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Zusammengefasst dargestellt werden Ergebnisse eines Projektes, das am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen im Auftrag des Bundesamtes für Justiz unter dem Namen „Bundesweite Evaluation der Führungsaufsicht unter besonderer Berücksichtigung der Reformen 2007 und 2011“ durchgeführt wurde. Für die empirische Untersuchung wurden auf Basis einer ausführlichen rechtswissenschaftlichen Analyse zunächst die vorliegenden statistischen Daten zur Führungsaufsicht ausgewertet, daneben erfolgte im Jahr 2012 eine bundesweit angelegte Aktenanalyse von Führungsaufsichtsfällen (N = 606 Verfahrensakten mit laufenden oder beendeten Führungsaufsichten). Ergänzend wurde eine Befragung von verschiedenen Akteuren der Führungsaufsicht (Führungsaufsichtsstellen, Bewährungshilfe, Strafvollstreckungsgerichte, forensische Ambulanzen, Maßregeleinrichtungen nach § 63 StGB und § 64 StGB) sowie Einzelinterviews und Expertendiskussionen mit insgesamt 52 Führungsaufsichtsakteuren durchgeführt. Die Ergebnisse werden diskutiert und rechtspolitisch eingeordnet.
Während des Berliner Symposiums im April 2016 werden verschiedene Fragen des Jugendkriminalrechts und seiner Praxis erörtert. Das Programm des Symposiums teilte sich in vier thematische Blöcke: (1) „Stärkung des Gedankens der Wiedergutmachung gegenüber Kriminalitätsopfern im Jugendstrafrecht“, (2) „Impulse und Vorgaben für das Jugendstrafverfahren aus Europa“, (3) „Empirische Forschung zum Jugendkriminalrecht“ und (4) „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – eine (besondere) Zielgruppe des Jugendkriminalrechts?“. Zu jedem Block gab es im Anschluss an die Vorträge Gelegenheit zur Diskussion im Plenum. Der Tagungsband dokumentiert neben den Vorträgen in zusammengefasster Form die sich anschließenden Diskussionen.
In der vorliegenden Zusammenfassung der Bachelorarbeit der Erstautorin Franziska Oette wird am Beispiel der Anti-Gewalt- bzw. Anti-Aggressivitätsmaßnahmen (AGAA-Maßnahmen) der Frage nachgegangen, ob durch die Einführung der Modularen Behandlung in der sächsischen Jugendstrafvollzugsanstalt (JSA) Regis-Breitingen im Jahr 2015 eine höhere Quote der Teilnahme an den Behandlungsmaßnahmen erreicht werden konnte. Gefragt wurde, ob ein Jugendstrafgefangener (JSG), bei dem ein Bedarf festgestellt wird, die entsprechende Behandlung bekommt. Weiterhin wurde untersucht, ob die Behandlung dem eingeschätzten Rückfallrisiko angepasst wird und ob die Umstellung auf die Modulare Behandlung geeignet ist, die Behandlungsmotivation der JSG zu erhöhen. Die Untersuchung beruht auf Falldaten von JSG, die im Rahmen eines bundesländerübergreifenden Evaluationsprojekts seit 2011 in der JSA Regis-Breitingen erhoben wurden, sowie auf Daten aus dem Dokumentationssystem für die 2015 eingeführte Modulare Behandlung. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass der Bedarf der JSG tendenziell passend zum Rückfallrisiko erhoben wird und dass diese Passung seit Einführung der Modularen Behandlung verbessert wurde. Ein Einfluss der Umstellung auf die Abbrecherquote oder die Behandlungsmotivation der JSG konnte anhand der vorliegenden Daten (geringe Fallzahlen) nicht nachgewiesen werden.
Es wird vergleichend betrachtet, welche Merkmale Jugendstrafgefangene (JSG), die innerhalb von 3 Jahren nach Haftentlassung wieder im sächsischen Justizvollzug inhaftiert wurden (WI), von den JSG unterscheiden, die im gleichen Zeitraum nicht wieder inhaftiert wurden (NWI). Die Auswertungen basieren auf Daten über JSG, die seit dem 01.01.2011 in der Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen inhaftiert waren. Einbezogen wurden nur JSG, die bis Ende 2016 aus der Bezugshaft entlassen wurden. Anhand allgemeiner Merkmale wie Alter, Staatsangehörigkeit und Bildungsabschluss werden die Gruppen WI und NWI vergleichend betrachtet. Analysiert werden zudem die Delikte der JSG nach Deliktart und Deliktschwere. Die Ergebnisse zeigen u.a., dass JSG ohne Schulabschluss und ohne berufliche Qualifikation mit höherer Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert werden als solche, die einen Schul- oder beruflichen Abschluss vorweisen können. Ein Großteil der WI wird in den ersten 2 Jahren nach der Entlassung rückfällig, überwiegend im ersten Jahr. Bei Diebstahls-, Betrugs- und Körperverletzungsdelikten werden über die Hälfte der JSG einschlägig rückfällig. Ausgewertet wurden darüber hinaus die in den Zugangsbögen erfassten subjektiven Einschätzungen der JSG zu den Gründen für eine erneute Inhaftierung. Am häufigsten genannt wurden: Verletzung der Bewährungsauflagen, Drogen und Einfluss des Freundeskreises. Probleme bereiten den JSG insbesondere das Einhalten von Auflagen wie das Wahrnehmen von Terminen oder das Leisten von Arbeitsstunden. Auf Implikationen der Ergebnisse für die Praxis wird hingewiesen.
Der 2013 in Kraft getretene § 16a JGG ermöglicht die Verhängung von Jugendarrest bei Jugendlichen und bei Heranwachsenden, auf die nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet wird, in Kombination mit verschiedenen Varianten der Bewährungsstrafe. Zentrales Anliegen der von Beginn 2014 bis Mai 2016 durchgeführten Studie war es, zu untersuchen, wie das neue Sanktionsinstrument von den Gerichten angewendet wird (Analyse der verfügbaren amtlichen Daten und Analyse von Jugendstrafakten aus 27 zufällig ausgewählten Landgerichtsbezirken aus zwölf Bundesländern). Weiter wurde die Einstellung von Praktikern (Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Bewährungshelfer, Arrestvollzugsleiter und Jugendgerichtshelfer) zur Anwendung und Praxis des § 16a-Arrestes mittels schriftlicher Befragung erfasst. Ehemalige Arrestanten wurden zu ihrem eigenen Erleben des Arrestvollzugs befragt. Anhand von Auskünften aus dem Bundeszentralregister wurde die Rückfallwahrscheinlichkeit bei den verschiedenen Gruppen von Bewährungsprobanden erhoben. Aus den Ergebnissen werden u.a. folgende Befunde abgeleitet: Der Arrest nach § 16a JGG wird insgesamt eher zurückhaltend, dabei regional sehr unterschiedlich genutzt; der Arrest nach § 16a JGG wird dort intensiv genutzt, wo der Einsatz freiheitsentziehender Sanktionen insgesamt hoch ist; zu einem § 16a-Arrest Verurteilte unterscheiden sich kaum von den ausschließlich zu einer Jugendstrafe mit Bewährung Verurteilten; der Aspekt der Unrechtsverdeutlichung als Zwecksetzung für den Arrest nach § 16a JGG spielt in der Praxis der Entscheidungen und in der Wahrnehmung der Befragten eine nicht unwesentliche Rolle. Für den untersuchten Zeitraum zeigt die Verhängung eines § 16a-Arrestes zusätzlich zu einer Jugendstrafe mit Bewährung keine Auswirkungen auf Ausmaß, Geschwindigkeit, Häufigkeit oder Schwere des Rückfalls.
Auf eine Vereinbarung im Rahmen des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode hin wurde vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas im Juli 2014 die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des Jugendstrafverfahrens einberufen. Der Expertenkommission gehörten Vertreter der Wissenschaft und der juristischen Praxis sowie Experten aus den Landesjustizverwaltungen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an. Die Expertenkommission hat alle Verfahrensabschnitte des Strafverfahrens – vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung – daraufhin untersucht, inwieweit sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze in ihrer heutigen strukturellen Ausgestaltung den Anforderungen an ein effektives, praxistaugliches und modernes Strafverfahren noch entsprechen. Juli 2014 bis September 2015 hat sich die Expertenkommission zu acht Sitzungen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zusammengefunden. In sieben weiteren jeweils zweitägigen Arbeitssitzungen hat die Expertenkommission die Fragestellungen anhand von schriftlichen Gutachten ihrer Mitglieder beraten. Auf der Grundlage ihrer Beratungen hat die Expertenkommission die in diesem Bericht dargestellten Empfehlungen formuliert und begründet.
Die Gutachten sowie die Protokolle der Arbeitssitzungen sind dem Bericht als Anlagenband I und II beigefügt.
Im Februar 2015 wurde vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz eine
Reformkommission mit Experten aus Wissenschaft und Praxis eingesetzt, um Vorschläge zur Überarbeitung und Neusortierung der Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erarbeiten. Ziel war es, die Empfehlungen der Reformkommission in die Erstellung eines Referentenentwurfs zur Reform des Sexualstrafrechts im Herbst 2016 einfließen zu lassen. Im vorliegenden Bericht werden die Empfehlungen der Reformkommission zu einzelnen Themenkomplexen des Sexualstrafrechts wiedergegeben. In der Anlage enthalten sind darüber hinaus die Sitzungsprotokolle der Kommission sowie die themenbezogenen Impulsreferate der Experten.
Eine im Mai 2014 vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Expertengruppe befasste sich mit dem Reformbedarf im Bereich der Tötungsdelikte nach §§ 211 und 212 StGB und erarbeitete Lösungsvorschläge für eine entsprechende Reform des Strafrechts. Diskutiert wird u.a. das systematische Verhältnis zwischen § 211 und § 212 StGB, die verwendete Terminologie sowie die Rechtsfolge der Lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern der Wissenschaft, der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, der strafrechtlichen Praxis sowie der Landesjustizverwaltungen zusammen. Der vorliegende Bericht fasst die Beratungsergebnisse der Expertengruppe zusammen. Enthalten sind die der Diskussion zugrundeliegenden Referate der Experten sowie von Kommissionsmitgliedern erarbeitete Konzepte zur Gesamtreform der Tötungsdelikte. Der Verlauf der Beratungen lässt sich anhand von Protokollen der einzelnen Sitzungen nachvollziehen. Wesentliche Argumente und Empfehlungen der Expertengruppe werden zusammengefasst dargestellt.
Jedes Land steht vor der Herausforderung, wie es seine Bevölkerung vor höchstgefährlichen Straftätern schützen und gleichzeitig die Würde der Straftäter/-innen wahren kann. Deutschland stellt sich dieser Herausforderung mit einem zweispurigen Strafrechtssystem: Neben Freiheitsstrafen existiert die Maßregel der Sicherungsverwahrung, welche im Anschluss an die zeitige Freiheitsstrafe vollstreckt wird und zeitlich unbegrenzt andauern kann.
Die vorliegende Arbeit untersucht den politischen Aushandlungsprozess, der im Deutschen Bundestag über fünf Legislaturperioden hinweg unter wechselnden Regierungskoalitionen intensiv und teilweise hitzig geführt worden ist. Im Diskurs zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung werden Grundwerte verhandelt, die die Freiheit von uns allen tangieren. Was ist uns die individuelle Freiheit wert? Welche Bedeutung soll der Sicherheit der Allgemeinheit zugemessen werden? Wie sehr können und wollen wir uns auf prognostizierte Gefährlichkeitswerte verlassen?
Der Entscheidungsdiskurs zur Maßregel der Sicherungsverwahrung wird dabei aus sicherheitskultureller Sicht analysiert. Die dem Diskurs zugrunde liegenden Wissensordnungen bzw. Wertesysteme der politischen Parteien werden mit Hilfe der artikulierten Überzeugungen rekonstruiert. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die im Zeitverlauf differierenden Konstellationen Regierungs- vs. Oppositionspartei gelegt.
Die Vorhersage von Rückfall bei Jugendstrafgefangenen: Vergleich dreier statistischer Verfahren
(2020)
In der vorliegenden Zusammenfassung der Masterarbeit der Erstautorin werden drei mögliche statistische Verfahren zur Vorhersage von Rückfall anhand verschiedener Prädiktoren bei jugendlichen Strafgefangenen analysiert: (1) Logistische Regression (LR), (2) "Random Forest" (RF) und (3) "Boosted Classification Trees" (BCT). Grundlage der Analyse sind die Daten männlicher Jugendstrafgefangener, die mehr als ein halbes Jahr in der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen eine Haftstrafe verbüßten und zwischen den Jahren 2013 und 2016 entlassen wurden. Die drei genannten statistischen Methoden wurden an einem Datenpool mit Daten über 643 Jugendstrafgefangene und 138 Variablen angewandt. Die Ergebnisse werden diskutiert. Festgestellt wird, dass Vor- und Nachteile der Methoden zur Bestimmung des Rückfallrisikos abhängig von der Zieldefinition der Rückfalluntersuchung sind. Zur Bestimmung der Vorhersagekraft einzelner Variablen wird auf LR verwiesen. Für die Vorhersagegenauigkeit werden Vorteile bei RF und besonders BCT gesehen.
Das Selbstregulationsmodell sexueller Rückfälligkeit („self-regulation model of the relapse process“, SRM) stellt eine Theorie zur Ätiologie sexueller Delinquenz und Rückfälligkeit dar, bei der sexuell motivierte Straftaten und Täter unterschiedlichen Rückfallpfaden und Entscheidungswegen zugeordnet werden, von denen aus wiederum auf individuelle Motive, Defizite und Ressourcen geschlossen werden kann. In der vorliegenden Studie wurde eine Stichprobe von N = 68 Männern, die mindestens eine sexuell motivierte Straftat gegen Kinder begangen haben, in Bezug auf die SRM-Typologisierung beurteilt und hinsichtlich verschiedener klinischer, demografischer und kriminologischer Merkmale verglichen. Unter Verwendung des SRM konnten 25 % (n = 17) dem annähernd-expliziten, 25 % (n = 17) dem vermeidend-passiven, 22,1 % (n = 15) dem annähernd-automatischen und 13,2 % (n = 9) dem vermeidend-aktiven Rückfallpfad zugeordnet werden. Männer mit Annäherungszielen wiesen im Vergleich zu denen mit Vermeidungszielen höhere Werte im Static-99 und ein entsprechend höheres Rückfallrisiko auf. Außerdem wurde bei Männern mit Annäherungszielen häufiger die Diagnose einer Pädophilie gestellt. Die Ergebnisse liefern erste Hinweise dafür, dass das SRM ein nützliches theoretisches Modell sein kann, um Gemeinsamkeiten zwischen Männern, die aufgrund eines Kindesmissbrauchsdelikt verurteilt wurden, aufzudecken.
Die Etablierung des Internets als sozialer Raum stellt die größte Umwälzung menschlicher Kommunikations- und Interaktionsformen der letzten Jahrzehnte dar. Bekannte Delinquenzformen wurden an die digitale Welt angepasst, entstanden sind aber auch neue, strafrechtlich relevante Äußerungsformen in der digitalen Kommunikation. Im Überblick werden kriminologische und forensische Erkenntnisse aus dem deutschsprachigen Raum zu Formen der Cyberkriminalität dargestellt, die im Kontext von Partnerschaft, Sexualität und Peerbeziehungen auftreten: Neben dem Cyberstalking und Cybergrooming wird auf Cyberbullying (oder -mobbing) sowie das (Love- oder Romance‑)Scamming eingegangen und es werden zentrale Forschungsergebnisse referiert. Die Darstellung dieser cyberkriminellen Ausdrucksformen verdeutlicht den stetigen Zuwachs an Bedeutung, den dieser Delinquenzbereich in den letzten Jahren verzeichnet, und unterstreicht gleichzeitig die Notwendigkeit einer spezifischen Cyberkriminologie dieser und anderer digitalen Delinquenzformen.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem ersten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) geltende Rechtslage hinsichtlich der unterschiedlichen Bereiche des Opferschutzes, (2) Maßnahmen zur Verbesserung des geltenden Opferentschädigungsgesetzes, (3) Entwicklung der Opferzahlen in den Jahren 1998 bis 2007, (4) Projekte und Maßnahmen sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (5) beabsichtigte Bundesratsinitiativen im Bereich Opferschutz.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem zweiten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2000 bis 2009, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) Bundesratsinitiativen zur Verbesserung des Opferschutzes.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem dritten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2002 bis 2011, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem vierten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2004 bis 2013, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem fünften Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2006 bis 2015, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem sechsten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2008 bis 2017, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich, z. B. Bestellung eines Opferbeauftragten auf Landesebene und Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung besonders schutzbedürftiger Verletzter bestimmter Straftaten und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Es wird der Fall eines Sicherungsverwahrten geschildert, der die Hälfte seines Lebens in Haftanstalten oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs verbracht hat. Die Kasuistik dient als Beispiel für einen milden Fall innerhalb der Klientel der Sicherungsverwahrten, zeigt aber gerade dadurch, wie schwierig sich die Umsetzung der vom BGH geforderten Behandlungs- und Entlassungsperspektiven in der Realität gestaltet.
Im sächsischen Strafvollzug wird ein Anstieg der Anzahl von Strafgefangenen, die 60 Jahre und älter sind, verzeichnet - ein Trend, der sich bundesweit in Justizvollzugsanstalten zeigt. Vorgestellt werden ausgewählte Ergebnisse einer schriftlichen Befragung dieser Gefangenengruppe im sächsischen Strafvollzug sowie von Interviews mit Vollzugsmitarbeitern. Von den 65 zum festgelegten Stichtag 11.01.2010 im sächsischen Vollzug Einsitzenden im Alter von über 60 Jahren nahmen 48 an der Befragung teil. Anhand eines Fragebogens wurden die Teilnehmenden zu ihren familiären Verhältnissen, ihren sozialen Kontakten, ihrem Gesundheitszustand und ihren Vorstellungen hinsichtlich der Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug befragt. Darüber hinaus wurden mit einigen Gefangenen Gespräche geführt, um zusätzliche Informationen zu erhalten. Im Fokus stand die Frage, welche spezifischen Problemfelder diese Gefangenengruppe aufweist und wie diesen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung oder eines Übergangsmanagements begegnet werden kann. Im Ergebnis zeigt sich eine sehr heterogene Gruppe von Inhaftierten, die sich in Strataten und Vorbelastungen unterscheiden. Vielen gelingt es, während der Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu ihrem sozialen Umfeld zu halten. Die meisten Befragten werden nach der Entlassung einen festen Wohnort haben und auch über eine ausreichende finanzielle Grundsicherung verfügen. Drogen- und Alkoholproblematiken spielen bei der untersuchten Altersgruppe keine bzw. kaum eine Rolle. Es gibt jedoch eine Gruppe älterer Gefangener, die weder über gefestigte soziale Kontakte noch über einen eigenen Wohnraum für die Zeit nach der Entlassung verfügen. Auf Implikationen der Ergebnisse für die Frage der Entlassungsvorbereitung bzw. des Übergangsmanagement wird hingewiesen.