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Der vorliegende Achte Opferschutzbericht der Landesregierung geht - wie schon die bisherigen Berichte - auf den Beschluss des Landtages Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2007 zurück (zu LT-Drs. 15/1107), mit dem der Landtag die besondere Schutzbedürftigkeit der Opfer von Straftaten betont und zugleich die Landesregierung aufgefordert hatte, im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die zur Verbesserung des Opferschutzes ergriffenen Maßnahmen vorzulegen. In Fortschreibung der ersten sieben Berichte werden im vorliegenden achten Opferschutzbericht im Wesentlichen die seit dem Vorbericht im Jahr 2020 eingetretenen Änderungen und Entwicklungen dargestellt. Der Aufbau des Berichtes orientiert sich an den Vorgaben des Landtags und geht auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers seit dem letzten Opferschutzbericht, (2) Entwicklung der Opferzahlen in den Jahren 2012 bis 2021, einschließlich einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl in den Bereichen des vorsorgenden als auch des nachsorgenden Opferschutzes sowie ergänzend (4) zur ressortübergreifenden und interdisziplinären Vernetzung im Bereich des Opferschutzes.
Der vorliegende Siebte Opferschutzbericht der Landesregierung geht - wie schon die bisherigen Berichte - auf den Beschluss des Landtages Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2007 zurück (zu LT-Drs. 15/1107), mit dem der Landtag die besondere Schutzbedürftigkeit der Opfer von Straftaten betont und zugleich die Landesregierung aufgefordert hatte, im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die zur Verbesserung des Opferschutzes ergriffenen Maßnahmen vorzulegen. In Fortschreibung der ersten sechs Berichte werden im vorliegenden siebten Opferschutzbericht im Wesentlichen die seit dem Vorbericht im Jahr 2018 eingetretenen Änderungen und Entwicklungen dargestellt. Der Aufbau des Berichtes orientiert sich an den Vorgaben des Landtags und geht auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers seit dem letzten Opferschutzbericht, (2) Entwicklung der Opferzahlen in den Jahren 2010 bis 2019, einschließlich einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl in den Bereichen des vorsorgenden als auch des nachsorgenden Opferschutzes sowie ergänzend (4) zur ressortübergreifenden und interdisziplinären Vernetzung im Bereich des Opferschutzes.
Das am 10.03.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen hat das Ziel, den Opfern von Stalking eine bessere Strafverfolgung zu ermöglichen, indem der bislang geltende Tatbestand der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers nicht mehr erforderlich ist. Mit dem neuen Gesetz ist es ausreichend, wenn das Täterverhalten dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Zur Evaluation der geänderten Gesetzgebung werden drei Jahre nach Einführung der Gesetzesänderung die Justizverwaltungen der Länder sowie acht Opferschutzverbände postalisch befragt, wobei n = 15 Landesjustizverwaltungen und n = 5 Opferschutzverbände geantwortet haben. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften mehrheitlich aufgrund der gesetzgeberischen Änderungen eine erleichterte Beweisführung bei der Anwendung des § 238 StGB und die Möglichkeit eines frühzeitigen strafrechtlichen Einschreitens feststellen. Die weiterhin bestehende Problematik der unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. schwerwiegend, beharrlich) wird hervorgehoben. Zudem wird auf erhebliche praktische Probleme bei der strafrechtlichen Verfolgung von Stalking hingewiesen (z. B. fehlende Dokumentation von Seiten der Opfer, Verschleierung der Tathandlungen im Internet von Seiten der Täter/-innen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen). Einstellungsgründe bei Verfahrenserledigung werden diskutiert. Die Opferschutzverbände kritisieren Ermittlungsbehörden dahingehend, dass sie die betroffenen Personen nicht ernst nehmen. Zudem wird die hohe Einstellungszahl bei Ermittlungsverfahren, die lange Ermittlungsdauer und die Strafhöhe moniert. Weitere Verbesserungsvorschläge werden abschließend diskutiert.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem sechsten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2008 bis 2017, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich, z. B. Bestellung eines Opferbeauftragten auf Landesebene und Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung besonders schutzbedürftiger Verletzter bestimmter Straftaten und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Der 4. Opferschutzbericht der Landesregierung von Schleswig-Holstein (SH) gibt einen Überblick über die Opferwerdung anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (2006 – 2015) ergänzt um Ergebnisse aus einer „Befragung zu Sicherheit und Kriminalität 2015“ (sog. "Dunkelfeldstudie") des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein. Des Weiteren wird ein Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen und Gesetzesvorhaben zum Opferschutz seit 2011 gegeben, wobei auch auf die Gesetzgebung auf Landesebene eingegangen wird. Die rechtlichen Möglichkeiten von Opfern werden dargestellt, betont werden dabei flankierende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt nach dem Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein. Neben vermögensrechtlichen Ansprüchen werden auch die Möglichkeiten der finanziellen Hilfe (z. B. Landesstiftung Opferschutz, Hilfeschecks des Weißen Rings, Härteleistungen) erörtert.
Opferschutz ist auch ein Ziel von Kriminalprävention. Vorgestellt werden verschiedene Akteure im Bereich der Kriminalprävention in Schleswig-Holstein sowie einzelne kriminalpräventive Projekte und Maßnahmen. Als Beitrag zu einem verbesserten Opferschutz durch effektivere Strafverfolgung wird die Spezialisierung von Staatsanwaltschaften auf bestimmte Deliktsbereiche wie Sexualstraftaten betont sowie verschiedene Maßnahmen zum Umgang mit Jugenddelinquenz erörtert. Die Arbeit der ambulanten soziale Dienste der Justiz, die freie Straffälligenhilfe, die Möglichkeiten des Strafvollzugs und des Maßregelvollzugs werden hinsichtlich eines präventiven Opferschutzes diskutiert und dabei ein Fokus auf Vorsorgemaßnahmen im Umgang mit rückfallgefährdeten Tätern und Täterinnen gelegt. Abschließend wird der angemessene und sensible Umgang (z. B. der Polizei, Justiz) mit Opfern von Straftaten besprochen und auf diverses Informationsmaterial verwiesen.
Übertragung opferschützender Normen aus dem Strafverfahrensrecht in andere Verfahrensordnungen
(2017)
Es werden die Opferschutzbestimmungen im Strafprozessrecht, welche bereits durch intensive gesetzgeberische Tätigkeit sehr ausdifferenziert sind, mit anderen Verfahrensordnungen (Zivilprozessordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Sozialgerichtsgesetz) verglichen, in denen die Opfer bislang weniger Aufmerksamkeit vom Gesetzgeber erfahren haben. Es werden Vorschläge für ein konsistentes justizielles Opferschutzkonzept entwickelt, um für alle wesentlichen gerichtlichen Angelegenheiten vergleichbare Schutzstandards garantieren zu können, unabhängig von einer aktiven oder passiven Verfahrenspartizipation der geschädigten Person. Empfohlen wird (1) Aufwertung bzw. Funktionserweiterung des Adhäsionsverfahren, (2) Minimierung bzw. Freistellung von Kostenrisiken, (3) Erweiterung der einfachen bzw. psychosozialen Prozessbegleitung, (4) opfersensible Beschränkung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, der Parteivernehmung und des Umgangs mit Schriftsätzen und Dokumenten und (5) opfersensible Behandlung von Zeugen.
Opfer von Straftaten bilden eine heterogene Gruppe. Viele leiden unter lang anhaltenden Folgen in Form von psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Es gilt diese mithilfe von passenden Hilfs- und Unterstützungsangeboten zu reduzieren. In diesem Kontext ist eine Datenbank (www.odabs.org) für von Sexualdelikten und Gewaltdelikten betroffene Menschen, in der die Kontaktdaten und die vorhandenen Leistungen aller bundesweiten Einrichtungen gelistet sind, erstellt worden. Sie ist anonym, frei zugänglich, kostenlos und ermöglicht eine schnelle Übersicht über die zahlreichen Beratungsangebote nach individuellem Bedarf. Die Website entstand aus einer Bestandsaufnahme der Kriminologischen Zentralstelle zu Hilfeangeboten für Opfer von Straftaten in Deutschland ("Atlas der Opferhilfen"). Die Datenbank soll Betroffene von Straftaten darin unterstützen, mit ihrer Situation umzugehen.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem fünften Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2006 bis 2015, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. ORRG) wurde im neuen § 406g StPO die Psychosoziale Prozessbegleitung – eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung – in den Strafprozess eingeführt. Danach werden ab dem 1. Januar 2017 insbesondere minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin bzw. eines ebensolchen -begleiters haben. Zudem wurde das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) beschlossen. In diesem sind u. a. die Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation Psychosozialer Prozessbegleiterinnen und -begleiter geregelt.
Anlässlich dieser bundesgesetzlichen Neuerungen – die zudem erforderlichen landesgesetzliche Regelungen lagen im Sommer 2016 noch nicht vor – führte die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Kooperation mit RECHT WÜRDE HELFEN – Institut für Opferschutz im Strafverfahren (RWH) im Juni 2016 eine Fachtagung zum Thema „Psychosoziale Prozessbegleitung. Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ansätze“ durch. Der Tagungsband enthält jene Beiträge, die sich unmittelbar – auf gesetzlicher oder praktischer Ebene – mit der Psychosozialen Prozessbegleitung befassen.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem vierten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2004 bis 2013, inklusive einer statistischen Erfassung und Auswertung der Opferspezifik, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Der Schutz der Opfer von Straftaten ist mittlerweile fest in der Rechtsprechung verankert. Die Opferrechte im Strafverfahren sind in den letzten Jahrzehnten immer mehr erweitert worden, und gesetzliche Möglichkeiten sozialer Opferentschädigung bestehen seit bald 40 Jahren. Kriminalitätsopfer stehen im Brennpunkt öffentlicher Aufmerksamkeit, und sie gehören zu den wichtigen Klientengruppen sozialpädagogischer Praxis. Dennoch ist der Bedarf an Hilfe für Personen, die als Betroffene einer Straftat Leid erfahren haben, in der Gesellschaft nicht gedeckt. Institutionelle Unterstützung und Betreuung in Form von Information, Verständnis und Stabilisierung können dieses Leid mindern und den betroffenen Personen helfen, trotz des Geschehenen wieder zur Normalität zu gelangen.
Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse des Expertenkolloquiums "Hilfen für Opfer von Straftaten", welches im September 2013 in Frankfurt am Main stattfand. Der Band zieht eine aktuelle Zwischenbilanz aus den Perspektiven unterschiedlicher Akteure des Opferschutzes und der Opferhilfe und erörtert das Verhältnis von Polizei und Justiz zur Opferhilfe, die Stellung von Jungen und Männern als Kriminalitätsopfer, die Professionalisierung der Opferhilfe, Erfahrungen aus Österreich und der Schweiz sowie die neuen europäischen Rahmenregelungen des Opferschutzes.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem dritten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, u. a. Umsetzungen europäischer Vorgaben im Berichtzeitraum, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2002 bis 2011, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) ressortübergreifende und interdisziplinäre Vernetzung im Bereich Opferschutz.
Im 3. Opferschutzbericht der Landesregierung von Schleswig-Holstein wird die Opferentwicklung in den letzten zehn Jahren (2001 – 2010) überblicksartig dargestellt. Vorgestellt werden bestehende und neu hinzugekommene rechtliche Regelungen zum Opferschutz im Strafprozessrecht (z. B. Gewaltschutzgesetz). Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktschlichtung (z. B. Täter-Opfer-Ausgleich) und Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen der Opfer (u. a. Opferentschädigungsgesetz, Opferanspruchssicherungsgesetz) werden diskutiert und die Verbreitung von Informationen für die betroffene Zielgruppe dargelegt. Verschiedene Fach- und Beratungsstellen werden vorgestellt und die Bedeutung der Zeugenschutzberatung und -betreuung sowie die psychosoziale Prozessbegleitung betont, wobei auch auf bauliche Maßnahmen und zeugengerechte Vernehmungsmethoden eingegangen wird. Hinsichtlich der Jugendkriminalität werden verschiedene Maßnahmen, die auch dem Opferschutz dienen (u. a. Diversion, vorrangiges Jugendverfahren, Fallkonferenzen), diskutiert.
Opferschutz ist auch das Ziel von Kriminalprävention. Erläutert werden Organisation und Arbeit des Rates für Kriminalitätsverhütung Schleswig-Holstein und es werden verschiedene Präventionsprojekte zum Schutz von Jugendlichen vorgestellt. Die Staatsanwaltschaften haben verschiedene Sonderdezernate (z. B. Kinderschutzdezernat) eingerichtet, zudem existiert die „Zentrale Stelle Korruption“ und die Zentralstelle „Informations- und Kommunikationskriminalität“ des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein. Opferschutzorientierte Aus- und Fortbildungen der Polizei und Justiz, die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein sowie der „Runde Tisch“ der Opferhilfeorganisationen in Schleswig-Holstein werden vorgestellt. Abschließend wird die Arbeit der ambulanten soziale Dienste der Justiz, die freie Straffälligenhilfe, die Möglichkeiten des Strafvollzugs und des Maßregelvollzugs hinsichtlich des präventiven Opferschutzes diskutiert und dabei ein Fokus auf Vorsorgemaßnahmen im Umgang mit rückfallgefährdeten Tätern und Täterinnen gelegt.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem zweiten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) Veränderungen hinsichtlich der Rechtslage zur Rechtsstellung des Opfers in den vergangenen zwei Jahren, (2) Entwicklung der Opferzahlen der Jahre 2000 bis 2009, (3) neu hinzugekommene Projekte und Maßnahmen bzw. Weiterentwicklung bestehender Programme sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (4) Bundesratsinitiativen zur Verbesserung des Opferschutzes.
In den meisten EU-Staaten und anderen europäischen Ländern sind Kinder- und Jugendhilfebehörden für den Schutz von Kindern, etwa vor sexuellem Missbrauch, zuständig. Als Opfer von Sexualdelikten haben Kinder zudem eine gewichtige Rolle im Strafverfahren inne. Auch hier haben sie ein Recht auf Schutz – durch Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz die Schutzwirkungen verstärkt, dabei dauerhafte multiprofessionelle Arbeitsbündnisse effizienter sind als einmalige Ad-hoc-Kontakte. Zwischen 2008 und 2010 führte die Kriminologische Zentralstelle mit ihren Partnerinnen aus der Schweiz (Hochschule Luzern) und Österreich (Institut für Konfliktforschung Wien) das Forschungsprojekt "Kooperation von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Sexualdelikten gegen Kinder" durch, das mit Mitteln der Europäischen Kommission gefördert wurde. Um Informationen über entsprechende interdisziplinäre Arbeitskreise zu erhalten, wurden in den drei beteiligten Ländern zunächst die Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich befragt. Dem schlossen sich Interviews mit Mitgliedern solcher Kooperationen an. Die gewonnenen Befunde werden ausführlich in drei Länderberichten dargestellt, wobei sich diese an länderübergreifenden Fragestellungen ausrichten und ausdrücklich parallele bzw. divergierende Gesichtspunkte aufgreifen. Trotz aller Unterschiede zwischen den untersuchten Arbeitskreisen ist ihnen doch gemeinsam, dass bestimmte Bedingungen gegeben sein sollten, damit eine Kooperation von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Sexualdelikten gegen Kinder gelingen kann. Das abschließend entwickelte Basismodell soll deshalb Orientierung und Hilfe beim Aufbau von und der Tätigkeit in interdisziplinär besetzten Arbeitsbündnissen bieten. Es ist auf der Grundlage des Inputs entstanden, den PraktikerInnen geliefert haben, wurde mit wissenschaftlichem Instrumentarium entwickelt - und wendet sich nun vor allem wieder an PraktikerInnen.
Children who become victims of sex offenses are entitled to protection and assistance, not only from children and youth services but from police, public prosecution and court – therefore from a large number of institutions with different (legal) contracts, organisational structures, self-conceptions, interests and terminologies. Despite the common target, the cooperation of several institutions and different professions is not always easy. From 2008 to 2010, a research project, partially funded by the European Commission, was conducted by researchers from the Centre for Criminology, Lucerne University and the Institute of Conflict Research in Vienna to study current approaches to interdisciplinary cooperations on sex offenses against children in the three participating countries – Germany, Switzerland and Austria. The overall goal was to develop a model concept for interdisciplinary cooperations on sex offences against children with the participation of public children and youth services and criminal justice. This final report presents the findings of the study. An extended version, only issued in German, is published as volume 60 in the series of Kriminologie und Praxis (KUP). It is characterised primarily by much larger country reports and to a much broader representation of the data collected.
Die Kriminologische Zentralstelle führte mit der Hochschule Luzern und dem Institut für Konfliktforschung Wien zwischen 2008 und 2010 das Forschungsprojekt "Kooperation von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Sexualdelikten gegen Kinder" durch, das mit Mitteln der Europäischen Kommission gefördert wurde. Um Informationen über interdisziplinäre Arbeitskreise aus öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz zu erhalten, wurden in den drei beteiligten Ländern zunächst die Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich befragt. Dem schlossen sich Interviews mit Mitgliedern solcher Kooperationen an. Die gewonnenen Befunde werden ausführlich in Band 60 der Reihe Kriminologie und Praxis (KUP) dargestellt. Der vorliegende Kurzbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung.
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz geht in ihrem ersten Opferschutzbericht insbesonders auf folgende Punkte ein: (1) geltende Rechtslage hinsichtlich der unterschiedlichen Bereiche des Opferschutzes, (2) Maßnahmen zur Verbesserung des geltenden Opferentschädigungsgesetzes, (3) Entwicklung der Opferzahlen in den Jahren 1998 bis 2007, (4) Projekte und Maßnahmen sowohl im vorsorgenden als auch im nachsorgenden Opferschutzbereich und (5) beabsichtigte Bundesratsinitiativen im Bereich Opferschutz.
Kooperation findet nur statt, wenn sie sich für die Beteiligten lohnt. Scheint der persönliche Einsatz unverhältnismäßig, die eigene Souveränität gefährdet, das gemeinsame Ziel doch mehr das des Anderen zu sein, bleibt es häufig bei halbherzigen Versuchen. Unterschiede in den Aufgaben und Befugnissen, Handlungsformen und Rahmenbedingungen von Jugendhilfe sowie Justiz stellen zusätzliche Hindernisse dar, die durch Informationsmängel und Vorurteile verstärkt werden. Die Problematik kann sich weiter verschärfen, wenn es um von Sexualdelikten betroffene Kinder geht, da den Beteiligten der vermeintlich beste Weg dann besonders wichtig, dieser aber mit speziellen Schwierigkeiten gepflastert ist. Um die Kooperation von Jugendhilfe und Justiz bei Sexualdelikten gegen Kinder näher zu beleuchten, veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) im März 2006 in Wiesbaden eine interdisziplinäre Fachtagung. Der vorliegende Band enthält die Schriftfassungen der dort gehaltenen Vorträge. Die Autorinnen und Autoren widmen sich relevanten Fragen aus dem Straf- und Familien- sowie Kinder- und Jugendhilferecht, stellen Forschungsergebnisse zur Zusammenarbeit vor und berichten aus langjährigen erfolgreichen Kooperationen. Hinzu kommen Informationen über die Sozialpädagogische Prozessbegleitung und das Gerichtswissen von Kindern sowie Aufforderungen, bestimmte Fehler bei der Verdachtsbegründung zu vermeiden und bei alledem immer das Kind im Blick zu behalten.
Vorgestellt wird der 2. Opferschutzbericht der Landesregierung von Schleswig-Holstein. Einführend wird ein Überblick über die Opferentwicklung in den letzten zehn Jahren (1995 – 2005) differenziert nach Straftatengruppe, Geschlecht und Alter gegeben. Strafprozessuale Rechtsgrundlagen zum Opferschutz (z. B. Beteiligung am Strafverfahren, Rechtsbeistand, Informationsrechte, besondere Schutzrechte) werden erörtert und verschiedene Initiativen zur Verbesserung des strafprozessualen Opferschutzes angeführt. Die Möglichkeiten der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren (z. B. Adhäsionsverfahren) werden dargestellt. Neuerungen bei den materiell-strafrechtlichen Regelungen zum Opferschutz (z. B. Graffiti-Bekämpfungsgesetz, Stalking) sowie Neuerungen bei den zivilrechtlichen Regelungen zum Opferschutz (z. B. Gewaltschutzgesetz, Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung) werden erwähnt. Der Täter-Opfer-Ausgleich, das Opferentschädigungsgesetz und das Opferanspruchssicherungsgesetz werden gesondert diskutiert. Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen zum Opferschutz und verschiedene Projekte im Bereich des Opferschutzes (z. B. Maßnahmen gegen häusliche Gewalt, Fachstelle gegen Frauenhandel, Opferschutzberichte der Gerichtshilfe) sowie im Bereich der Zeugenberatung und -betreuung werden vorgestellt, wobei auch auf bauliche Maßnahmen und zeugengerechte Vernehmungsmethoden eingegangen wird.
Opferschutz ist auch das Ziel von Kriminalprävention. Zur Prävention von Jugendkriminalität durch weniger eingriffsintensive zeitnahe Maßnahmen wird auf die Möglichkeiten der Diversion hingewiesen. Erläutert werden Organisation und Arbeit des Rates für Kriminalitätsverhütung Schleswig-Holstein und es werden verschiedene Präventionsprojekte zum Schutz von Jugendlichen vorgestellt. Zudem haben alle Staatsanwaltschaften des Landes Sonderdezernate für Sexualstrafsachen eingerichtet, bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Kiel existiert zudem ein Seniorenschutzdezernat. Abschließend werden polizeiliche und justizielle Aus- und Fortbildungen vorgestellt.
Vorgestellt wird ein Bericht der Landesregierung von Schleswig-Holstein, in dem Maßnahmen zur Verbesserung des Opferschutzes und zur Umsetzung des geltenden Opferentschädigungsgesetzes durch die zuständigen Landesbehörden darlegt werden. In diesem Zusammenhang wird die Opferentwicklung im Land Schleswig-Holstein für die letzten zehn Jahre differenziert nach Straftatengruppe und Alter überblicksartig dargestellt. Strafprozessuale Rechtsgrundlagen zum Opferschutz (z. B. Mitwirkung am Strafverfahren, Nebenklage) werden erörtert und Gesetzesinitiativen der SPD und des Bundesrates zum Opferschutz diskutiert. Das Opferentschädigungsgesetz wird detailliert (u. a. Anspruchsvoraussetzungen, Umfang der Leistungen) besprochen und in diesem Zusammenhang die Kritik der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten berücksichtigt. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird gesondert dargestellt. Zudem werden weitere Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung des Opferschutzes (z. B. Opfer- und Zeugenbetreuung, Prozessbegleitung) angeführt, wobei auch polizeiliche und justizielle Maßnahmen diskutiert sowie verschiedene Pilotprojekte u. a. an Gerichten vorgestellt werden. Abschließend werden Konzepte, die vom Rat für Kriminalitätsverhütung in Schleswig-Holstein in mehreren Arbeitsgruppen erarbeitet worden sind, erörtert.