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Exhibitionistische Handlungen galten lange Zeit als harmlose Sexualdelikte, ein Exhibitionist als Paradebeispiel des monotropen Sexualdelinquenten, der lebenslang bei einem einzigen Tatmuster bleibt. In der Diskussion über den richtigen Umgang mit Sexualstraftätern, die mehrfach Verschärfungen des Sexualstrafrechts zur Folge hatte, spielten exhibitionistische Taten zunächst keine Rolle. Aufgeschreckt durch einige Männer, die vor gravierenderen Sexualdelikten schon mit Exhibitionen aufgefallen waren, und vermeintlich abgesichert durch empirische Befunde, nach denen ein derartiges Steigerungsverhalten so selten nicht sei, werden Exhibitionisten nunmehr als "gewalttätige Sexualverbrecher im Wartestand" gesehen. Ausgehend von der Studie „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern", die die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) durchführte, wird die Frage, ob exhibitionistische Handlungen „Einstiegsdelikte" in spätere sexuell motivierte Gewaltkriminalität sein können, aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Jutta Elz stellt die rechtlichen Grundlagen und Widersprüche des § 183 StGB dar und wertet Dunkelfeldstudien und Rechtspflegestatistiken aus. Hans-Ludwig Kröber beschreibt die Erscheinungsformen des Exhibitionismus und erläutert darauf bezogene psychodynamische, ethologische und psychiatrische Theorien. Im Kontext der Daten der KrimZ-Studie zeigt Jutta Elz anschließend den bisherigen Wissensstand zum Steigerungsverhalten von Exhibitionisten und die damit verbundenen inhaltlichen und methodischen Probleme auf. Jörg-Martin Jehle und Sabine Hohmann-Fricke dokumentieren anhand von Bundeszentralregistereintragungen die Rückfälligkeit von über 1.000 Personen, die wegen exhibitionistischer Straftaten verurteilt wurden. Schließlich analysiert Hans-Ludwig Kröber die Frage anhand der Fallgeschichten von begutachteten Probanden, die exhibitionistische Taten und zudem Sexualdelikte mit Körperkontakt begangen hatten.
Die drei möglichen Rechtsfolgen einer Tat „Lebenslange Freiheitsstrafe“, „Sicherungsverwahrung - § 66 StGB“ und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - § 63 StGB“ haben gemeinsam, dass ihre Unterbringungsdauer jeweils unbestimmt ist. Die Unwissenheit über die tatsächliche Dauer der genannten Unterbringungsformen ist Anlass für die jährlich geplante bundesweite Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle. Erstmalig im Jahr 2002 wurden am Ende des Jahres diejenigen Personen erfasst, bei denen in diesem Jahr die lebenslange Freiheitsstrafe, die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet wurde. Die Ergebnisse der Auswertung für das Jahr 2002 werden - getrennt nach der Unterbringungsform - vorgestellt.
Die Kriminologische Zentralstelle führt seit 1997 im Auftrag ihrer Mitglieder eine regelmäßige Stichtagserhebung in sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen des Justizvollzugs durch, um Stand und Entwicklung der Sozialtherapie im Justizvollzug zu dokumentieren. Die Stichtagserhebung basiert auf einem Fragebogen, der in enger Zusammenarbeit mit den sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie mit dem Arbeitskreis „Sozialtherapeutische Anstalten im Justizvollzug“ erstellt wurde. Der vorliegende Bericht wertet die achte derartige Grunddatenerhebung aus. An der diesjährigen Befragung nahmen alle 43 am Stichtag existierenden sozialtherapeutischen Einrichtungen Deutschlands teil. Neben den vorhandenen Haftplätzen und der Belegung wurden diverse Angaben zu den Gefangenen (u.a. Alter, Haftdauer, Straftaten), spezielle institutionelle Vorgänge (Zu- und Abgänge, Nachbetreuungsformen, Lockerungen) sowie Angaben zum Personal der Einrichtungen erfasst. In Ergänzung zu der Grunddatenerhebung wurde zum Stichtag am 31.03.2004 eine Umfrage zu den vom Arbeitskreis „Sozialtherapeutische Anstalten im Justizvollzug“ formulierten Mindestanforderungen an sozialtherapeutische Einrichtungen durchgeführt.