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Mit Kriminalitätsopfern beschäftigen sich vor allem seit den 70er Jahren zahlreiche kriminologische Forschungsvorhaben. Dabei haben sich bestimmte Forschungseinrichtungen herauskristallisiert, etwa zur Häufigkeit bestimmter Arten von Viktimisierungen, den Formen ihrer individuellen Verarbeitung, der Stellung der Geschädigten im Strafverfahren, der Praxis von Opferhilfeprojekten und der Bedeutung der Kriminalitätsfurcht. Der Beitrag zieht eine Zwischenbilanz der Opferforschung anhand einiger exemplarischer Studien. Dabei wird deutlich, daß sehr unterschiedliche Formen von Viktimisierungen vorkommen. Trotz des bemerkenswerten Umfangs der Forschung werden Themen wie etwa die Darstellung der Opfer von Straftaten in den Massenmedien oder Viktimisierungen durch Familienangehörige nur selten Gegenstand empirischer Untersuchungen.
Der Beitrag beschäftigt sich aus sozialwissenschaftlicher und rechtlicher Sicht mit der Gefährlichkeit psychisch gestörter Straftäter. Vor dem Hintergrund spektakulärer, aber seltener Delikte, die in der Berichterstattung der Massenmedien breiten Raum einnehmen, werden zunächst Ergebnisse von Befragungsstudien zu Wissen und Einstellungen über psychische Krankheiten referiert. Sodann werden verschiedene Gefahrbegriffe des deutschen Rechts erläutert, insbesondere die der strafrechtlichen Maßregeln. Schließlich werden Ergebnisse einer empirischen Untersuchung über die Praxis strafrechtlicher Unterbringungen psychisch gestörter und suchtkranker Straftäter vorgestellt. Dabei geht es um die Unterbringungsdelikte und die strafrechtliche Rückfälligkeit nach Entlassung aus dem psychiatrischen Maßregelvollzug.
Vorgestellt werden ausgewählte Ergebnisse einer umfangreichen empirischen Studie zur Praxis des Maßregelrechts, die von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführt wurde. Sie ermöglicht es, den Verfahrensgang anhand repräsentativer Stichproben von Strafverfahrensakten umfassend darzustellen. Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erfolgt zum größten Teil wegen schwerer Delikte gegen Personen, darunter Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Sexualdelikte, Brandstiftungen und Raubdelikte. Knapp ein Drittel der aussetzungsfähigen Maßregeln wird primär zur Bewährung ausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren sind über zwei Drittel der Verurteilten nach der Rechtskraft der Bezugsentscheidung im Maßregelvollzug. Die Hälfte der Maßregelpatienten ist länger als vier Jahre dort; bei langfristiger Betrachtung sind es 13% mit Aufenthalten von mehr als zehn Jahren.
Gegenstand der Anmerkung sind zwei Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Resozialisierung von Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten befassen. In beiden Verfahren geht es um Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, die eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Vollzugslockerungen ablehnen. In den Anwendungen wird auf Folgen der Neufassung der Prognoseklausel in StGB § 57 Abs 1 Nr 2 sowie den inhaltlichen Zusammenhang von Lockerungen des Vollzugs und Strafrestaussetzung hingewiesen. Es wird die Auffassung vertreten, dass die konstatierte Verschärfung der Prognoseanforderungen für eine Maßregelaussetzung relativiert werden müsse, da der Gesetzgeber durch Änderungen des Strafrechts die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit lang dauernder Freiheitsentziehungen nicht außer Kraft setzen könne.
Im Frühjahr 2007 ist das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGBl. I 513) in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen im Bereich der Führungsaufsicht werden vorgestellt und aus kriminologischer Sicht bewertet. Begrüßt wird die Intention des Gesetzgebers, die Führungsaufsicht zu vereinfachen und in der Praxis zu effektivieren. In Frage gestellt werden dagegen das Festhalten an der praktisch kaum relevanten Strafvorschrift des StGB § 145a, die empirisch nicht zu begründenden Sonderregelungen für Sexualstraftäter sowie Tendenzen, die Anwendung der Maßregel ohne Rücksicht auf die begrenzten Ressourcen auszuweiten. Nach hier vertretener Auffassung ist es aufgrund entsprechender Katamnesestudien grundsätzlich angemessen, unter engen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer unbefristeten Führungsaufsicht zu schaffen.
Nach einem kurzen Rückblick auf die Entstehungsgeschichte der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) als zentrale Forschungsstelle und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für den Bereich der Strafrechtspflege werden Organisation und Aufgaben der KrimZ dargestellt. Neben der Dokumentation relevanter kriminologischer Literatur und Forschung sowie der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen besteht die Hauptaufgabe der KrimZ in der Durchführung praxisbezogener Forschungsvorhaben im Bereich von Kriminologie und Strafrechtspflege. Exemplarisch werden zwei Forschungsprojekte näher betrachtet. Zum einen das Projekt "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern" mit dem Forschungsziel der Ermittlung von Rückfallquoten und Risikomerkmalen und zum anderen das Projekt "Kooperation von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Sexualdelikten gegen Kinder", das die Bereiche Opferschutz und Prävention im Rahmen von Sexualdelikten untersucht.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2006 ist der fünfte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Die Erhebung für das Berichtsjahr 2006 ist die letzte, die sich neben der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung auch auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bezieht.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2005 ist der vierte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren.
Die Konkretisierung des Bandenbegriffs im Strafrecht wird insbesondere in Hinblick auf das Urteil des BGH vom 22.03.2001 (GSSt 1/00, BGHSt 46, 321) diskutiert. Einleitend werden wesentliche Aspekte des Urteils und die Neuorientierung, die hinsichtlich der Definition des Bandenbegriffes folgt, dargestellt. Anschließend wird die Reichweite des Bandenbegriffs in der neueren Gesetzgebung erörtert und einschlägige Normen des StGB vorgestellt. Weiterhin wird die Frage diskutiert, wie viele Mitglieder einer Bande angehören müssen. Dabei wird die Argumentation, dass das Vorliegen einer Bande schon bei zwei Mitgliedern angenommen werden kann, kritisch unter Heranziehung der Auffassung des BGH besprochen. Zudem wird das Problem erörtert, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, worin eine Bandenabrede besteht. Hierbei wird zunächst ein Überblick über die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gegeben und im Anschluss erläutert, dass weitere objektive Kriterien zur Bestimmung der Bandenabrede erforderlich sind. Weiterhin wird besprochen, wie eine Bande nach den rechtlichen Vorschriften organisiert sein muss, um die Merkmale des Bandenbegriffs zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird die Frage aufgeworfen, ob die Bande grundsätzlich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann und ob Merkmale der organisierten Kriminalität herangezogen werden können.
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2007
(2009)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2007 ist der sechste zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt