesem Bericht dargestellten Empfehlungen formuliert und begründet.
Die Gutachten sowie die Protokolle der Arbeitssitzungen sind dem Bericht als Anlagenband I und II beigefügt.
Im Februar 2015 wurde vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz eine
Reformkommission mit Experten aus Wissenschaft und Praxis eingesetzt, um Vorschläge zur Überarbeitung und Neusortierung der Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erarbeiten. Ziel war es, die Empfehlungen der Reformkommission in die Erstellung eines Referentenentwurfs zur Reform des Sexualstrafrechts im Herbst 2016 einfließen zu lassen. Im vorliegenden Bericht werden die Empfehlungen der Reformkommission zu einzelnen Themenkomplexen des Sexualstrafrechts wiedergegeben. In der Anlage enthalten sind darüber hinaus die Sitzungsprotokolle der Kommission sowie die themenbezogenen Impulsreferate der Experten.
Das Verhältnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei wird sowohl historisch als auch gegenwartsbezogen dargestellt, wobei insbesondere der Status der Staatsanwaltschaft diskutiert wird. Ein europäischer Überblick wird gegeben. Das Verhältnis von Justiz und Polizei wird hinsichtlich ausgewählter Kriminalitätsfelder, verschiedener beruflicher Kooperationsfelder und ausgewählter Alltagssituationen dargestellt. Strukturelle Probleme bei der Zusammenarbeit wie die Verlagerung des Schwerpunktes der Ermittlung auf die Polizei und Defizite bei einer effektiven richterlichen Kontrolle staatlicher Eingriffsbefugnisse (Richtervorbehalte) werden benannt. Ursachen werden v. a. in einer ungleichen Ressourcenverteilung (u. a. Personal, IT-Standard) von Justiz und Polizei zum Nachteil der Justiz gesehen. Die Einsetzung eines Untersuchungsrichters wird diskutiert, aber von der Kommission abgelehnt. Konkurrenzkonflikte werden hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Medien benannt und in diesem Zusammenhang ein Professionalitätsgefälle zwischen Polizei und Justiz zum Nachteil der Justiz festgestellt. Es wird u. a. eine stärkere Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Ermittlungsverfahren, eine bessere Ressourcenausstattung der Justiz und die Sachherrschaft im Hinblick auf die Medieninformation gefordert.
Zur Diskussion stehen Beweisverbote, die im deutschen Strafprozessrecht nach hier vertretener Meinung nur singulär und wenig systematisch gesetzlich geregelt sind und auf einer unübersichtlichen obersten und obergerichtlichen Rechtsprechung basieren. Beweisverbote im europäischen Ausland und völkerrechtliche Auslegungen werden bei der Diskussion berücksichtigt. Empfohlen wird die Einführung einer gesetzlich verankerten Generalklausel zur Verwertbarkeit von unter Rechtsverstößen erlangten Beweisen durch den Gesetzgeber. Kontrovers diskutiert wird die sogenannte Widerspruchserfordernis beim Beweisverwertungsverbot. Es wird für eine gesetzliche Regelung des Verwertungswiderspruchs plädiert.
Eine im Mai 2014 vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Expertengruppe befasste sich mit dem Reformbedarf im Bereich der Tötungsdelikte nach §§ 211 und 212 StGB und erarbeitete Lösungsvorschläge für eine entsprechende Reform des Strafrechts. Diskutiert wird u.a. das systematische Verhältnis zwischen § 211 und § 212 StGB, die verwendete Terminologie sowie die Rechtsfolge der Lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern der Wissenschaft, der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, der strafrechtlichen Praxis sowie der Landesjustizverwaltungen zusammen. Der vorliegende Bericht fasst die Beratungsergebnisse der Expertengruppe zusammen. Enthalten sind die der Diskussion zugrundeliegenden Referate der Experten sowie von Kommissionsmitgliedern erarbeitete Konzepte zur Gesamtreform der Tötungsdelikte. Der Verlauf der Beratungen lässt sich anhand von Protokollen der einzelnen Sitzungen nachvollziehen. Wesentliche Argumente und Empfehlungen der Expertengruppe werden zusammengefasst dargestellt.
Das am 10.03.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen hat das Ziel, den Opfern von Stalking eine bessere Strafverfolgung zu ermöglichen, indem der bislang geltende Tatbestand der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers nicht mehr erforderlich ist. Mit dem neuen Gesetz ist es ausreichend, wenn das Täterverhalten dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Zur Evaluation der geänderten Gesetzgebung werden drei Jahre nach Einführung der Gesetzesänderung die Justizverwaltungen der Länder sowie acht Opferschutzverbände postalisch befragt, wobei n = 15 Landesjustizverwaltungen und n = 5 Opferschutzverbände geantwortet haben. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften mehrheitlich aufgrund der gesetzgeberischen Änderungen eine erleichterte Beweisführung bei der Anwendung des § 238 StGB und die Möglichkeit eines frühzeitigen strafrechtlichen Einschreitens feststellen. Die weiterhin bestehende Problematik der unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. schwerwiegend, beharrlich) wird hervorgehoben. Zudem wird auf erhebliche praktische Probleme bei der strafrechtlichen Verfolgung von Stalking hingewiesen (z. B. fehlende Dokumentation von Seiten der Opfer, Verschleierung der Tathandlungen im Internet von Seiten der Täter/-innen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen). Einstellungsgründe bei Verfahrenserledigung werden diskutiert. Die Opferschutzverbände kritisieren Ermittlungsbehörden dahingehend, dass sie die betroffenen Personen nicht ernst nehmen. Zudem wird die hohe Einstellungszahl bei Ermittlungsverfahren, die lange Ermittlungsdauer und die Strafhöhe moniert. Weitere Verbesserungsvorschläge werden abschließend diskutiert.
Oberlandesgerichtliche Kontrolle langer Untersuchungshaft : Erfahrungen, Probleme, Perspektiven
(1998)
Der vorliegende Band enthält Beiträge einer Expertentagung im Dezember 1996 in Wiesbaden zur Problematik lang andauernder Untersuchungshaft und ihrer Begrenzung. Vor dem Hintergrund einer Zahl von aktuell ca. 7.000 Fällen, bei denen die Haftdauer von 6 Monaten überschritten wird (20 % aller Verhafteten) wird der Versuch unternommen, die Problemfelder zu bezeichnen, die Schwierigkeiten in der Praxis zu untersuchen und gleichzeitig Lösungsansätze für eine Verfahrensbeschleunigung und Haftverkürzung aufzuzeigen. Der Band gliedert sich in folgende Abschnitte: (1) Übergreifende Betrachtung der Kontrolle langer Untersuchungshaft aus rechtlicher und empirischer Sicht, (2) Die oberlandesgerichtliche Kontrolle langer Untersuchunghaft - Erfahrungen aus der Praxis, (3) Ursachen für Verfahrensverzögerungen, (4) Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung und Vermeidung von Haftbefehlsaufhebungen, (5) Praktische Bedeutung der Haftkontrolle nach §§ 121ff StPO, (6) Rechtsprechungsanalyse zu §§ 121ff StPO insbesondere im Hinblick auf die Gründe für Haftfortdauer bzw. Haftaufhebung. Im Anhang finden sich die Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Haftsachen.
Die Beantwortung der Frage nach Anspruch und Wirklichkeit des Legalitätsprinzips rührt am Grundverhältnis von Effizienz und Gerechtigkeit der Strafrechtspflege und ist damit von hoher kriminalpolitischer Relevanz. Die Kriminologische Zentralstelle veranstaltete vom 15. bis 16. März 1999 im großen Sitzungssaal des Hessischen Justizministeriums ein Expertengespräch zum Thema „Das Ermittlungsverhalten der Polizei und die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften“. Ziel der Veranstaltung war es, aus verschiedenen Perspektiven einen vertieften Einblick in die komplexe Rechtswirklichkeit des Legalitätsprinzips und in die reale Aufgabenwahrnehmung von Polizei und Staatsanwaltschaften zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte ein Forum für eine kritische Diskussion geboten und zugleich die weitere wissenschaftliche Behandlung des Themas erörtert werden. Der vorliegende Band enthält die überarbeiteten Beiträge zu diesem Expertengespräch sowie einen ausführlichen Diskussionsbericht.
Strafrechtspraxis und Kriminologie im Dialog: Was können wir voneinander lernen? Unter diesem Thema fand vom 11. bis 16. März 1991 an der Deutschen Richterakademie in Trier eine Tagung statt, deren zentrale Idee unmittelbar mit dem Begriff des Dialoges ausgedrückt ist: Es sollte keine Veranstaltung werden, bei der die Wissenschaft im Sinne einer Einbahnstraße die Praxis mit ihren Ergebnissen (über die Praxis) konfrontiert, vielmehr war ein Austausch aufgrund eigener Berufs- bzw. Forschungserfahrung angestrebt. Das inhaltliche Gebiet, auf dem dieser Austausch am ehesten möglich erschien, war die Strafzumessungspraxis im weitesten Sinne. Ein Wechsel zwischen Plenumsveranstaltungen und Arbeitsgruppen sowie die Herkunft der Referenten, Arbeitsgruppenleiter und Teilnehmer aus Praxis und Wissenschaft schufen die äußeren Bedingungen für das Gelingen dieses Dialogs. Der vorliegende Band enthält die überarbeiteten und zum Teil erheblich erweiterten Vorträge sowie Berichte aus den Arbeitgruppen der o. g. Tagung. Die Beiträge befassen sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Strafzumessung und der individualpräventiv geprägten Sanktionen. Zugleich ist mit der Sanktionsforschung ein Kerngebiet gegenwärtiger kriminologischer Bemühungen angesprochen. Daneben gibt es Kurzbeiträge zu einzelnen Feldern: Kriminologische Einzelfallbeurteilung, Täter-Opfer-Ausgleich, Diversion, Gemeinnützige Arbeit, Strafvollzug und Wiedereingliederung sowie Untersuchungshaft und Haftalternativen. Abschließend wird die auf der Tagung geführte Diskussion zusammenfassend wiedergegeben.
In Kriminologie und Strafrecht sind die Zusammenhänge zwischen Alkohol und Kriminalität ungewöhnlich komplex und vielfältig. Das Thema berührt sowohl Grundfragen des Rechts als auch zahlreiche praktische Einzelaspekte der Strafverfolgung, des Strafprozesses, der Strafvollstreckung sowie des Straf- und Maßregelvollzuges. In kaum einem anderen Gebiet gibt es überdies so viele Verknüpfungen zwischen Medizin, Psycho- und Sozialwissenschaften und Jurisprudenz. Dabei ist das Generalthema „Alkohol, Strafrecht und Kriminalität“ gerade in den letzten Jahren wieder zu besonderer Aktualität avanciert, sei es, weil alte Probleme nicht zufriedenstellend gelöst wurden, sei es, weil neue Probleme hinzugekommen sind. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle vom 27. bis 29. Oktober 1999 im Hessischen Ministerium der Justiz in Wiesbaden zu diesem Fragenkreis eine Fachtagung. Ziel der Veranstaltung war es, aus unterschiedlichen Perspektiven Einblicke in das Thema zu gewähren, besonders problematische Bereiche näher zu beleuchten und ein kritisches Forum für eine fachübergreifende Diskussion zu bieten. Der vorliegende Band enthält die überarbeiteten Beiträge zur Fachtagung sowie einen ausführlichen Diskussionsbericht.
Drogentherapie und Strafe
(1988)
Im März 1988 fand in Wiesbaden eine überregionale Fachtagung zum Thema "Drogentherapie und Strafe statt". Der vorliegende Band basiert auf dieser Tagung und enthält sämtliche Referate von Experten unterschiedlicher Professionen, die für diesen Zweck überarbeitet und teilweise ergänzt wurden sowie eine Zusammenfassung der Diskussion. Die Beiträge befassen sich mit praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung bzw. Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei Drogenstraftätern gemacht wurden. Im Mittelpunkt stehen die Bestimmungen zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35 ff. BtMG, daneben kommen auch Möglichkeiten und Formen der Behandlung und Beratung Abhängiger im Rahmen des Straf- und Maßregelvollzuges sowie der Bewährungshilfe zur Sprache. Ein Schwerpunkt ist hierbei die Frage der möglichen Kooperation, aber auch der notwendigen Abgrenzung zwischen Instanzen der Strafrechtspflege einerseits und den Vertretern und Institutionen von Therapie und Beratung andererseits.
Kooperation findet nur statt, wenn sie sich für die Beteiligten lohnt. Scheint der persönliche Einsatz unverhältnismäßig, die eigene Souveränität gefährdet, das gemeinsame Ziel doch mehr das des Anderen zu sein, bleibt es häufig bei halbherzigen Versuchen. Unterschiede in den Aufgaben und Befugnissen, Handlungsformen und Rahmenbedingungen von Jugendhilfe sowie Justiz stellen zusätzliche Hindernisse dar, die durch Informationsmängel und Vorurteile verstärkt werden. Die Problematik kann sich weiter verschärfen, wenn es um von Sexualdelikten betroffene Kinder geht, da den Beteiligten der vermeintlich beste Weg dann besonders wichtig, dieser aber mit speziellen Schwierigkeiten gepflastert ist. Um die Kooperation von Jugendhilfe und Justiz bei Sexualdelikten gegen Kinder näher zu beleuchten, veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) im März 2006 in Wiesbaden eine interdisziplinäre Fachtagung. Der vorliegende Band enthält die Schriftfassungen der dort gehaltenen Vorträge. Die Autorinnen und Autoren widmen sich relevanten Fragen aus dem Straf- und Familien- sowie Kinder- und Jugendhilferecht, stellen Forschungsergebnisse zur Zusammenarbeit vor und berichten aus langjährigen erfolgreichen Kooperationen. Hinzu kommen Informationen über die Sozialpädagogische Prozessbegleitung und das Gerichtswissen von Kindern sowie Aufforderungen, bestimmte Fehler bei der Verdachtsbegründung zu vermeiden und bei alledem immer das Kind im Blick zu behalten.
Die im Band enthaltenen Beiträge gehen auf eine von der KrimZ 2007 in Wiesbaden veranstaltete Fachtagung zurück. Sie geben einen praxisbezogenen Überblick mit kritischen Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen in der Strafrechtspflege, die man mit dem Stichwort „Privatisierung" zusammenfassen kann. Dabei geht es auch um Vergleichsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Praxisfeldern, gehen Überlegungen zur Modernisierung und Optimierung öffentlicher Aufgaben doch weit über den Strafvollzug hinaus. Zwar werden Privatisierungen auch im sensiblen Bereich des Strafrechts in einigen Ländern eher als selbstverständlich angesehen als in Deutschland. Dennoch werden für die Sozialen Dienste der Justiz je nach Bundesland gegenwärtig recht unterschiedliche Reformen angestrebt. Im Strafvollzug erproben die Länder verschiedene Modelle der Kooperation mit privaten Unternehmen. Am weitesten gediehen sind die Privatisierungsbestrebungen im Bereich psychiatrischer Krankenhäuser einschließlich des Maßregelvollzugs.
Abschlussbericht der Expertenkommission zur Verbesserung der Aufklärung komplexer Unglücksereignisse
(2022)
Zehn Jahre nach dem Loveparade-Unglück in Duisburg (24.06.2010) hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die Einsetzung einer Expertenkommission beschlossen, um zukünftig die Aufklärung komplexer Unglücksereignisse zu verbessern. Der Beschluss erfolgte als Reaktion auf die Kritik an der (rechtlichen) Aufarbeitung des Loveparade-Unglücks (u. a. zu späte Anklageerhebung, lange Prozessdauer). Analysiert wird anhand des Beispiels des Gerichtsverfahrens zum Loveparade-Unglück, auf welche Art und Weise multikausale Unglücksereignisse bestmöglich aufgeklärt werden können. Dafür werden die verfahrensbestimmenden Dokumente (u. a. Anklageschrift, Beschlüsse) ausgewertet sowie am Verfahren maßgeblich beteiligte Personen interviewt. Im ersten Teil des Berichts stellt die Expertenkommission zwanzig Vorschläge zur Verbesserung der Aufklärung komplexer Unglücksereignisse vor und erörtert diese detailliert (u. a. Modifizierung der Verjährungregelungen, Einsatz von Opferstaatsanwälten bzw. Opferstaatsanwältinnen, Überarbeitung des Adhäsionsverfahren, Einrichtung einer Sachverständigendatenbank, Bau geeigneter Sitzungssäle etc.). Zudem wird auf Einrichtungen der Schadensaufklärung im europäischen Ausland verwiesen. Im zweiten Teil des Berichts stellt die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) die Ergebnisse der Interviews vor (u. a. Verzögerungen bei Großverfahren, Personalausstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Sachverständige etc.), welche sie im Auftrag der Expertenkommission ausgewertet hat.