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Den Ausgangspunkt dieser Studie bilden jene 1982 in Kraft getretenen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1993 weiterverfolgt wurde. Die Untersuchung versucht, die spezifische Anwendung dieser Therapieregelungen zu erfassen und zu bewerten. Zunächst werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Nach einer Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und einer Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale der Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. Nach einer zusammenfassenden Bewertung werden mögliche Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen gezogen und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
In den Jahren 1997 und 1998 erprobte die dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig Holstein unterstellte gemeinsame Dienststelle Bewährungs- und Gerichtshilfe Flensburg ein neues kriminalpolitisches Konzept zur Umgestaltung der sozialen Strafrechtspflege. Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der begleitenden wissenschaftlichen Erhebungen dieser zweijährigen Erprobungsphase für die Arbeitsbereiche Gerichts- und Bewährungshilfe dargestellt. Hierzu wurde umfangreiches, von den Fachkräften erhobenes Material ausgewertet. Es wurde ergänzt durch die Erfahrungen, die die Bediensteten mit zentralen Aspekten der Reform wie der ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung, der fachlichen Leitung und der Anbindung des Dienstes an die Generalstaatsanwaltschaft gemacht haben und mit den Arbeitsweisen eines herkömmlich strukturierten Landgerichtsbezirks verglichen. Abschließend wird eine zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der kriminalpolitischen Ausgangslage vorgenommen und in einem Ausblick auf eine mögliche zukünftige Ausgestaltung der sozialen Dienste der Justiz eingegangen.
Dargestellt werden die Ergebnisse einer bundesweiten Befragung von Strafrichtern und Staatsanwälten zur Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA). Die schriftliche Befragung zum TOA und zur Anwendung des § 46a StGB wurde im Rahmen des KrimZ-Projekts zur Arbeitsweise der Sozialen Dienste in der Justiz durchgeführt. Befragt wurden 434 Strafrichter/-innen und 633 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die teilnehmenden Personen waren ausgewählten Staatsanwaltschaften, Land- und Amtsgerichten der 16 Bundesländer zugeordnet. Ziel der Befragung war es, einen Überblick zu erhalten, inwieweit der TOA derzeit im Erwachsenenbereich angewandt wird und welche Schwierigkeiten die Strafrechtspraxis bei der Durchführung des TOA sieht. Darüber hinaus wurde erfragt, wie der Täter-Opfer-Ausgleich von den durchführenden Personen bewertet wird. Die Mehrzahl der befragten Strafrichter und Staatsanwälte hatte bereits einen Täter-Opfer-Ausgleich mit erwachsenen Straftätern durchgeführt, auch wenn es sich bei den meisten um Einzelfälle handeln dürfte. Erfahrungen mit § 46a StGB liegt nur bei einem kleinen Anteil der Befragten vor. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Idee des TOA in der Strafrechtspraxis auf Zustimmung stößt, da sie vor allem die Position des Opfers im Strafverfahren nachhaltig zu stärken scheint. Die nach wie vor geringe Anwendung des TOA wird u.a. bestimmt durch sorgfältige, im Zweifelsfall eher zurücknehmende Prüfung geeigneter Fälle, geringe Erfahrungswerte, hohen Arbeitsaufwand und verhaltene Skepsis angesichts des Risikos der Verletzung von Opferinteressen und des erwartbaren Erfolgs. Mit zunehmenden Erfahrungen im Umgang mit dem TOA werden allerdings die nutzbringenden Effekte positiver eingeschätzt und die Festlegung von Eignungskriterien wird relativiert.
Vorgestellt werden Ergebnisse einer schriftlichen Umfrage der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) zu Art, Konzeption und Ausstattung drogentherapeutischer Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, die über eine Anerkennung gem. §§ 35 ff. BtMG verfügen. An der Umfrage beteiligten sich 77 der 119 im Winter 1987/88 staatlich anerkannten Einrichtungen. Im ersten Teil werden die Vorgehensweise und der Ablauf der Umfrage der KrimZ sowie die Rahmenbedingungen der Therapieeinrichtungen beschrieben. Im zweiten Teil werden die Ergebnisse der Umfrage betreffend Konzeption, Ausstattung und Arbeitsweise der teilnehmenden Einrichtungen dargestellt. Erfahrungen von Therapieeinrichtungen bei der Anwendung der §§ 35 ff. BtMG finden sich in einem dritten Teil. Als häufigste Problembereiche werden die als besonders schwierig eingestufte Klientel sowie die Kooperation mit den Strafvollstreckungsbehörden genannt. Der Anhang enthält eine aktualisierte Aufstellung der gem. §§ 35 ff. staatlich anerkannten Therapieeinrichtungen in Deutschland sowie den Fragebogen zur Umfrage.
Behandelt werden die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1990 weiterverfolgt wurde. Eingangs werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Auf eine Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und die Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale des Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. In einer ausführlichen Zusammenfassung werden die Ergebnisse abschließend bewertet und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
Anhaltende Auseinandersetzungen über die Entwicklung, die Strukturen und das Leistungsvermögen der Sozialen Dienste der Justiz haben dazu beigetragen, daß die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen sowie mit Unterstützung der verbandlichen Gremien justitieller Sozialarbeit ein komplexes und aufwendiges Forschungsvorhaben realisierte. Erstmalig - jedenfalls im deutschsprachigen Raum - standen die justitiellen Sozialdienste selbst im Vordergrund des Forschungsinteresses. Ihre Antworten sollten weiteren Aufschluß darüber geben, ob mit den bestehenden Regelungen die Möglichkeiten justitieller Sozialarbeit ausgeschöpft werden können, wie die bundesgesetzlich geregelten Aufgaben bei strukturell unterschiedlichen Ausgestaltungen der Sozialen Dienste umgesetzt und erfüllt werden, ob die von diesen Auseinandersetzungen betroffenen Berufsgruppen im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung Veränderungen unterschiedlichster Art für erforderlich halten, um ihre Arbeit unter angemesseneren Bedingungen fortsetzen zu können. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht eine bundesweite Zustandsbeschreibung der Sozialen Dienste der Justiz. Die empirischen Erhebungen beschränkten sich auf die Tätigkeitsbereiche Gerichts-, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht. In mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Projektteilen wurden die Themenstellungen des Vorhabens aus unterschiedlichen Perspektiven angegangen. Erfahrungen, Einstellungen und Meinungen der Mitarbeiter dieser ambulanten Dienste wurden ergänzt um die Sichtweisen der beauftragenden Staatsanwälte, Strafrichter und ihrer Dienstaufsichten. Um auch die Art und konkrete Erfüllung inhaltlicher Aufgaben nicht auszuklammern, wurden fallbezogene Daten in den Bereichen der Gerichts- und Bewährungshilfe erhoben. Der vorliegende Endbericht des Vorhabens führt die über die unterschiedlichen Teilprojekte gewonnenen Erkenntnisse zusammen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Handhabung der Dienstaufsicht und Fachaufsicht für das Tätigkeitsgebiet der Bewährungshilfe aus Sicht der befragten Bewährungshelfer und ihrer Dienstaufsichten. Die Befragungsergebnisse zeigen, dass Dienstaufsicht und Fachaufsicht unter Beteiligung von Sozialarbeitern anders ausgeübt wird. Die allerdings nur tendenziell erkennbaren Unterschiede sprechen dafür, dass fachliche Aspekte beruflichen Handelns durch die Beteiligung von Sozialarbeitern an Aufsichtsbelangen stärkere Berücksichtigung finden. Freilich ist auch darauf zu verweisen, daß eine konsequente Verknüpfung fachlicher und dienstrechtlicher Weisungsbefugnisse nicht den Vorstellungen der befragten Bewährungshelfer entspricht.
Im Umgang des Bewährungshelfers mit seinen Probanden sind eine Vielfalt von Vorgehensweisen und Methoden vorstellbar. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Bedeutung einzelner Vorgehensweisen für die Arbeit des Bewährungshelfers. Bei der Gegenüberstellung dieser Befunde mit den Vorstellungen von Dienstaufsichten und Strafrichtern zur Arbeitsweise der Bewährungshilfe wird deutlich, dass die Zielsetzungen der Bewährungshelfer auch den Erwartungen der Strafjustiz entsprechen. Hervorhebenswert ist dabei, dass von justitieller Seite der Bewährungshilfe keine Orientierung an Repressionsaspekten abverlangt wird.
Eine intensive Auseinandersetzung mit der Problematik der zu betreuenden Klientel ist der Bewährungshilfe angesichts der hohen Fallzahlen nur eingeschränkt möglich. Der Beitrag diskutiert Strategien im Umgang mit einer hohen Fallbelastung aus Sicht der Bewährungshelfer, ihrer Dienstaufsichten und der unterstellenden Strafrichter. Dabei wird deutlich, daß insbesondere Anregungen vorzeitiger Beendigungen einer Unterstellung vergleichsweise selten praktiziert werden. Die prinzipiell positive Resonanz derartiger Vorschläge bei den Strafrichtern sollte für die Bewährungshelfer Anlass sein, Anregungen zur Verkürzung der Unterstellungszeiten auch im Hinblick auf eine gewisse Fallentlastung künftig häufiger vorzuschlagen.
Es werden Ergebnisse eines Forschungsprojekts zu Personen und Strukturen der Sozialen Dienste in der Justiz vorgestellt. Für dieses Projekt hat die Kriminologische Zentralstelle in Wiesbaden im Dezember 1994 und im Januar 1995 bundesweit sämtliche Mitarbeiter der Sozialen Dienste (N = ca. 2600, Rücklauf: 52%) schriftlich befragt. Ergänzt durch die Daten des Adressverzeichnisses der Deutschen Bewährungshilfe werden u.a. folgende Ergebnisse genannt: (1) Mit den unterschiedlichen Organisationsformen - einheitlicher Sozialer Dienst einerseits, organisatorische Trennung von Gerichtshilfe und Bewährungshilfe andererseits - lassen sich zugleich unterschiedliche Größenstrukturen der Dienststellen abbilden, (2) der Frauenanteil ist in den neuen Bundesländern höher als in den alten Bundesländern, (3) 99% der Befragten in den alten Bundesländern haben ein Studium der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik absolviert, während die Mehrzahl aus den neuen Ländern ein Qualifizierungsprogramm absolviert hat, (4) für die weitaus meisten stellt die derzeitige Tätigkeit nicht die erste Berufserfahrung dar, (5) hinsichtlich der Dienstjahre liegt der Mittelwert in den alten Bundesländern bei 13,1 in den neuen Ländern bei 2,9%, (6) 60% aller Befragten haben an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen.