Das berufliche Selbstverständnis der Bewährungshilfe : III. Das doppelte Mandat
- Bewährungshelfer haben einerseits dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite zu stehen, andererseits den Verurteilten zu überwachen und dem Gericht Bericht zu erstatten. Diese Doppelfunktion der Bewährungshilfe von Hilfe und Aufsicht wird von bundesweit etwa 460 befragten Strafrichtern und Dienstaufsichten deutlich zugunsten des Hilfeaspektes interpretiert. Eine weitere Verselbständigung und Fortentwicklung des beruflichen Selbstverständnisses der Bewährungshilfe wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass die befragten Strafrichter ihre Anweisungsbefugnis gemäß § 56d Abs 4 StGB auch auf die betreuende und helfende Tätigkeit des Bewährungshelfers beziehen.
Author: | Martin KurzeGND |
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URN: | urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1269 |
Parent Title (German): | Bewährungshilfe : Fachzeitschrift für Bewährungs-, Gerichts- und Straffälligenhilfe |
Document Type: | Article |
Language: | German |
Year of first Publication: | 1998 |
Release Date: | 2019/10/16 |
Tag: | Empirische Untersuchung |
GND Keyword: | Bewährungshilfe; Bewährungshelfer |
Volume: | 45.1998 |
Issue: | 3 |
First Page: | 224 |
Last Page: | 230 |
Institutions: | Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) |
DDC classes: | 300 Sozialwissenschaften / 360 Soziale Probleme, Sozialdienste, Versicherungen |
KrimZ Classification: | Bewährungshilfe. Straffälligenhilfe. Ambulante Maßnahmen |
Licence (German): | Urheberrechtlich geschützt |