Strafrecht. Strafverfolgung. Sanktionen
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Dargestellt wird der Einfluss der globalen Furcht vor Terrorismus auf gesetzgeberische Maßnahmen in Europa anhand strafprozessualer Entwicklungen im Recht der Europäischen Union (EU) sowie im Nationalen Recht auswählter europäischer Staaten (Vereinigtes Königreich, Spanien, Deutschland und Frankreich). So hat die EU die europäische Zusammenarbeit gegen den Terrorismus intensiviert u.a. mit Rahmenbeschlüssen über einen Europäischen Haftbefehls, zur Vorratsdatenspeicherung oder zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Als problematisch eingestuft wird die Einführung sog. Terrorlisten. Anhand zweier Fälle eines Einspruchs von Personen gegen ihre Auflistung vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wird die Problematik illustriert und die Rechtsprechung hierzu nachgezeichnet. Kritisiert wird die Ausweitung der Strafbarkeit durch eine Erweiterung der Straftatbestände auf Verdachtsfälle, auf Vorbereitungshandlungen oder öffentliche Aufforderungen zu terroristischen Straftaten. Insgesamt zeigen die Trends eine Ausweitung polizeilicher Ermittlungsbefugnisse, Einschränkungen von Bürgerrechten sowie eine Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten. In einem Fazit werden die dargestellten Trends und Entwicklungen kritisch bewertet.
Es wird eine Übersicht zur Rechtsprechung des BVerfG zu verschiedenen Aspekten der Sicherungsverwahrung gegeben, wobei das Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/10 u.a.; NJW 2011, 1931) zur Verfassungswidrigkeit der geltenden Rechtslage im Fokus steht. Dabei werden vor allem die Entscheidungsgründe sowie die Ausführungen des Gerichts zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Regelung dargestellt und kommentiert. Zudem wird die Rolle des Kammerurteils des EGMR vom 13.01.2011 (6587/04; EuGRZ 2010, 25) erörtert, in welchem ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die hier in Rede stehende Maßregel angenommen wurde. Anschließend werden die Prinzipien eines Gesamtkonzepts für die Sicherungsverwahrung, die Kritik an der gegenwärtigen Normierung sowie die nachträgliche Entfristung der Maßregel diskutiert. Weiter werden die verletzten Grundrechte und das Verhältnis von innerstaatlichem Recht und EMRK dargestellt. Erläutert werden insbesondere die Maßgaben des BVerfG für eine rückwirkende Anordnung oder Verlängerung der Sicherungsverwahrung, wobei speziell der Nachweis einer andauernden psychischen Störung betrachtet wird. Abschließend wird die Sanktionsentscheidung im Erkenntnisverfahren dargestellt.
Einleitend werden der Stand der empirischen Forschung zur
lebenslangen Freiheitsstrafe (insbesondere Dauer der Verbüßung und
Gründe der Beendigung) sowie die hier begegnenden methodischen
Schwierigkeiten mitgeteilt. Ergebnisse mehrerer bundesweiter jährlicher
Abfragen der Kriminologischen Zentralstelle bei den
Landesjustizverwaltungen, die die Vollzugsaufenthalte retrospektiv
beurteilen, werden skizziert. Vergleichend werden die Ergebnisse einer am 31. März
2011 durchgeführten Stichtagserhebung über 193 Gefangene mit
lebenslangen Freiheitsstrafen im Bundesland Hessen analysiert. Insgesamt fällt die mittlere Aufenthaltsdauer derjenigen Strafgefangenen, die sich noch im Vollzug befinden, deutlich geringer aus, als diejenige ehemaliger Gefangener, deren Vollzugsdauer nach der Beendigung des Vollzugsaufenthalts festgestellt wird. Prognoseverfahren zur Schätzung der erwarteten Vollzugsdauer werden erläutert.
Kritisch betrachtet werden zwei Gesetzentwürfe, die die Strafbarkeit von Cybergrooming (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) im vorbereitenden Stadium eines sexuellen Missbrauchs von Kindern erweitern wollen: (1) Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 365/19 vom 9.8.2019), der u.a. vorschlägt, durch eine Neufassung des § 176 Abs. 6 StGB den Versuch des Cybergrooming gegenüber objektiv untauglichen betroffenen Personen oder Tatobjekten unter Strafe zu stellen, sowie (2) Gesetzesantrag des Landes Hessen (BR-Drs. 518/18 vom 16.10.2018), der nach Beratungen im Rechtsausschuss des Bundesrates eine Erweiterung des objektiven Tatbestands des § 176 Abs. 5 Nr. 3 und 4 StGB vorsieht und Kinder solchen Personen gleichstellt, die lediglich der Täter für ein Kind hält. Eine isolierte Neufassung des § 176 Abs. 6 StGB wird abgelehnt. Bedenken werden formuliert zu der von der Hessischen Landesregierung vorgeschlagenen Gleichstellung von Kindern mit Personen, die lediglich für Kinder gehalten werden können. Die in den Entwürfen vorgeschlagenen punktuellen Änderungen des Sexualstrafrechts erscheinen in der Gesamtwürdigung nicht widerspruchsfrei. Plädiert wird für eine breiter angelegte Reform des Sexualstrafrechts, die bereits durch eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Reformkommission vorbereitet wurde.
Dargestellt werden die Ergebnisse einer bundesweiten Befragung von Strafrichtern und Staatsanwälten zur Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA). Die schriftliche Befragung zum TOA und zur Anwendung des § 46a StGB wurde im Rahmen des KrimZ-Projekts zur Arbeitsweise der Sozialen Dienste in der Justiz durchgeführt. Befragt wurden 434 Strafrichter/-innen und 633 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die teilnehmenden Personen waren ausgewählten Staatsanwaltschaften, Land- und Amtsgerichten der 16 Bundesländer zugeordnet. Ziel der Befragung war es, einen Überblick zu erhalten, inwieweit der TOA derzeit im Erwachsenenbereich angewandt wird und welche Schwierigkeiten die Strafrechtspraxis bei der Durchführung des TOA sieht. Darüber hinaus wurde erfragt, wie der Täter-Opfer-Ausgleich von den durchführenden Personen bewertet wird. Die Mehrzahl der befragten Strafrichter und Staatsanwälte hatte bereits einen Täter-Opfer-Ausgleich mit erwachsenen Straftätern durchgeführt, auch wenn es sich bei den meisten um Einzelfälle handeln dürfte. Erfahrungen mit § 46a StGB liegt nur bei einem kleinen Anteil der Befragten vor. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Idee des TOA in der Strafrechtspraxis auf Zustimmung stößt, da sie vor allem die Position des Opfers im Strafverfahren nachhaltig zu stärken scheint. Die nach wie vor geringe Anwendung des TOA wird u.a. bestimmt durch sorgfältige, im Zweifelsfall eher zurücknehmende Prüfung geeigneter Fälle, geringe Erfahrungswerte, hohen Arbeitsaufwand und verhaltene Skepsis angesichts des Risikos der Verletzung von Opferinteressen und des erwartbaren Erfolgs. Mit zunehmenden Erfahrungen im Umgang mit dem TOA werden allerdings die nutzbringenden Effekte positiver eingeschätzt und die Festlegung von Eignungskriterien wird relativiert.
Anlage und Ergebnisse einer KrimZ-Untersuchung zur Gemeinnützigen Arbeit im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlicher Geldstrafen sowie der Praxis ihrer Vermittlung und Durchführung wurden auf einem Forschungskolloqium am 10. Mai 1990 einem Kreis von Experten vorgestellt. Die Teilnehmenden waren Vertreter der Justizministerien, Justizpraktiker und unmittelbar an der Vermittlung und Durchführung der Gemeinnützigen Arbeit Beteiligte sowie mit diesem Thema befasste Wissenschaftler aus der Bundesrepublik und der DDR. Der Band enthält die leicht erweiterten Beiträge der Referenten sowie einen zusammenfassenden Diskussionsbericht.
Im Rahmen eines Forschungsprojektes zur Praxis der gemeinnützigen Arbeit in der Geldstrafenvollstreckung widmet sich ein Teilprojekt der Erledigungsstruktur von uneinbringlichen Geldstrafen. Hierfür wurden Daten ausgewertet, die Rechtspfleger bei den Staatsanwaltschaften verfahrensbegleitend von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an bis zum Abschluß der Vollstreckungsverfahrens erheben. Die vorliegende Zwischenauswertung umfasst insgesamt 3350 Datensätze von Verfahren uneinbringlicher Geldstrafen an insgesamt 21 repräsentativ ausgewählten Staatsanwaltschaften. Ausgewertet wurde die Struktur der uneinbringlichen Geldstrafen, die persönlichen Merkmale der betroffenen Geldstrafenschuldner sowie die Art der Erledigung der uneinbringlichen Geldstrafen. Die Ergebnisse der Auswertung zeigen u.a., dass bei uneinbringlichen Geldstrafen 82,7 % durch Zahlung, 5,8 % durch Gemeinnützige Arbeit und 11,5 % durch Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurden. Es zeigt sich, dass die meisten Verurteilten nicht auf die formularmäßig erteilte Belehrung über die Möglichkeit der Gemeinnützigen Arbeit reagierten. Wird eine Gemeinnützige Arbeit begonnen, so verläuft sie allerdings in der Mehrzahl auch erfolgreich. Auf verschiedene Organisationsformen der Gemeinnützigen Arbeit sowie auf regionale Unterschiede im Ländervergleich und im Vergleich der einzelnen Staatsanwaltschaften wird hingewiesen.
Behandelt werden die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1990 weiterverfolgt wurde. Eingangs werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Auf eine Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und die Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale des Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. In einer ausführlichen Zusammenfassung werden die Ergebnisse abschließend bewertet und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten des neugefaßten Betäubungsmittelgesetzes setzt sich dieser Band mit Erfahrungen bezüglich der hierdurch geschaffenen Therapieregelungen, speziell mit der sog. "Zurückstellung der Strafvollstreckung" gem. § 35 BtMG, auseinander. Er basiert auf einer Fachtagung, die im Dezember 1991 in Wiesbaden stattfand, und knüpft inhaltlich an Bd. 3 dieser Reihe an, der sich ebenfalls mit Fragen von "Drogentherapie und Strafe" befaßte. Den Anfang des Buches bilden drei Beiträge über das KrimZ-Projekt "Praxis und Bewährung der §§ 35 ff. BtMG". Die darin vorgelegten Ergebnisse ziehen ein vorläufiges Resümee dieser Studie. Im Anschluß daran folgen Berichte über die Arbeit der Frankfurter Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, über Charakteristika und Trends der Drogentherapie in stationären Einrichtungen sowie über den Crailsheimer Modellversuch einer Therapie im Jugendstrafvollzug. Nach diesen Erfahrungsberichten aus Deutschland folgen zwei Kapitel über Drogentherapie und Strafjustiz in Holland und in Österreich. Die Podiumsdiskussion der Tagung wird in Form einer Sammlung von Kurzbeiträgen der Diskussionsteilnehmer dokumentiert.