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Zusammengefasst dargestellt werden Ergebnisse eines Projektes, das am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen im Auftrag des Bundesamtes für Justiz unter dem Namen „Bundesweite Evaluation der Führungsaufsicht unter besonderer Berücksichtigung der Reformen 2007 und 2011“ durchgeführt wurde. Für die empirische Untersuchung wurden auf Basis einer ausführlichen rechtswissenschaftlichen Analyse zunächst die vorliegenden statistischen Daten zur Führungsaufsicht ausgewertet, daneben erfolgte im Jahr 2012 eine bundesweit angelegte Aktenanalyse von Führungsaufsichtsfällen (N = 606 Verfahrensakten mit laufenden oder beendeten Führungsaufsichten). Ergänzend wurde eine Befragung von verschiedenen Akteuren der Führungsaufsicht (Führungsaufsichtsstellen, Bewährungshilfe, Strafvollstreckungsgerichte, forensische Ambulanzen, Maßregeleinrichtungen nach § 63 StGB und § 64 StGB) sowie Einzelinterviews und Expertendiskussionen mit insgesamt 52 Führungsaufsichtsakteuren durchgeführt. Die Ergebnisse werden diskutiert und rechtspolitisch eingeordnet.
Vorgestellt wird die Evaluation des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes (HmbResOg). Kernelement des HmbResOg ist das „integrierte Übergangsmanagement“. Das Übergangsmanagement umfasst u. a. intensivierte entlassungsvorbereitende Maßnahmen für Straffällige und das Angebot einer kontinuierlichen Begleitung für die Phase des Übergangs. Neben der Überprüfung, ob die Ziele des HmbResOg (Wiedereingliederung von Straffälligen, Wiedergutmachung des durch die Straftat entstandenen Schadens und Wiederherstellung des sozialen Friedens) erreicht werden konnten, sollen Verbesserungsbedarfe ermittelt und rechtspolitische Schlussfolgerung ermöglicht werden. Zu diesem Zweck wird auf ein Mixed-Methods-Design zurückgegriffen, dass rechtsdogmatische Analysen, Interviews, standardisierte Befragungen und Aktenanalysen umfasst. Es wird konstatiert, dass die Angebote des HmbResOG sich vor allem bei weiblichen sowie jugendlichen und heranwachsenden Klienten bzw. Klientinnen positiv auf den Resozialisierungsprozess auswirken. Akteure der Opferhilfe und der Prävention geben hingegen an, dass das Inkrafttreten des HmbResOG sich nicht auf ihre Arbeit auswirkt, wobei sie das Inkrafttreten prinzipiell als positiv erachten. Verbesserungsbedarfe werden u. a. in der Kooperation zwischen den beteiligten Akteuren bzw. Akteurinnen und bei den Wohn- und Unterkunftsmöglichkeiten für Haftentlassene gesehen. Darüber hinaus wird z. B. empfohlen, die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug zu vermeiden und die Möglichkeiten haftvermeidender Maßnahmen verstärkt zu prüfen.