Strafrecht. Strafverfolgung. Sanktionen
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Polizei und Staatsanwaltschaft sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Allerdings soll auch bei einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit die gesetzliche Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft garantiert sein. Dies führt dazu, dass die handelnden Akteure sich im Spannungsfeld von vertrauensvoller Zusammenarbeit bis hin zum Kontrollverlust der Staatsanwaltschaft bewegen und zurechtfinden müssen. Untersucht wird, wie sie das tun und welche Wirkungsmechanismen dabei eine Rolle spielen. Im theoretischen Teil werden arbeits- und sozialpsychologische Ansätze in ein gemeinsames Modell der interorganisatorischen Zusammenarbeit integriert. Mit Hilfe einer empirischen Untersuchung nach dem qualitativen Forschungsansatz, speziell nach der Grounded Theory, wird die gegenstandsbegründete Theorie des Statusarrangements von Polizei und Staatsanwaltschaft entwickelt. Abschließend werden Handlungsempfehlungen für Praktiker aus den Bereichen Polizei und Staatsanwaltschaft gegeben.
Strafrechtspraxis und Kriminologie im Dialog: Was können wir voneinander lernen? Unter diesem Thema fand vom 11. bis 16. März 1991 an der Deutschen Richterakademie in Trier eine Tagung statt, deren zentrale Idee unmittelbar mit dem Begriff des Dialoges ausgedrückt ist: Es sollte keine Veranstaltung werden, bei der die Wissenschaft im Sinne einer Einbahnstraße die Praxis mit ihren Ergebnissen (über die Praxis) konfrontiert, vielmehr war ein Austausch aufgrund eigener Berufs- bzw. Forschungserfahrung angestrebt. Das inhaltliche Gebiet, auf dem dieser Austausch am ehesten möglich erschien, war die Strafzumessungspraxis im weitesten Sinne. Ein Wechsel zwischen Plenumsveranstaltungen und Arbeitsgruppen sowie die Herkunft der Referenten, Arbeitsgruppenleiter und Teilnehmer aus Praxis und Wissenschaft schufen die äußeren Bedingungen für das Gelingen dieses Dialogs. Der vorliegende Band enthält die überarbeiteten und zum Teil erheblich erweiterten Vorträge sowie Berichte aus den Arbeitgruppen der o. g. Tagung. Die Beiträge befassen sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Strafzumessung und der individualpräventiv geprägten Sanktionen. Zugleich ist mit der Sanktionsforschung ein Kerngebiet gegenwärtiger kriminologischer Bemühungen angesprochen. Daneben gibt es Kurzbeiträge zu einzelnen Feldern: Kriminologische Einzelfallbeurteilung, Täter-Opfer-Ausgleich, Diversion, Gemeinnützige Arbeit, Strafvollzug und Wiedereingliederung sowie Untersuchungshaft und Haftalternativen. Abschließend wird die auf der Tagung geführte Diskussion zusammenfassend wiedergegeben.
Die „Häuser des Jugendrechts“ in Wiesbaden und Frankfurt am Main-Höchst, eröffnet im Dezember 2010 und im Februar 2011, sind die siebte und achte Einrichtung dieser Art in Deutschland. Sie sind Kooperationsprojekte von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe bzw. dem Amt für soziale Arbeit (HdJR Wiesbaden). Ihre Einrichtung folgt einer Empfehlung der hessischen Expertenkommission zur Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Instrumentarien zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. Die Begleitforschung hierzu erfolgte im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa (HMJIE). Sie orientierte sich an den vereinbarten Zielen im jeweiligen Konzeptionspapier. Verfahrensabläufe und Kooperationsstrukturen wurden in einem Zeitraum von 18 Monaten nach Eröffnung der beiden Einrichtungen evaluiert. Neben teilnehmender Beobachtung von Konferenzen, Besprechungen und allgemeinen Abläufen in den Häusern des Jugendrechts, der Auswertung von Falldaten wurden auch die Einschätzungen der Mitarbeiter erfragt.
Anlage und Ergebnisse einer KrimZ-Untersuchung zur Gemeinnützigen Arbeit im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlicher Geldstrafen sowie der Praxis ihrer Vermittlung und Durchführung wurden auf einem Forschungskolloqium am 10. Mai 1990 einem Kreis von Experten vorgestellt. Die Teilnehmenden waren Vertreter der Justizministerien, Justizpraktiker und unmittelbar an der Vermittlung und Durchführung der Gemeinnützigen Arbeit Beteiligte sowie mit diesem Thema befasste Wissenschaftler aus der Bundesrepublik und der DDR. Der Band enthält die leicht erweiterten Beiträge der Referenten sowie einen zusammenfassenden Diskussionsbericht.
Ergebnisse einer empirischen Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden zur Praxis der Gemeinnützigen Arbeit werden berichtet. Ziel dieser Untersuchung war es, Aufschluss über Erledigungsformen und Vollstreckungsmodalitäten bei uneinbringlichen Geldstrafen sowie über mit der Durchführung der Gemeinnützigen Arbeit verbundene Probleme und Praktiken zu erhalten. Als Datengrundlage dienten Befragungen von Rechtspflegern und anderen Beteiligten an der Vermittlung der Gemeinnützigen Arbeit sowie 400 Akten von abgeschlossenen Verfahren. Folgende Ergebnisse werden ermittelt: (1) Die Gemeinnützige Arbeit machte nur 8,5% der Fälle einer Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen gegenüber 77% Zahlungen und 14% Verbüßungen von Ersatzfreiheitsstrafen aus, (2) bei 5% der Verfahren mit der Gemeinnützigen Arbeit wurde die Geldstrafe vollständig durch Arbeit getilgt, (3) bei der Ausgestaltung der Gemeinnützigen Arbeit sind die drei Organisationsformen (Gerichtshilfe-, Vereins-, Rechtspflegermodell) entstanden. Insgesamt wird der Gemeinnützigen Arbeit ein Schattendasein bescheinigt. Eine Einführung als eigenständige Sanktion wird angesichts einer fehlenden Infrastruktur kritisch beurteilt.
Der zunehmenden Bedeutung der gemeinnützigen Arbeit im Strafrecht stehen Defizite in ihrer Ausgestaltung gegenüber. So bedürfen schon die Klärung der aktuell zulässigen Formen dieser Sanktion sowie die Beschreibung wichtiger Rahmenbedingungen (Höchstdauer, Verhältnis zu anderen Sanktionen) eingehender Analysen. Für den Bereich der Durchführung der gemeinnützigen Arbeit wird nach straftheoretischer Erörterung die Übernahme von Vorgaben aus der Arbeitspsychologie vorgeschlagen, mit denen eine einheitliche Durchführung erreicht werden kann.
Einleitend wird der Gesetzentwurf des Bundesrates vom März 1998 zu den StGB § 40a und StPO § 459a zur Verankerung der gemeinnützigen Arbeit als Hauptstrafe im Strafrecht vorgestellt. Bezweifelt wird, dass StGB § 40a Abs 1 Satz 2 mit dem Verbot der Zwangsarbeit aus GG Art 12 Abs 3 vereinbar ist. Auch der nicht festgelegte Umrechnungsmaßstab von gemeinnütziger Arbeit und Geldstrafe, die Folgen des Scheiterns der Arbeitssanktion, die Länge einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe, die fehlende Regelung der Durchführung der Arbeiten und die zeitliche Obergrenze werden kritisiert. Zu den genannten Bereichen werden Alternativen aufgezeigt. Abschließend wird festgestellt, dass dies keine taugliche Regelung der gemeinnützigen Arbeit als Hauptstrafe darstellt.
Einem generellen Trend in (West-)Europa folgend hat die Gemeinnützige Arbeit (GA) in der Bundesrepublik Deutschland während der letzten Jahre eine zunehmende Bedeutung gewonnen. Ihr Hauptanwendungsgebiet im Erwachsenenstrafrecht liegt bei den uneinbringlichen Geldstrafen als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe. Das Instrument des Artikels 293 EGStGB wurde von den Bundesländern unterschiedlich genutzt, insbesondere die Vermittlung der Gemeinnützigen Arbeit wurde organisatorisch verschieden geregelt. In dieser Situation setzt die bundesweite Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle ein. Sie ermittelt, welchen Stellenwert die Gemeinnützige Arbeit im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlicher Geldstrafen besitzt und wie sich die Praxis ihrer Vermittlung und Durchführung gestaltet. Zunächst werden der kriminalpolitische Rahmen und aktuelle Rechtsgrundlagen dargestellt und Fragestellungen und Anlage der Untersuchung beschrieben. Nach einem Überblick über die uneinbringlichen Geldstrafen und ihre verschiedenen Erledigungsformen werden die praktisch bedeutsamsten Schritte von der Anbahnung der Gemeinnützigen Arbeit über ihre Ableistung bis hin zur Beendigung analysiert. Auf Unterschiede zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften im Umgang mit GA wird eingegangen. Anschließend werden die Geldstrafenschuldner anhand ihrer sozialen und strafrechtlichen Merkmale beschrieben. Eine zusammenfassende Bewertung der Untersuchungsergebnisse schließt den Band ab.
Im Rahmen eines Forschungsprojektes zur Praxis der gemeinnützigen Arbeit in der Geldstrafenvollstreckung widmet sich ein Teilprojekt der Erledigungsstruktur von uneinbringlichen Geldstrafen. Hierfür wurden Daten ausgewertet, die Rechtspfleger bei den Staatsanwaltschaften verfahrensbegleitend von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an bis zum Abschluß der Vollstreckungsverfahrens erheben. Die vorliegende Zwischenauswertung umfasst insgesamt 3350 Datensätze von Verfahren uneinbringlicher Geldstrafen an insgesamt 21 repräsentativ ausgewählten Staatsanwaltschaften. Ausgewertet wurde die Struktur der uneinbringlichen Geldstrafen, die persönlichen Merkmale der betroffenen Geldstrafenschuldner sowie die Art der Erledigung der uneinbringlichen Geldstrafen. Die Ergebnisse der Auswertung zeigen u.a., dass bei uneinbringlichen Geldstrafen 82,7 % durch Zahlung, 5,8 % durch Gemeinnützige Arbeit und 11,5 % durch Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurden. Es zeigt sich, dass die meisten Verurteilten nicht auf die formularmäßig erteilte Belehrung über die Möglichkeit der Gemeinnützigen Arbeit reagierten. Wird eine Gemeinnützige Arbeit begonnen, so verläuft sie allerdings in der Mehrzahl auch erfolgreich. Auf verschiedene Organisationsformen der Gemeinnützigen Arbeit sowie auf regionale Unterschiede im Ländervergleich und im Vergleich der einzelnen Staatsanwaltschaften wird hingewiesen.
Für den Umgang mit sog. "gefährlichen Straftätern" sieht das zweispurige deutsche Kriminalrecht als Alternative zu Strafen die "Maßregeln der Besserung und Sicherung" vor. Diese umfassen als freiheitsentziehende Maßnahmen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung. In der langfristigen Entwicklung der gerichtlichen Anordnungen zur Unterbringung nach § 63 StGB und Sicherungsverwahrung (im Vergleich auch der Lebenslangen Freiheitsstrafe) zeigen sich mehr oder weniger deutliche Anstiege. Ergebnisse neuerer Studien zur Legalbewährung nach Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen jedoch auf eher niedrige Rückfallraten hin. Nach hier vertretener Ansicht zeigt sich anhand dieser Zahlen und Analysen, dass die Gefährlichkeit der untersuchten Personen häufig überschätzt wird.