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Seit 2009 ist die Abteilung Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen bei dem Oberlandesgericht Oldenburg verantwortlich für die landesweite Organisation und fachliche Ausrichtung der Aufgabenfelder (1) Bewährungshilfe, (2) Führungsaufsicht, (3) Gerichtshilfe und (4) Täter-Opfer-Ausgleich. Die aktuell gültigen Qualitätsstandards wurden 2015 von einer Expertengruppe vorgelegt, die diese auf Grundlage eines Feedbackverfahrens unter Beteiligung aller Justizsozialarbeitern und Justizsozialarbeiterinnen überarbeitet haben. Im Handbuch werden festgelegte Standards für die Leistungen des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen in den vier Aufgabenfeldern unter Berücksichtigung der Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität vorgestellt und Ansätze zur Qualitätssicherung (z. B. Supervision, Dokumentation und Berichtswesen) diskutiert.
Berichtet wird über Ergebnisse einer schriftlichen Befragung von Jugendstrafanstalten zum Vorkommen von und dem Umgang mit Extremismus für das Jahr 2015, an der n=32 der insgesamt 36 deutschen Anstalten aus 15 Bundesländern teilgenommen haben. Es zeigt sich, dass es in 24 der teilnehmenden Anstalten zu verschiedenen Anlässen konkrete Fälle von Extremismus gab, die zahlenmäßig je Anstalt im niedrigen einstelligen Bereich liegen. 29 Einrichtungen geben an, über Maßnahmen zur Feststellung von Extremismus zu verfügen (Beobachtung, Gespräche, Checklisten, Risikoprognoseinstrumente oder Zuständigkeit einzelner Bediensteter). 30 Anstalten bestätigen die Teilnahme von Personal an spezifischen Weiterbildungsveranstaltungen, die Hälfte verfügt über spezielle Beratungsangebote oder psychosoziale Maßnahmen für extremistische Inhaftierte, ansonsten wird auf die Wirksamkeit bereits bestehender, nicht spezifischer Angebote verwiesen. Es wird angenommen, dass der explizit auf politischen und religiösen Extremismus bezogene Fragebogen von vielen Anstalten nur mit Blick auf islamistischen Extremismus ausgefüllt wurde. Auf Unterschiede in den Vollzugsanstalten für männliche und für weibliche Strafgefangene wird hingewiesen.
Opfer von Straftaten bilden eine heterogene Gruppe. Viele leiden unter lang anhaltenden Folgen in Form von psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Es gilt diese mithilfe von passenden Hilfs- und Unterstützungsangeboten zu reduzieren. In diesem Kontext ist eine Datenbank (www.odabs.org) für von Sexualdelikten und Gewaltdelikten betroffene Menschen, in der die Kontaktdaten und die vorhandenen Leistungen aller bundesweiten Einrichtungen gelistet sind, erstellt worden. Sie ist anonym, frei zugänglich, kostenlos und ermöglicht eine schnelle Übersicht über die zahlreichen Beratungsangebote nach individuellem Bedarf. Die Website entstand aus einer Bestandsaufnahme der Kriminologischen Zentralstelle zu Hilfeangeboten für Opfer von Straftaten in Deutschland ("Atlas der Opferhilfen"). Die Datenbank soll Betroffene von Straftaten darin unterstützen, mit ihrer Situation umzugehen.
Berichtet wird über die im Oktober 2017 von der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) veranstaltete Fachtagung "Medien - Kriminalität - Kriminalpolitik", die sich den Wechselbeziehungen zwischen (Straf-)Justiz und Medien sowie der medialen Darstellung von Kriminalität und deren Einfluss auf Personen und/oder gesellschaftliche Diskurse und Kriminalpolitik widmete. Im Überblick wird der Gang der Tagung wiedergegeben, deren Referentinnen und Referenten die Bereiche Journalistik, Medienforschung, Strafjustiz und Polizei repräsentieren. Die Beiträge der Fachtagung sind in Band 73 der KrimZ-eigenen Schriftenreihe "Kriminologie und Praxis (KUP)" veröffentlicht.
Untersucht wurden Fälle des einfachen Diebstahls und Betrugs, die 2013 von der Amts- und Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erledigt worden sind (n = 3110 Tatverdächtige). 73 % gehören zur Kategorie des Ladendiebstahls, wovon 70 % auf männliche und 30 % auf weibliche Personen entfallen. Etwa drei Viertel der Tatverdächtigen haben entweder keine deutsche Staatsangehörigkeit oder sind im Ausland geboren. Mitgeteilt werden u.a. Daten zum verursachten Schaden und den justiziellen Reaktionen. Nur 3 % der Anzeigen hatten strafrechtliche Folgen. In einem rechtspolitischen Fazit wird dafür plädiert, dem vernachlässigten Aspekt der Schadenswiedergutmachung wieder mehr Gewicht zu verleihen.
Eigentums- und Vermögensdelikte : ein Beispiel aus der kriminologischen Geschlechterforschung
(2017)
Es wird eine Studie vorgestellt, in der 2.053 Strafverfahren zu einfachen Eigentums- und Vermögensdelikten, die 2013 von der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main bearbeitet worden sind, hinsichtlich der Anlassdelikte und Geschlechtsunterschiedene der tatverdächtigen Personen analysiert werden. Ausgeschlossen wurden Jugendstrafverfahren sowie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Verfahren. Erhoben wurden personenbezogene Daten der Tatverdächtigen (u. a. Vorstrafen, soziodemografische Daten) sowie Daten zu Anlasstaten, Ermittlungsverläufen und verfahrensabschließenden Entscheidungen. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die Verfahren hinsichtlich der Anlasstat (Betrugsdelikt vs. Diebstahlsdelikt) unterscheiden. Zudem werden bei den Tatverdächtigen Geschlechtsunterschiede festgestellt: Diese sind überwiegend männlich und verursachen eine höhere Schadenshöhe. Sowohl weibliche als auch männliche Tatverdächtige sind häufig finanziell bedürftig und zu großen Teilen erwerbslos. Bei der Fallbearbeitung zeigt sich, dass weibliche Tatverdächtige eher kooperieren und höhere Geldstrafen (in Bezug auf die verursachte Schadenssumme) akzeptieren.
Vorgestellt wird der 2016 veröffentlichte sechste Tätigkeitsbericht des Justizvollzugsbeauftragten des Landes NRW für das Jahr 2015. Die Anzahl der Eingaben bzw. vorgebrachter Anliegen hat sich leicht erhöht (460 für das Jahr 2014 und 470 für das Jahr 2015). Ähnlich wie im Vorjahr liegt der Fokus der Eingaben auf der Ausgestaltung von Außenkontakten, vollzugsöffnenden Maßnahmen, Verlegungen, Beschwerden im Umgang mit Gefangenen und der medizinischen Versorgung. Als neue Tätigkeitsschwerpunkte kommen hinzu: (1) Der Umgang mit Lebensälteren, (2) Frauen im Strafvollzug und (3) Jugendarrest. Für die Gewährleistung einer altersbezogenen Vollzugsgestaltung wurde z. B. in der JVA Rheinbach eine Abteilung für Lebensältere eingerichtet. Es wird konstatiert, dass für schwangere Frauen im Strafvollzug der Zugang zur Gesundheitsfürsorge erheblich erschwert ist. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, den Zeitpunkt für den Strafantritt bei schwangeren Frauen genauer zu bedenken. Die im vorigen Bericht empfohlene Einrichtung einer ärztlichen Schlichtungsstelle hat sich nach eingehender Prüfung als untauglich erwiesen. Aus der Beurteilung des Jugendarrests wird u. a. geschlussfolgert, dass pädagogische Gestaltungsgrundsätze im Vollzug besser in die anschließende Bewährungssituation übergeleitet werden müssen. Weitere Themen wie die Nutzung neuer Medien durch Gefangene, Migranten im Vollzug und familiensensible Gestaltung des Strafvollzugs werden erörtert.
Die bundesweite Untersuchung der Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen wurde im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht und der Abteilung für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug der Universität Göttingen durchgeführt. Nach dem Konzept der Rückfalluntersuchung werden alle in einem sogenannten Bezugsjahr strafrechtlich Sanktionierten oder aus der Haft Entlassenen während eines festgelegten Risikozeitraums daraufhin überprüft, ob sie wieder straffällig werden. Datenbasis hierfür sind die personenbezogenen Eintragungen im Zentral-und Erziehungsregister, die in der Regel mindestens fünf Jahre erhalten bleiben. Die Daten des Zentralregisters werden in drei Erhebungswellen erfasst, sodass für die Bezugsjahre 2004, 2007 und 2010 das Rückfallverhalten in einem jeweils dreijährigen Beobachtungszeitraum untersucht werden kann. Außerdem können die Daten der einzelnen Erhebungswellen so miteinander verknüpft werden, dass für das Bezugsjahr 2004 der Beobachtungszeitraum mit der dritten Erhebungswelle auf 9 Jahre erweitert werden konnte. Für die Bezugszeiträume 2004 bis 2013, 2007 bis 2013 und 2010 bis 2013 werden die Ergebnisse zu ausgewählten Kategorien dargestellt: zu Folgeentscheidungen im Verhältnis zu den Bezugsentscheidungen sowie Folgeentscheidungen im Einzelnen, zu persönlichen Merkmalen wie Alter, Geschlecht und Nationalität, Rückfallraten nach Sanktionsart der Bezugsentscheidung sowie Folgeentscheidungen in Abhängigkeit von den Voreintragungen. Anhand ausgewählter Deliktbereiche werden Bezugs-, Vor- und Folgeentscheidung deliktbezogen ausgewertet. Abschließend werden die Folgeentscheidungen differenziert nach Bundesländern betrachtet.
Als Mittel der kriminologischen Forschung kommt Justizakten eine besondere Bedeutung zu. Nach einer begrifflichen Abgrenzung (u.a. Sachakte vs. Fallakte, Akte vs. Register, Schriftgut) sowie einem Überblick über systematische und sporadische Verzerrungen der Datenbestände werden Aspekte des Zugangs der Datenaufbereitungsformen dargestellt. Ergänzend skizziert werden einige quantitative und qualitative Analyseverfahren, soweit sie in der Kriminologie und der sozialwissenschaftlichen Forschung im weiteren Sinne eine Rolle spielen. Institutionelle Dokumentationspflichten bei abweichendem Verhalten von Personen legitimiert, die Aktenanalyse in vielen Fällen als Mittel der Wahl anzusehen.
Im Rahmen des Forschungsprojekts "Evaluation der sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg (SothA-HH)" wurden zu mehreren Messzeitpunkten von 2010 bis 2015 Daten von n = 193 männlichen Straftätern erhoben. Hierzu wurden die Probanden aus der SothA-HH anhand verschiedener Instrumente der standardisierten Diagnostik und Risikoeinschätzung durch externe Personen beurteilt. Die ermittelten Werte werden mit anderen Straftäterstichproben aus dem deutschsprachigen Raum verglichen. Die Auswertung soziodemographischer und biographischer Daten weist auf eine insgesamt psychosozial hochbelastete Population hin. Sexualstraftaten und sonstige nicht sexuell motivierte Gewaltstraftaten stellen die Mehrheit der Indexdelikte dar. Bei der Gegenüberstellung der kriminalprognostischen Daten dieser Tätergruppen werden vor Beginn der Therapie bei den nicht sexuell motivierten Gewaltstraftaten höhere Werte in der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) sowie ein erhöhtes Rückfallrisiko festgestellt. Gründe hierfür werden diskutiert.
Berichtet wird über neue Instrumente zur
Gefährlichkeitseinschätzung. Die Entwicklung valider statistischer
Prognoseinstrumente für Terrorismus und extremistische Gewalt ist
aufgrund der kleinen Basisgruppen extrem aufwendig und deshalb kaum
fortgeschritten. Prognosen mithilfe persönlicher Erfahrungen haben
demgegenüber nur geringe Vorhersagekraft. Das Instrument VERA-2 wurde
auf Grundlage einer Analyse von Fachliteratur und Experteninterviews in
Kanada entwickelt: 28 Faktoren, darunter auch protektive und
demographische Faktoren, werden in drei bzw. zwei Ausprägungen
bewertet, woraus sich eine Einschätzung des Gesamtrisikos ergibt.
Ergänzend wird die Erstellung einer individuellen Fallbeschreibung
empfohlen. Das von einem amerikanischen Psychologen entwickelte
Verfahren TRAP-18 unterscheidet zwei Gruppen von Indikatoren, deren
Vorliegen Warnhinweise sind und eine genauere Untersuchung des Falls
erfordern, ohne aus Zahlenwerten einen bestimmten Risikograd zu bilden.
Beide Instrumente fordern vom Anwender großes Fachwissen. Erläutert
wird zudem der Zusammenhang zwischen falsch-positiven und falsch-
negativen Prognosen.
Evaluiert wird die Umsetzung der Weisung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) in der Praxis anhand einer Aktenanalyse von Fällen der Führungsaufsicht mit angeordneter EAÜ aus dem Jahr 2014 (N = 74). Darüber hinaus wurden statistische Daten der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder in die Analyse einbezogen. Die Erfahrungen und Einstellungen von Akteuren der Führungsaufsicht (Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstellen, polizeiliche Risikoprogramme, Richter*innen) wurden sowohl mittels Experteninterviews als auch in einer Fragebogenerhebung eruiert. Zusätzlich wurden vier Einzelinterviews mit betroffenen Personen der EAÜ geführt. Empfohlen wird die Beibehaltung der aktuellen Praxis bei der EAÜ als Ultima Ratio bei der Gefahr der Begehung schwerster Katalogstraftaten. Vorgeschlagen wird ein Sachverständigengutachten vor Erteilung einer EAÜ-Weisung und die Verkürzung der zweijährlichen Überprüfungsfrist. Es wird für eine bessere Koordination bei länderübergreifenden Fällen plädiert.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem fünften Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2006 bis 2015, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Tätigkeitsbericht 2015
(2016)
Der vorliegende Bericht dokumentiert das 30. Jahr der Tätigkeit der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) seit der Aufnahme ihrer Arbeit im Jahre 1986. Wie in jedem Jahr werden Entwicklung, Organisation und Aufgabenstellung der KrimZ zusammenfassend dargestellt sowie die im Berichtsjahr durchgeführten Projekte und Aktivitäten in knapper Form erläutert. Für internationale Kooperationspartner und Kontaktpersonen wurde am Ende des Berichts eine Zusammenfassung in englischer Sprache angefügt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. ORRG) wurde im neuen § 406g StPO die Psychosoziale Prozessbegleitung – eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung – in den Strafprozess eingeführt. Danach werden ab dem 1. Januar 2017 insbesondere minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin bzw. eines ebensolchen -begleiters haben. Zudem wurde das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) beschlossen. In diesem sind u. a. die Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation Psychosozialer Prozessbegleiterinnen und -begleiter geregelt.
Anlässlich dieser bundesgesetzlichen Neuerungen – die zudem erforderlichen landesgesetzliche Regelungen lagen im Sommer 2016 noch nicht vor – führte die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Kooperation mit RECHT WÜRDE HELFEN – Institut für Opferschutz im Strafverfahren (RWH) im Juni 2016 eine Fachtagung zum Thema „Psychosoziale Prozessbegleitung. Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ansätze“ durch. Der Tagungsband enthält jene Beiträge, die sich unmittelbar – auf gesetzlicher oder praktischer Ebene – mit der Psychosozialen Prozessbegleitung befassen.
Die Kriminologische Zentralstelle führt seit 1997 im Auftrag ihrer Mitglieder eine jährliche Stichtagserhebung in sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen des Justizvollzuges durch. Ziel dieser Umfrage ist die Erfassung zentraler Eckdaten der Sozialtherapie im Strafvollzug, um deren Stand und Entwicklung dokumentieren zu können. An der diesjährigen Befragung nahmen alle 71 am Stichtag existierenden sozialtherapeutischen Einrichtungen Deutschlands teil. Neben den vorhandenen Haftplätzen und der Belegung wurden diverse Angaben zu den Gefangenen, spezielle institutionelle Vorgänge sowie Angaben zum Personal der Einrichtungen erfasst. Wie bereits in den Vorjahren wurden bei vielen Fragebereichen auch Zeitreihen ermittelt.
Im 20. Jahr der Erhebungsreihe zur Situation in den sozialtherapeutischen Einrichtungen sprechen die Daten allgemein für eine Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten sowie der Fortsetzung einiger Trends. So reiht sich die Anzahl der Haftplätze in die Größenordnung der letzten vier Jahre ein, trotz Aufbau zwei neuer sozialtherapeutischen Einrichtungen. Der Trend der Alterung der Gefangenen wird demgegenüber fortgesetzt, so dass inzwischen ein Drittel der nach Allgemeinem Strafrecht verurteilten Männer zum Stichtag über 50 Jahre alt waren.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2014
(2016)
In der seit über zehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2014 die Folge der Jahre fort, in denen besonders viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelte es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verließen.
Der 2013 in Kraft getretene § 16a JGG ermöglicht die Verhängung von Jugendarrest bei Jugendlichen und bei Heranwachsenden, auf die nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet wird, in Kombination mit verschiedenen Varianten der Bewährungsstrafe. Zentrales Anliegen der von Beginn 2014 bis Mai 2016 durchgeführten Studie war es, zu untersuchen, wie das neue Sanktionsinstrument von den Gerichten angewendet wird (Analyse der verfügbaren amtlichen Daten und Analyse von Jugendstrafakten aus 27 zufällig ausgewählten Landgerichtsbezirken aus zwölf Bundesländern). Weiter wurde die Einstellung von Praktikern (Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Bewährungshelfer, Arrestvollzugsleiter und Jugendgerichtshelfer) zur Anwendung und Praxis des § 16a-Arrestes mittels schriftlicher Befragung erfasst. Ehemalige Arrestanten wurden zu ihrem eigenen Erleben des Arrestvollzugs befragt. Anhand von Auskünften aus dem Bundeszentralregister wurde die Rückfallwahrscheinlichkeit bei den verschiedenen Gruppen von Bewährungsprobanden erhoben. Aus den Ergebnissen werden u.a. folgende Befunde abgeleitet: Der Arrest nach § 16a JGG wird insgesamt eher zurückhaltend, dabei regional sehr unterschiedlich genutzt; der Arrest nach § 16a JGG wird dort intensiv genutzt, wo der Einsatz freiheitsentziehender Sanktionen insgesamt hoch ist; zu einem § 16a-Arrest Verurteilte unterscheiden sich kaum von den ausschließlich zu einer Jugendstrafe mit Bewährung Verurteilten; der Aspekt der Unrechtsverdeutlichung als Zwecksetzung für den Arrest nach § 16a JGG spielt in der Praxis der Entscheidungen und in der Wahrnehmung der Befragten eine nicht unwesentliche Rolle. Für den untersuchten Zeitraum zeigt die Verhängung eines § 16a-Arrestes zusätzlich zu einer Jugendstrafe mit Bewährung keine Auswirkungen auf Ausmaß, Geschwindigkeit, Häufigkeit oder Schwere des Rückfalls.
Suizidalität und Suizidgefahr bei Inhaftierung werden seit Anfang 2011 in der Jugendstrafanstalt Regis-Breitlingen im Rahmen der Zugangsdiagnostik über einen "Fragebogen zur Beurteilung der Suizidgefahr" (FBS) erfasst. Ausgewertet wurden n=1188 Testbögen von Jugendstrafgefangenen, die zwischen dem 01.01.2011 und 31.3.2016 in die Jugendstrafanstalt gekommen sind. Im Ergebnis zeigen die meisten Jugendstrafgefangenen keine erhöhte Suizidalität. Bei mehr als jedem zwanzigsten jedoch wurde eine starke oder besonders starke Suizidalität getestet. Als Risikofaktoren für erhöhte FBS-Werte konnten niedriger Selbstwert, Suchtproblematik, mangelnde soziale Beziehungen und psychische Beeinträchtigung identifiziert werden. Im (Jugend-)Strafvollzug werden Kennzeichnungen und standardisierte Hinweise verwendet, wenn auf bestimmte (Jugend-)Strafgefangene im Vollzug besonders geachtet werden soll. So bezeichnet die Kennzeichnung "GM" das Vorhandensein von Risikofaktoren, "S" kennzeichnet eine bestehende akute Suizidgefahr. Untersucht wurden Kennzeichnungen und Hinweise zu denjenigen Jugendstrafgefangen, die am 6.6.2016 inhaftiert waren oder die Jugendstrafanstalt zwischen dem 6.6.2014 und dem 6.6.2016 verlassen haben (n=599). Während "GM"-Kennzeichnungen mit erhöhten FBS-Werten aus der Zugangstestung korrelierten, zeigen Jugendstrafgefangene, die im Laufe ihrer Haft akute Suizidalität entwickeln, im FBS kaum erhöhte und keine starken Suizidalitätswerte. Akute Suizidalität in Haft kann daher durch FBS-Testung nicht vorhergesagt werden. Die Ergebnisse der FBS-Testung weisen jedoch auf Auffälligkeiten der jugendlichen Strafgefangen hin und können als Grundlage für Gesprächsangebote sowie für niederschwelligere Präventionsmaßnahmen genommen werden.
Literatur- und Forschungsdokumentation in der
Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden (KrimZ) seit der Gründung der
KrimZ vor 30 Jahren werden beschrieben. In Zusammenarbeit mit dem
juristischen Fachinformationssystem JURIS wurde die Kriminologische
Literaturdatenbank (KrimLit) entwickelt, in welcher die in Kooperation
erschlossenen Daten seit Anfang 2016 über die Webseite der KrimZ frei
verfügbar sind. Sie enthält neben dem Bücherbestand der Bibliothek
durch Abstracts erschlossene Aufsatznachweise aus Fachzeitschriften.
Die Richtlinien für die Aufsatzdokumentation werden beschrieben.
Veranschaulicht durch Abbildungen wird eine Anleitung zur Recherche in
KrimLit mittels Schlagwörtern gegeben.