Bewährungshilfe. Straffälligenhilfe. Ambulante Maßnahmen
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Ausgehend von zwei eigenen Studien, die 2014 und 2015 durchgeführt wurden, werden die Wirksamkeit sowie Verbesserungsoptionen der dezentralen Versorgungsstruktur der psychotherapeutischen Nachsorge entlassener Sexualstraftäter in Hessen diskutiert. Zur Evaluation der Wirksamkeit wurden anhand von Daten aus MESTA und dem BZR die Rückfallraten aus dem Strafvollzug entlassener Sexualstraftäter, die psychotherapeutische Nachsorge erhalten haben (n = 134), mit den Rückfallraten unbehandelter Sexualstraftäter verglichen (n = 134). In einem Nachbeobachtungszeitraum von mindestens zwei Jahren zeigt sich eine Reduktion des Rückfallrisikos durch psychotherapeutische Versorgung - dieser Effekt ist umso stärker, wenn bereits intramurale Therapien vorausgegangen sind. Ansatzpunkte für eine zusätzliche Qualitätssicherung des psychotherapeutischen Angebots werden aus einer Befragung von Therapeuten (n = 35) gewonnen.
Die vorliegende Untersuchung ist aus einem umfangreichen Forschungsvorhaben hervorgegangen, das sich mit dem Wandel der kriminalrechtlichen Maßregeln Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht unter dem Einfluss von Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt. Am Anfang stand ein Kammerurteil des EGMR im Fall M. ./. Deutschland, an das sich bald die Annahme knüpfte, dass es in Folge dieser Entscheidung zu zahlreichen Entlassungen aus der Sicherungsverwahrung kommen könnte. Diese Erwartungen sind nicht eingetreten. Es stellte sich heraus, dass solche Entlassungen lediglich etwa ein Fünftel der vergleichbaren „Parallelfälle“ betrafen. Als Beitrag zu einer Diskussion, die weithin weniger auf Erfahrungen und überprüfbare Daten Bezug genommen hat als auf skandalisierbare Einzelfälle, wurde eine empirische Untersuchung über jene Probanden, die tatsächlich aus der Unterbringung der Sicherungsverwahrung entlassen und nicht nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) untergebracht, sondern der Führungsaufsicht unterstellt wurden, durchgeführt. Hierzu wurden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern der Führungsaufsicht u.a. nach erweiterten bzw. geänderten Weisungen und deren Befolgung, der Aufnahme in polizeiliche Sicherheitskonzepte des jeweiligen Bundeslandes und den sich daraus ergebenden Maßnahmen sowie nach der sozialen Integration und strafrechtliche Bewährung der Entlassenen befragt. Die Ergebnisse dieser Befragung werden im vorliegenden Bericht zusammengefasst.
In den Jahren 1997 und 1998 erprobte die dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig Holstein unterstellte gemeinsame Dienststelle Bewährungs- und Gerichtshilfe Flensburg ein neues kriminalpolitisches Konzept zur Umgestaltung der sozialen Strafrechtspflege. Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der begleitenden wissenschaftlichen Erhebungen dieser zweijährigen Erprobungsphase für die Arbeitsbereiche Gerichts- und Bewährungshilfe dargestellt. Hierzu wurde umfangreiches, von den Fachkräften erhobenes Material ausgewertet. Es wurde ergänzt durch die Erfahrungen, die die Bediensteten mit zentralen Aspekten der Reform wie der ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung, der fachlichen Leitung und der Anbindung des Dienstes an die Generalstaatsanwaltschaft gemacht haben und mit den Arbeitsweisen eines herkömmlich strukturierten Landgerichtsbezirks verglichen. Abschließend wird eine zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der kriminalpolitischen Ausgangslage vorgenommen und in einem Ausblick auf eine mögliche zukünftige Ausgestaltung der sozialen Dienste der Justiz eingegangen.
Es werden Ergebnisse eines Forschungsprojekts zu Personen und Strukturen der Sozialen Dienste in der Justiz vorgestellt. Für dieses Projekt hat die Kriminologische Zentralstelle in Wiesbaden im Dezember 1994 und im Januar 1995 bundesweit sämtliche Mitarbeiter der Sozialen Dienste (N = ca. 2600, Rücklauf: 52%) schriftlich befragt. Ergänzt durch die Daten des Adressverzeichnisses der Deutschen Bewährungshilfe werden u.a. folgende Ergebnisse genannt: (1) Mit den unterschiedlichen Organisationsformen - einheitlicher Sozialer Dienst einerseits, organisatorische Trennung von Gerichtshilfe und Bewährungshilfe andererseits - lassen sich zugleich unterschiedliche Größenstrukturen der Dienststellen abbilden, (2) der Frauenanteil ist in den neuen Bundesländern höher als in den alten Bundesländern, (3) 99% der Befragten in den alten Bundesländern haben ein Studium der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik absolviert, während die Mehrzahl aus den neuen Ländern ein Qualifizierungsprogramm absolviert hat, (4) für die weitaus meisten stellt die derzeitige Tätigkeit nicht die erste Berufserfahrung dar, (5) hinsichtlich der Dienstjahre liegt der Mittelwert in den alten Bundesländern bei 13,1 in den neuen Ländern bei 2,9%, (6) 60% aller Befragten haben an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen.
Es werden Ausgangslage, Entstehungsgeschichte und Konzeption eines bundesweit angelegten Forschungsprojektes der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden zu den sozialen Diensten in der Justiz beschrieben. Die einzelnen vorgesehenen Projektteile werden kurz vorgestellt und die zentralen Fragestellungen und Themenbereiche skizziert. Es wird zugleich einem im Zuge der schriftlichen Befragung vielfach geäußerten Wunsch der Teilnehmer entsprochen, in ausführlicherer als bisher geschehener Form über die Anlage der Untersuchung und die Forschungsinteressen informiert zu werden.
Bewährungshelfer haben einerseits dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite zu stehen, andererseits den Verurteilten zu überwachen und dem Gericht Bericht zu erstatten. Diese Doppelfunktion der Bewährungshilfe von Hilfe und Aufsicht wird von bundesweit etwa 460 befragten Strafrichtern und Dienstaufsichten deutlich zugunsten des Hilfeaspektes interpretiert. Eine weitere Verselbständigung und Fortentwicklung des beruflichen Selbstverständnisses der Bewährungshilfe wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass die befragten Strafrichter ihre Anweisungsbefugnis gemäß § 56d Abs 4 StGB auch auf die betreuende und helfende Tätigkeit des Bewährungshelfers beziehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Handhabung der Dienstaufsicht und Fachaufsicht für das Tätigkeitsgebiet der Bewährungshilfe aus Sicht der befragten Bewährungshelfer und ihrer Dienstaufsichten. Die Befragungsergebnisse zeigen, dass Dienstaufsicht und Fachaufsicht unter Beteiligung von Sozialarbeitern anders ausgeübt wird. Die allerdings nur tendenziell erkennbaren Unterschiede sprechen dafür, dass fachliche Aspekte beruflichen Handelns durch die Beteiligung von Sozialarbeitern an Aufsichtsbelangen stärkere Berücksichtigung finden. Freilich ist auch darauf zu verweisen, daß eine konsequente Verknüpfung fachlicher und dienstrechtlicher Weisungsbefugnisse nicht den Vorstellungen der befragten Bewährungshelfer entspricht.
Im Umgang des Bewährungshelfers mit seinen Probanden sind eine Vielfalt von Vorgehensweisen und Methoden vorstellbar. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Bedeutung einzelner Vorgehensweisen für die Arbeit des Bewährungshelfers. Bei der Gegenüberstellung dieser Befunde mit den Vorstellungen von Dienstaufsichten und Strafrichtern zur Arbeitsweise der Bewährungshilfe wird deutlich, dass die Zielsetzungen der Bewährungshelfer auch den Erwartungen der Strafjustiz entsprechen. Hervorhebenswert ist dabei, dass von justitieller Seite der Bewährungshilfe keine Orientierung an Repressionsaspekten abverlangt wird.
Aufbauend auf den KrimZ-Forschungsergebnissen zu den Sozialen Diensten der Justiz wird der Versuch unternommen, den bestehenden Handlungsbedarf zu skizzieren und in ein handlungsorientiertes Modell zur fachlichen Fortentwicklung justitieller Sozialarbeit zu fassen. In einem mehrstufigen Vorhaben wird die Förderung und Umsetzung effektiver und effizienter Arbeitsformen unter dem Aspekt einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung angestrebt. Zu diesem Zweck sollen unter Mitwirkung der Landesjustizverwaltungen, der Fachkräfte, ihrer Verbände und Gremien Qualitätsschleifen dauerhaft eingerichtet werden. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass auch mittelfristig und langfristig fachliche Innovationen in systematischer Weise in die Arbeitsfelder Gerichtshilfe, Bewährungshilfe und vollzugliche Sozialarbeit gelangen können. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt dabei auf dem Arbeitsfeld der Bewährungshilfe.
Eine intensive Auseinandersetzung mit der Problematik der zu betreuenden Klientel ist der Bewährungshilfe angesichts der hohen Fallzahlen nur eingeschränkt möglich. Der Beitrag diskutiert Strategien im Umgang mit einer hohen Fallbelastung aus Sicht der Bewährungshelfer, ihrer Dienstaufsichten und der unterstellenden Strafrichter. Dabei wird deutlich, daß insbesondere Anregungen vorzeitiger Beendigungen einer Unterstellung vergleichsweise selten praktiziert werden. Die prinzipiell positive Resonanz derartiger Vorschläge bei den Strafrichtern sollte für die Bewährungshelfer Anlass sein, Anregungen zur Verkürzung der Unterstellungszeiten auch im Hinblick auf eine gewisse Fallentlastung künftig häufiger vorzuschlagen.