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Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2021
(2023)
In der seit 20 Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2021 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 95 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2021 beendet wurde, wurden 52 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 18,1 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 29 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 14 Personen verstarben während der Strafverbüßung.
Im 26. Jahr der Erhebungsreihe zur Situation in den sozialtherapeutischen Einrichtungen zeigt sich eine weitere Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten. In diesem Berichtsjahr wurde eine sozialtherapeutische Einrichtung geöffnet und eine geschlossen, sodass weiterhin 71 Einrichtungen vorhanden sind, die geringfügig weniger Haftplätze zur Verfügung stellen konnten als im Vorjahr. Dennoch wird weiterhin die Tendenz einer Versorgungssättigung gesehen, obwohl die Zahl der Gefangenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen geringfügig sank. Folglich lässt sich auch eine sinkende Belegungsquote beobachten, ein Trend, der sich seit einigen Jahren fortsetzt. In diesem Jahr sank der Anteil der Gefangenen, die älter als 50 Jahre alt sind leicht, wobei der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden sich ebenfalls weiter verringerte. Sexualstraftäter*innen stellten wieder die Hälfte der Inhaftierten in der Sozialtherapie. Der Anteil der Gefangenen, die keine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen innehatten oder höchstens zu Ausführungen zugelassen waren, betrug in diesem Jahr etwas mehr als 82%, was einem neuen Höchststand entspricht. Die Fachdienstausstattung blieb auf gleichbleibend günstigem Niveau mit lediglich 5,7 Haftplätzen auf einer Fachdienststelle. Weitere Ergebnisse und Entwicklungen werden im Bericht dargestellt.
Aufgrund entscheidender Vorteile von (onlinebasierten) Selbstbeschreibungsverfahren im Kontext der Rückfallrisikoprognostik sowie vielversprechenden Studienergebnissen zur Bedeutung testpsychologischer Verfahren im Rahmen der Diagnostik und Prognose bei straffälligen Personen wurden im Rahmen eines mehrjährigen Forschungsprojektes als Teil des größeren Verbundprojektes „@myTabu – Online-Intervention für entlassene Kindesmissbrauchstäter während der Bewährungs- oder Führungsaufsicht“ drei Verfahren zur Erfassung von akut- und stabil-dynamischen Rückfallrisikofaktoren und deviantem sowie delinquentem Verhalten entwickelt: der Acute-SR, der Stable-SR und die Checklist of Behavioral Misconduct (CMC). Alle drei Verfahren wurden innerhalb einer multimethodalen Längsschnittstudie an einer repräsentativen Stichprobe von n = 175 Personen, die wegen einer pädosexuellen Straftat verurteilt wurden, validiert. Die Entwicklung und Anwendung der Verfahren werden im vorliegenden Manual ausführlich dargestellt und Forschungsergebnisse zu den Gütekriterien der drei Verfahren berichtet.
Straftäter, denen gegenüber in den Jahren 1999/2000 anlässlich eines Sexualdeliktes Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, bilden die Probanden der vorliegenden Untersuchung. Im Zentrum des Forschungsinteresses stand die Frage, wie es Strafgerichte mit der Ermittlung, Prüfung und Darstellung täter- und tatbezogener Faktoren halten, und zwar nicht nur in den Urteilen, die zur Anordnung der Maßregel führten, sondern auch in zuvor gegenüber den Probanden ergangenen Entscheidungen, die häufig ebenfalls auf erhebliche Tatvorwürfe zurückgehen. Im Rahmen der dafür durchgeführten Strafaktenanalyse fand die Frage nach Häufigkeit und Inhalt forensisch-psychiatrischer Begutachtungen besondere Beachtung. Den Ergebnissen der Studie sind Ausführungen zur Entwicklung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - bis hin zu jenen Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft traten - sowie zur Praxis der Anordnung und Unterbringung vorangestellt. Ergänzt werden die Darlegungen durch acht ausführliche Fallskizzen, die sich im Anhang befinden, aber dennoch auch einen Einstieg in die Thematik bieten können.
Die vorliegende Forschungsdokumentation zu vollzugsbezogenen Projekten ist in Zusammenarbeit mit GESIS - Leibniz Institut für Sozialwissenschaften entstanden. Dokumentiert werden Studien aus den Jahren 1987 bis 2010, die in den einschlägigen Fachdatenbanken der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) und des GESIS - Leibniz-Instituts für Sozialwissenschaften nachgewiesen sind. Die Dokumentation enthält u.a. Forschungsarbeiten zu den Gefangenen (psychosoziale Lage, Drogen, Gewalt und Suizid, junge Männer, Frauen, Ausländer, Sexualstraftäter, Rückfällige), zu Aspekten von Planung und Gestaltung (Soziales Training, Behandlung, Bildung und Arbeit, Sport, Entlassungsvorbereitung und Vollzugslockerungen), Vollzugspersonal und externen
Helfern sowie Gefängnisarchitektur und historischen Fragen.
Ein Merkmal, das uns und unser Leben entscheidend prägt, ist das Geschlecht. Allerdings ist auch in der Kriminologie das Mann-Sein immer noch das Maß aller Dinge, was sich schon darin zeigt, dass es den Terminus "Männerkriminalität" nicht gibt, wohl aber denjenigen der "Frauenkriminalität", mit dem Täterinnen als "Abweichung von der Abweichung" herausgestellt werden. Ein besonders irritierender doppelter Normverstoß liegt vor, wenn Frauen mit Gewalt- oder Sexualdelikten in Erscheinung treten. Diese Täterinnen werden in der Öffentlichkeit - wenn ihr Verhalten nicht sowieso übersehen oder bagatellisiert wird - als Opfer (ihrer Vergangenheit oder Gegenwart), Ungeheuer oder pathologischer Fall wahrgenommen. Aber nur wer Frauen als "wirkliche" Täterinnen - und zwar auch und gerade im Gewalt- und Sexualbereich - akzeptiert, kann zum einen ihre Opfer bemerken und zum anderen ihre geschlechtstypischen Sozialisations- und Lebensbedingungen wahrnehmen. Dies ist zwingende Voraussetzung, um mit ihnen erfolgreich arbeiten und weitere Taten verhindern zu können. Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) führte im Oktober 2008 eine interdisziplinäre Fachtagung zu dem Thema "Täterinnen - Befunde, Analysen, Perspektiven" durch, deren Ergebnisse im vorliegenden Band dokumentiert sind.
Aktuelle und verlässliche statistische Nachweise über Struktur und Entwicklung der registrierten Kriminalität, über die Tätigkeit der Instanzen der Strafverfolgung, über die verhängten Rechtsfolgen und über deren Auswirkungen im Sinne der Legalbewährung sind unerlässliche Grundlage für staatliche Planung, Entscheidung, Organisation und Kontrolle. Neben der Aufgabe, statistisches Zahlenmaterial für Parlament, Regierung und Verwaltung zur Verfügung zu stellen, dienen amtliche Datensammlungen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege auch dazu, für Öffentlichkeit und Wissenschaft relevantes Informationsmaterial zu liefern. In diesem Band werden die Defizite des bestehenden kriminalstatistischen Systems in Deutschland anschaulich dargestellt. Expertinnen und Experten aus England und Wales, Schweden und der Schweiz berichten über Lösungen im Bereich der Kriminalstatistik, welche in gewisser Weise auch als Vorbilder für eine Reform des Systems der Kriminalstatistik in Deutschland in Betracht kommen. Schließlich werden Möglichkeiten der Verschlüsselung von Personendaten für Forschungszwecke erläutert. Die Beiträge sind aus einer Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) und des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) hervorgegangen, die im April 2008 in Berlin stattfand.
Die im Band enthaltenen Beiträge gehen auf eine von der KrimZ 2007 in Wiesbaden veranstaltete Fachtagung zurück. Sie geben einen praxisbezogenen Überblick mit kritischen Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen in der Strafrechtspflege, die man mit dem Stichwort „Privatisierung" zusammenfassen kann. Dabei geht es auch um Vergleichsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Praxisfeldern, gehen Überlegungen zur Modernisierung und Optimierung öffentlicher Aufgaben doch weit über den Strafvollzug hinaus. Zwar werden Privatisierungen auch im sensiblen Bereich des Strafrechts in einigen Ländern eher als selbstverständlich angesehen als in Deutschland. Dennoch werden für die Sozialen Dienste der Justiz je nach Bundesland gegenwärtig recht unterschiedliche Reformen angestrebt. Im Strafvollzug erproben die Länder verschiedene Modelle der Kooperation mit privaten Unternehmen. Am weitesten gediehen sind die Privatisierungsbestrebungen im Bereich psychiatrischer Krankenhäuser einschließlich des Maßregelvollzugs.
Gewalt gilt in unserer Gesellschaft als unannehmbare Form persönlicher Auseinandersetzung, der durch möglichst lückenlos angelegte Tatbestände des Strafrechts zu begegnen ist. Dabei geht es nicht nur um Gewaltkriminalität auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Seit einigen Jahren werden in Gesetzgebung, Polizei und Strafrechtspraxis, aber auch durch Frauenhäuser, Einrichtungen der Jugendhilfe, Beratungsstellen und nichtstaatliche Organisationen vielfältige Anstrengungen gegen Gewalt im privaten Raum unternommen. Dabei werden strafrechtliche Verbote zunehmend durch flankierende Regelungen wie das Recht auf gewaltfreie Erziehung und das Gewaltschutzgesetz ergänzt. Der vorliegende Band geht zurück auf eine 2006 von der KrimZ veranstaltete Fachtagung und bietet einen praxisbezogenen Überblick über aktuell bedeutsame Formen von Gewalt in Partnerbeziehungen und in der Familie. In diesem Zusammenhang greift er die neuesten Entwicklungen in der Rechts- und Kriminalpolitik ebenso auf wie praktische Präventionsansätze und -modelle.
Kooperation findet nur statt, wenn sie sich für die Beteiligten lohnt. Scheint der persönliche Einsatz unverhältnismäßig, die eigene Souveränität gefährdet, das gemeinsame Ziel doch mehr das des Anderen zu sein, bleibt es häufig bei halbherzigen Versuchen. Unterschiede in den Aufgaben und Befugnissen, Handlungsformen und Rahmenbedingungen von Jugendhilfe sowie Justiz stellen zusätzliche Hindernisse dar, die durch Informationsmängel und Vorurteile verstärkt werden. Die Problematik kann sich weiter verschärfen, wenn es um von Sexualdelikten betroffene Kinder geht, da den Beteiligten der vermeintlich beste Weg dann besonders wichtig, dieser aber mit speziellen Schwierigkeiten gepflastert ist. Um die Kooperation von Jugendhilfe und Justiz bei Sexualdelikten gegen Kinder näher zu beleuchten, veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) im März 2006 in Wiesbaden eine interdisziplinäre Fachtagung. Der vorliegende Band enthält die Schriftfassungen der dort gehaltenen Vorträge. Die Autorinnen und Autoren widmen sich relevanten Fragen aus dem Straf- und Familien- sowie Kinder- und Jugendhilferecht, stellen Forschungsergebnisse zur Zusammenarbeit vor und berichten aus langjährigen erfolgreichen Kooperationen. Hinzu kommen Informationen über die Sozialpädagogische Prozessbegleitung und das Gerichtswissen von Kindern sowie Aufforderungen, bestimmte Fehler bei der Verdachtsbegründung zu vermeiden und bei alledem immer das Kind im Blick zu behalten.
Seit mehreren Jahren richtet sich die öffentliche Aufmerksamkeit verstärkt auf Formen der Kriminalität, die durch Ideologien oder Vorurteile bestimmt sind. Dies gilt z. B. für „Hasskriminalität" gegen (vermeintliche) Angehörige von Minderheiten, für „politisch motivierte Kriminalität" gegen Repräsentanten oder Symbole eines Staates, der von den Tätern gewaltsam bekämpft wird, aber auch - spätestens seit dem 11. September 2001 - für Straftaten militanter Islamisten. Die Motive für solche Straftaten werden häufig unter dem Begriff des „Extremismus" zusammengefasst, der damit in einem weiteren Sinne als dem polizeilichen Verständnis verwendet wird. In Kooperation mit der Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) am 24. und 25. November 2005 in Wiesbaden eine interdisziplinäre Fachtagung zu dem Thema „Extremistische Kriminalität - Kriminologie und Prävention". Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse dieser Veranstaltung. Die Schriftfassungen der Referate werden dabei ergänzt durch eine „Bibliographie zur extremistischen Kriminalität", die das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit der Bibliotheken des Bundeskriminalamtes und der KrimZ ist. Ziel der Tagung war es, den aktuellen Erkenntnisstand zu Kernpunkten der Thematik aus unterschiedlicher Perspektive zu betrachten und zu diskutieren sowie Perspektiven für die Zukunft, namentlich Möglichkeiten der Prävention, aufzuzeigen.
Gegenstand der empirischen Untersuchung sind die Schleswig-Holsteinischen Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten und ihre Umsetzung in die Praxis. Die Untersuchung setzt zunächst an 1015 Fällen an, die in Diversionserfassungsbögen des ersten Halbjahres 2000 bei den einzelnen Staatsanwaltschaften Schleswig-Holsteins hinterlegt waren. Um ein umfassendes Bild über die Wirkungen und Handhabung der Richtlinien in der Praxis zu gewinnen, wurde eine vergleichende Aktenanalyse durchgeführt. Hierbei wurden n = 320 Fälle aus dem ersten Halbjahr 2000 aus ganz Schleswig-Holstein, bei denen gemäß der Diversionsrichtlinien verfahren wurde, mit n = 160 vergleichenbaren Fällen aus dem ersten Halbjahr 1998, unmittelbar vor Einführung der Richtlinie, verglichen. Zusätzlich wurden Befragungen mittels Interviewbögen bei Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden durchgeführt. Nach einem Überblick über die Diversion werden die schleswig-holsteinischen Richtlinien zunächst vorgestellt und eingeordnet. Die Auswertungen und Analysen der Diversionserfassungsbögen und Akten zeigen, dass die Beschuldigten in der Regel Ersttäter sind, im Durchschnitt 15,5 Jahre alt und Bagatelldelikte verübten. Die Tatmotivation ist überwiegend als "jugendtypisch" einzuordnen. Die Diversion dient bei diesen Beschuldigten der Verdeutlichung von Regeln und Normen, eine besondere erzieherische Einflussnahme erscheint nicht nötig. Diskutiert werden rechtsstaatliche Bedenken gegenüber dem schleswig-holsteinischen Diversionskonzept. Auf positive Entwicklungen im Zuge der Einführung der Richtlinien wird hingewiesen. In einem Resümee werden Hinweise für die Weiterentwicklung schneller und flexibler Reaktionen auf leichte Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden gegeben.
Vorgelegt wird eine empirische Untersuchung zur Verurteilungspraxis bei Delikten im Zusammenhang mit Schleusungskriminalität. Die strafrechtliche Seite dieses Phänomens wird in §§ 96 und 97 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (früher§§ 92a und 92b des Ausländergesetzes) als Beihilfe oder Anstiftung zur unerlaubten Einreise beziehungsweise zum unerlaubten Aufenthalt umschrieben. Diese abstrakte gesetzliche Umschreibung der Schleuserkriminalität wird durch die vorliegende Untersuchung veranschaulicht, indem dargestellt wird, welche Lebenssachverhalte in der Vergangenheit vor deutschen Gerichten zu einer rechtskräftigen Entscheidung wegen des Einschleusens von Ausländern führten. Hierzu wurden die Akten von rund 200 Strafverfahren aus Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ausgewertet. Die Ergebnisse werden nach Fallgruppen unterteilt dargestellt. Daneben finden sich Ausführungen zu einzelnen Rechtsproblemen, die das Phänomen der Schleuserkriminalität mit sich bringt, sowie eine kritische Würdigung der untersuchten Entscheidungen im Lichte der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ferner wird untersucht, ob sich statistische Zusammenhänge zwischen bestimmten Umständen der Taten oder der Strafverfahren (z. B. Anzahl der Geschleusten, Dauer der Untersuchungshaft) und dem Strafmaß ausmachen lassen.
Kriminalpolitik und Strafrecht haben in den letzten Jahren eine Gruppe von Straftätern wieder entdeckt: die der so genannten „gefährlichen Straftäter". Auf diese Gruppe zielen einige neuere Gesetzesänderungen im Sexualstrafrecht, aber auch bei den kriminalrechtlichen Maßregeln und im Strafvollzugsrecht. Einzelne Kriminalfälle scheinen Anlässe für immer neue Vorschläge zu bieten, das Strafrecht umzugestalten. Es stellt sich die Frage, ob diese relativ kleine Gruppe der „gefährlichen Straftäter" tatsächlich eine besondere Problemgruppe für Kriminalpolitik und Strafrechtspraxis ist oder ob ihre Bedeutung eher überschätzt wird. Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) veranstaltete am 15. und 16. November 2004 in Wiesbaden eine interdisziplinäre Fachtagung, in deren Rahmen das komplexe Thema aus der Sichtweise und Erfahrung mehrerer Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft erörtert wurde. Die Ergebnisse der Veranstaltung sind im vorliegenden Band dokumentiert.
Obwohl nur ein kleiner Teil der Straftäter als „gefährlich" anzusehen ist, handelt es sich dabei doch um eine Gruppe, die als äußerst schwierig und problematisch gilt, nicht zuletzt deshalb, weil die von ihnen verübten Delikte häufig mit besonders schweren Folgen für die Opfer verbunden sind. Die Öffentlichkeit reagiert darum bereits auf einzelne derartige Kriminalfälle ausgesprochen sensibel und fordert bezüglich solcher Täter nachhaltig ein hohes Maß an Sicherheit und Opferschutz ein. Immer wieder zielen deshalb auch rechtspolitische Diskussionen und Gesetzesänderungen im Straf- und Strafvollzugsrecht auf diese Problemgruppe der Kriminalpolitik. Die vorgelegte Studie geht der Frage nach, ob es eine statistisch nicht zu vernachlässigende und damit kriminalpolitisch bedeutsame Tätergruppe gibt, die nach der bis zum 28.7.2004 geltenden bundesgesetzlichen Rechtslage trotz fortbestehender Gefährlichkeit in Freiheit entlassen werden musste und damit ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinheit darstellt. Vor dem Hintergrund einer differenzierten strafrechtlichen Analyse werden die Resultate einer empirischen Untersuchung von Gewalttätern im hessischen Justizvollzug vorgestellt. In die Untersuchung einbezogen wurden 414 in den hessischen Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe I einsitzende Gewalttäter, die zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen weder eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus noch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Ziel der Untersuchung war es dabei nicht, für die einzelnen Gewalttäter anhand der erhobenen Daten eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, sondern eine gruppenstatistische Aussage über das Ausmaß des vorhandenen Gefährlichkeitspotentials zu ermöglichen. Zwei Falldarstellungen ergänzen die quantitativ angelegte Analyse. Diskutiert werden anschließend Fragen des rechtlich und praktisch angemessenen und erforderlichen Umgangs mit gefährlichen Gewalttätern. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, der alternative Lösungsansätze gegenübergestellt werden.
Rückfallforschung
(2004)
Rückfall gehört zu den zentralen Kategorien der Kriminologie, Strafrechtspraxis und Kriminalpolitik. Gerade in den letzten Jahren hat sich die Fachöffentlichkeit, aber auch die breite Öffentlichkeit, wieder verstärkt mit Rückfallfragen befasst. So waren rückfällige Sexualstraftäter Auslöser für eine Kriminalpolitik, die den Sicherungsgedanken verstärkt zur Geltung bringt. Automatische Strafschärfungen bei Wiederholungstaten führen in den USA zu überfüllten Gefängnissen (nach dem Motto: "three strikes and you are out"). Auch die Kriminologie beschäftigt sich wieder zunehmend mit Mehrfachauffälligen oder Intensivtätern bzw. ganz generell mit kriminellen Karrieren. Der vorliegende Band geht zurück auf eine Fachtagung zur Rückfallforschung, die im Frühjahr 2001 am Bundesministerium der Justiz in Bonn stattfand. Die Expertinnen und Experten befassen sich in den teils aktualisierten Beiträgen aus unterschiedlichen Perspektiven mit Ansätzen, Methoden und Erkenntnismöglichkeiten der Rückfallforschung. Im Zentrum steht die Auseinandersetzung mit der neuen Rückfallstatistik, die erstmals Aussagen über alle strafrechtlich Sanktionierten in Deutschland trifft. Abschließend wird ein internationaler Vergleich rückfallstatistischer Untersuchungen vorgenommen, wobei Länder einbezogen sind, die in Datenlage und Methodik Besonderheiten gegenüber Deutschland aufweisen: Schweden, Österreich und die Schweiz.
Exhibitionistische Handlungen galten lange Zeit als harmlose Sexualdelikte, ein Exhibitionist als Paradebeispiel des monotropen Sexualdelinquenten, der lebenslang bei einem einzigen Tatmuster bleibt. In der Diskussion über den richtigen Umgang mit Sexualstraftätern, die mehrfach Verschärfungen des Sexualstrafrechts zur Folge hatte, spielten exhibitionistische Taten zunächst keine Rolle. Aufgeschreckt durch einige Männer, die vor gravierenderen Sexualdelikten schon mit Exhibitionen aufgefallen waren, und vermeintlich abgesichert durch empirische Befunde, nach denen ein derartiges Steigerungsverhalten so selten nicht sei, werden Exhibitionisten nunmehr als "gewalttätige Sexualverbrecher im Wartestand" gesehen. Ausgehend von der Studie „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern", die die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) durchführte, wird die Frage, ob exhibitionistische Handlungen „Einstiegsdelikte" in spätere sexuell motivierte Gewaltkriminalität sein können, aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Jutta Elz stellt die rechtlichen Grundlagen und Widersprüche des § 183 StGB dar und wertet Dunkelfeldstudien und Rechtspflegestatistiken aus. Hans-Ludwig Kröber beschreibt die Erscheinungsformen des Exhibitionismus und erläutert darauf bezogene psychodynamische, ethologische und psychiatrische Theorien. Im Kontext der Daten der KrimZ-Studie zeigt Jutta Elz anschließend den bisherigen Wissensstand zum Steigerungsverhalten von Exhibitionisten und die damit verbundenen inhaltlichen und methodischen Probleme auf. Jörg-Martin Jehle und Sabine Hohmann-Fricke dokumentieren anhand von Bundeszentralregistereintragungen die Rückfälligkeit von über 1.000 Personen, die wegen exhibitionistischer Straftaten verurteilt wurden. Schließlich analysiert Hans-Ludwig Kröber die Frage anhand der Fallgeschichten von begutachteten Probanden, die exhibitionistische Taten und zudem Sexualdelikte mit Körperkontakt begangen hatten.
Mit der ersten Stufe der Föderalismusreform ist 2006 die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder übergegangen. Mittlerweile gelten in allen Ländern eigene Gesetze für den Jugendstrafvollzug. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben auch für den Justizvollzug an Erwachsenen neue Landesgesetze eingeführt. Anderswo wird neues Landesrecht vorbereitet. Das gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft und der Sicherungsverwahrung. Aber auch sonst spielen die Länder im Strafrecht keine Nebenrolle. Die Justiz ist in Deutschland traditionell weitgehend Ländersache, und wichtige Gesetzesänderungen der letzten Jahre gehen auf Entwürfe des Bundesrates zurück. In diesem Zusammenhang werden Strafrechtsreformen im Bundesstaat auch von außen zu betrachtet und damit auf einer allgemeineren Ebene thematisiert. Die Beiträge des Bandes gehen auf eine Tagung der KrimZ im Oktober 2010 in Wiesbaden zurück.
Immer rasanter werden im Nachgang zu medial entsprechend aufbereiteten Kriminalfällen Verschärfungen im Straf-, Strafprozess- und Sanktionenrecht gefordert. Gleichzeitig zeigt die aktuelle kriminalpolitische Landschaft eine Vielzahl neuer Vorhaben und Modelle auf, um auf die heutigen Erscheinungsformen von Kriminalität sachgerecht und im Sinne einer "rationalen Kriminalpolitik" zu reagieren. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle vom 7. bis 9. Mai 2003 in Wiesbaden eine Fachtagung, in der neben der Betrachtung grundsätzlicher Fragen neue Konzepte, Modelle und Evaluationen vorgestellt und diskutiert wurden. Präsentiert wurden u.a. auch drei empirische (Kooperations-)Evaluationen der KrimZ aus dem Forschungsprojekt zu der Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften und dem Ermittlungsverhalten der Polizei. Der vorliegende Band enthält die Beiträge der Fachtagung, ergänzt durch einen Diskussionsbericht.
Erst in den letzten Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Kinder, Jugendliche und Heranwachsende nicht lediglich Opfer von Sexualstraftaten sind, sondern auch als sexuell deviante Täter in Erscheinung treten. So war nach der Polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2002 etwa jeder vierte Tatverdächtige, dem sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde, unter 21 Jahre alt. Deshalb, aber auch aufgrund des Befundes, dass ein erheblicher Teil der erwachsenen Sexualstraftäter bereits in jungen Jahren mit sexuellen Übergriffen auffällt, ist es zum effektiven Schutz junger Menschen vor sexueller Gewalt erforderlich, möglichst frühzeitig einsetzende Interventionsstrategien zu entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant daher die Durchführung eines Modellprojektes "Qualitätsstandards für den professionellen Umgang mit minderjährigen sexuell devianten Tätern und Täterinnen". Zur Vorbereitung dieser Maßnahme wurde die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ), die sich seit mehreren Jahren mit Fragen der Sexualdelinquenz befasst, beauftragt, die vorliegende Bestandsaufnahme zu erstellen. Nach einer detaillierten Aufbereitung der Daten amtlicher Rechtspflegestatistiken werden verschiedene empirische Studien zur Sexualdelinquenz junger Menschen dargestellt. In einer Sonderauswertung werden jugendspezifische Ergebnisse aus dem 2002 bis 2006 durchgeführten Projekt der KrimZ zur "Legalbewährung und kriminellen Karriere von Sexualstraftätern" präsentiert. Die Zusammenschau richtet sich insbesondere an all jene Personen, die während ihrer beruflichen Tätigkeit - etwa in Beratungsstellen und Jugendämtern, bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht - mit sexuell devianten jungen Tätern konfrontiert sind. Gleichzeitig zeigt sie weitergehenden Forschungsbedarf auf, auch im Hinblick auf die wissenschaftliche Begleitung laufender und zukünftiger therapeutischer Behandlungsmaßnahmen.
Das Opfer im Strafprozess ist in der jüngsten Zeit mehr denn je in den Brennpunkt kriminalpolitischer und kriminologischer Diskussion gerückt. Merkmale dieser "Repersonalisierung des strafrechtlichen Denkens" waren neben den letzten gesetzgeberischen Initiativen, welche die Rechtsstellung des Verletzten im Strafprozess beständig aufwerteten, nicht zuletzt eine - auch im deutschsprachigen Raum längst etablierte - lebhafte viktimologische Forschung. Kaum ein anderer strafprozessualer Bereich wird dabei so sehr von unterschiedlichen Disziplinen und Berufsständen, mit denen schließlich auch das Opfer in den verschiedenen Phasen des Strafprozesses konfrontiert wird, geprägt. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) vom 13. bis 15. November 2002 in Wiesbaden eine Fachtagung zu dem Thema "Opfer von Straftaten - Kriminologische, rechtliche und praktische Aspekte". Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse dieser Veranstaltung, in deren Rahmen das komplexe Thema aus der Perspektive namhafter Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen betrachtet wurde. Der Band schließt mit einem Diskussionsbericht zur Fachtagung.
In der Folge kriminalpolitischer Diskussionen zur Einführung eines polizeilichen "Strafgeldes" bei Ladendiebstählen stellte 1999 eine aus Vertretern der bayerischen Staatsministerien des Innern und der Justiz zusammengesetzte Arbeitsgruppe Überlegungen an, ob die Polizei vor Ort durch eine Erweiterung von § 132 StPO ermächtigt werden sollte, auch von Inländern mit festem Wohnsitz eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Aufgrund gewichtiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine solche Regelung schlug die Arbeitsgruppe im Ergebnis vor, ohne Änderung des geltenden Rechts in einem Modellversuch zunächst ein Verfahren auf freiwilliger Zahlungsbasis des Beschuldigten durchzuführen. Im Modellversuch wurde die Polizei ermächtigt, von einem auf frischer Tat ertappten Erstauffälligen auf freiwilliger Basis einen Geldbetrag, den Soforteinbehalt, erheben zu können, mit dem die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt wird, sofort das Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO abzuschließen. Als Ziele wurden die Beschleunigung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens bei einem Massendelikt sowie die Stärkung des polizeilichen Auftretens vor Ort und damit der Präventivwirkung im Bereich des Ladendiebstahls verbunden. Mit der empirischen Evaluation des Modellversuchs "Soforteinbehalt" bei Ladendiebstählen in Nürnberg, der im Oktober 2000 startete, wurde die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) beauftragt. Präsentiert werden die Auswertungen empirischer Daten der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 durchgeführten Begleitforschung. Auf Grundlage der polizeilichen, von der KrimZ erhobenen und verarbeiteten Daten wird dargestellt, bei welchen Taten und bei welchen Tätern der Modellversuch erfolgreich oder eben nicht erfolgreich verlief. Es wird erörtert, ob der geänderte Verfahrensablauf von den Beteiligten angenommen wird und inwieweit er sich als "wirksam" erwiesen hat. Die sich anschließende multivariate Analyse liefert ein statistisches Erklärungsmodell für den Modellversuch, bevor eine Beurteilung zu den durch das Projekt erzeugten Präventivwirkungen abgegeben wird.
Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) befasst sich seit Ende 1996 in einem mehrstufigen Forschungsvorhaben mit der Thematik "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern". Im Rahmen dieses Projektes sind bereits drei separate Bände in der Schriftenreihe "Kriminologie und Praxis" erschienen. Während die bisherigen Publikationen die Ergebnisse zu den sexuellen Missbrauchs- bzw. Gewaltdelikten zum Gegenstand haben bzw. auf Täter abstellen, bei denen aus Anlass einer Sexualstraftat eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angeordnet wurde, widmet sich die vorliegende Studie jenen Tätern, die laut Bundeszentralregister im 1. Halbjahr 1987 in der DDR wegen der Begehung eines Sexualdeliktes rechtskräftig verurteilt worden waren. Nach einem Überblick über die einschlägigen Straftatbestände in der DDR und die dortige statistische Erfassung der (Sexual-)Delinquenz wird das Design der Studie vorgestellt. Der Erhebungsgruppe gehören 148 Personen an. Die Verlaufsstudie wird in zwei Schritten durchgeführt: (1) Analyse von Bundeszentralregisterauszügen zur Ermittlung der auszuwertenden Verfahren sowie zur Erhebung eventueller Vorbelastungen und Folgeverurteilungen der Probanden, (2) Auswertung der Strafakten zu den jeweiligen Bezugsentscheidungen aus dem ersten Halbjahr 1987. Es folgt die Präsentation der Projektergebnisse, wobei die Untersuchungsgruppe für eine differenziertere Betrachtung nach Delikten (Sexueller Missbrauch, Sexuelle Gewaltkriminalität, Sexuelle Belästigung) unterteilt wird. Dabei werden die Täter zunächst - unabhängig von der Frage der Rückfälligkeit - hinsichtlich biographischer Merkmale dargestellt, gefolgt von Daten, die sich mit dem Tatgeschehen und dem Ermittlungsverfahren sowie der Verurteilung und der Amnestie aus 1987 befassen. Danach wird der Rückfallaspekt zuerst im Hinblick auf entsprechende Quoten, sodann unter dem Gesichtspunkt von Art und Anzahl der Rückfalltaten betrachtet, schließlich werden Karrieretypen aufgezeigt. Im Anschluss werden einige mögliche Erklärungsansätze für die extrem hohe Quote der (einschlägig) Rückfälligen diskutiert und dabei auch die Rückfallgeschwindigkeit thematisiert. Anhand eines Extremgruppenvergleichs zwischen einschlägig Rückfälligen und solchen, die sich hinsichtlich der Begehung von Sexualstraftaten bewährten, werden Risikofaktoren ermittelt und erörtert.
Der Übergang vom Strafvollzug bzw. von der Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug in die Entlassung zur Bewährung ist für die Resozialisierung von Gefangenen bzw. Untergebrachten und damit nicht zuletzt auch für die Sicherheit der Bevölkerung von entscheidender Bedeutung. Die ambulante Nachsorge im Anschluss an den stationären Aufenthalt stellt hierbei ein wichtiges Bindeglied dar. Schließlich sind die Ursachen der (erneuten) Straffälligkeit in aller Regel nicht eng umgrenzte Störungen, die nach intramuraler Behandlung beseitigt sind, vielmehr bedürfen stationäre Maßnahmen der Ergänzung und Fortsetzung durch nachgehende, extramurale Betreuung und Hilfsangebote, namentlich bei Straftätern mit erhöhtem Rückfallrisiko. Der Band dokumentiert die Ergebnisse einer 2003 von der KrimZ in Wiesbaden veranstalteten Fachtagung, in deren Rahmen das komplexe Thema aus der Sichtweise und Erfahrung mehrerer Experten aus Praxis und Wissenschaft vorgestellt und diskutiert wurde.
Vorgestellt werden Arbeitsergebnisse eines vom Europarat eingesetzten Expertengremiums zur partnerschaftlich orientierten Kriminalprävention in deutscher Sprache. Nach einer Einführung in die Grundlagen des Partnerschaftsmodells und seiner möglichen Übertragbarkeit für Deutschland, werden - in gekürzten und überarbeiteten Fassungen - ausgewählte Länderberichte dargelegt: die Beiträge aus Finnland, Norwegen, Frankreich und Kanada zeigen, wie unterschiedlich die Ausgestaltungen des Partnerschaftsmodells in den jeweiligen Ländern sind und welche Impulse die verschiedenen Programme, Projekte und Konzepte Deutschland vermitteln können. Abschließend werden ausgewählte Aspekte des Mandats für das Expertenkomitee „Partnerschaft in der Kriminalprävention" und Erkenntnisse aus den Länderberichten (Schlüsselpartner, Rolle von Polizei und Justiz, Zusammensetzung der Partnerschaften, Rolle der Gemeinden, lokalen Verwaltungen und Bürgergemeinschaften) erörtert.
Das Problem der illegalen Zuwanderung gewinnt seine besondere Brisanz maßgeblich aus den Aktivitäten professioneller Schleuser. Tragödien wie die von Dover im Juni 2000, als englische Zollbeamte in einem Container die Leichen von 58 erstickten Chinesen entdeckten, stellen dramatisch unter Beweis, dass geschleuste Migranten teilweise unter erbärmlichen Transportbedingungen wie Frachtgut behandelt werden. Das Geschäft mit der Ware Mensch ist äußerst lukrativ: Mittlerweile gilt die organisierte Schleuserkriminalität als ähnlich einträglich wie der organisierte Drogenhandel. Deutschland hat sich dabei zu einem Zentrum für die Aktivitäten gewerbsmäßiger Schleuser entwickelt. Vor diesem Hintergrund herrscht in der kriminalpolitischen Diskussion ein sehr weitgehender Konsens darüber, dass der effektiven Bekämpfung dieser besonderen Form kriminellen Verhaltens hohe Priorität einzuräumen ist. Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) veranstaltete am 22. und 23. November 2001 in Dresden eine Fachtagung zu dem Thema „Illegale Migration und Schleusungskriminalität". Anlass für die KrimZ, diese Tagung durchzuführen, bildete ihr seit 1997 durchgeführtes Forschungsprojekt zur Verurteilungspraxis der deutschen Gerichte auf dem Gebiet der Schleuserkriminalität, das auf eine Initiative des Bundesministeriums des Innern zurückgeht. Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse der Veranstaltung, in deren Rahmen das komplexe Thema aus der Perspektive von Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen betrachtet wurde.
In der kriminalpolitischen Diskussion, in der Praxis der Strafrechtspflege und nicht zuletzt auch in der medialen Darstellung von Kriminalität nehmen Tötungsdelikte schon immer eine besondere Rolle ein, obwohl lediglich 0, 1 % aller polizeilich registrierten Straftaten Mord und Totschlag betreffen. Der Hauptgrund dafür ist wohl darin zu sehen, dass die vorsätzliche Tötung eines Menschen keine bloße Normverletzung ist, sondern den Bruch eines zentralen gesellschaftlichen Tabus bedeutet. Wer einen anderen Menschen tötet, überschreitet damit eine letzte Grenze transkulturell geltender Regeln. Die Unwiederbringlichkeit eines ausgelöschten Lebens konstituiert eine Tatschwere, die sich nicht nur in ihrem Ausmaß, sondern auch in ihrer Qualität von anderen Delikten deutlich abhebt. Diese Sonderstellung der Tötungskriminalität gebietet eine außergewöhnliche Sensibilität im Umgang mit Tätern und Opfern - fernab von pauschalen Bewertungen und Handlungskonzepten. Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse einer vom 25. bis 27. April 2001 in Wiesbaden durchgeführten Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ), in deren Rahmen das komplexe Thema „Tötungsdelikte" aus der Perspektive von Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen betrachtet wurde.
Neue Wege des (offenen) Vollzuges sowie die damit verbundenen Erfahrungen in Ost- und Westdeutschland standen im Mittelpunkt einer bundesweiten Fachtagung, die vom 5. bis 8. September 2000 in der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern, durchgeführt wurde und deren Ergebnisse dieser Band dokumentiert. Die Veranstaltung wurde organisiert von der Friedrich-Ebert-Stiftung in Kooperation mit der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) und dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Die Beiträge vermitteln zum einen wesentliche kriminalpolitische Grundpositionen zur Öffnung des Vollzuges und zu Fragen der Resozialisierung sowie aktuelle kriminologische Erkenntnisse bezüglich der Praxis und Entwicklung des Strafvollzuges in Ost und West und zu punitiven Einstellungen der Bevölkerung. Den Schwerpunkt des Bandes bilden Berichte aus verschiedenen Bundesländern über praktische Erfahrungen bei der Gestaltung des Strafvollzuges, namentlich hinsichtlich des offenen Vollzuges sowie von Vollzugslockerungen.
Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) befasst sich seit Ende 1996 im Rahmen eines mehrstufigen Forschungsvorhabens mit der Thematik "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern". Neben der grundlegenden Frage, wie häufig wegen eines Sexualdeliktes Verurteilte rückfällig werden, war zentrales Interesse der Studie, Merkmale des Täters, seiner Tat(en) sowie der justitiellen Reaktion zu erfassen und angenommene Zusammenhänge zwischen diesen Daten und Legalbewährung bzw. Rückfälligkeit zu bestätigen oder zu verwerfen. Um über einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum zu verfügen, wurden Erhebungsgruppen zu Personen gebildet, die im 1. Halbjahr 1987 wegen der Begehung ausgewählter Sexualstraftaten sanktioniert worden waren. Die Untersuchung bezieht sich auf drei Hauptgruppen: "Sexuelle Missbrauchsdelikte" (§§ 174, 176 StGB a.F.), "Sexuelle Gewaltdelikte" (§§ 177, 178 StGB a.F.) und "Sexuelle Belästigungsdelikte" (§ 183 StGB). Hinzu kamen Täter, bei denen aus Anlass einer solchen Straftat eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angeordnet worden ist bzw. eine Verurteilung in der ehemaligen DDR erfolgt war.
Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse zu den sexuellen Gewaltdelikten. Zunächst werden - neben den bisherigen Erkenntnissen zu Legalbewährung und Rückfälligkeit von Sexualstraftätern - Umfang, Struktur und Entwicklung der sexuellen Gewaltkriminalität dargestellt. Der Hauptteil, der die Ergebnisse der Studie zum Gegenstand hat, widmet sich den gewalttätigen Sexualstraftätern zuerst in ihrer Gesamtheit, also unabhängig von der Frage einer späteren eventuellen Rückfälligkeit. Dabei werden sowohl täter- und tatbezogene Merkmale wie auch solche des Ermittlungsverfahrens, der Verurteilung und der Strafvollstreckung aufgegriffen. Im Anschluss wird der Rückfallaspekt zunächst anhand entsprechender Quoten, sodann unter Karrieregesichtspunkten diskutiert. Schließlich werden im Rahmen eines Extremgruppenvergleichs - nach Darstellung der neuerlichen Straftaten sowie der Rückfallgeschwindigkeit - die oben genannten Merkmale hinsichtlich ihrer Relevanz für neuerliche Straffälligkeit erörtert.
Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) befasst sich seit Ende 1996 im Rahmen eines mehrstufigen Forschungsvorhabens mit der Thematik "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern". Neben der grundlegenden Frage, wie häufig wegen eines Sexualdeliktes Verurteilte rückfällig werden, ist zentrales Interesse der Studie, Merkmale des Täters, seiner Tat(en) sowie der justitiellen Reaktion zu erfassen und angenommene Zusammenhänge zwischen diesen Daten und Legalbewährung bzw. Rückfälligkeit zu bestätigen oder zu verwerfen. Dazu wurden Erhebungsgruppen zu Personen gebildet, die im 1. Halbjahr 1987 wegen der Begehung ausgewählter Sexualstraftaten sanktioniert worden waren. Grundlage der Untersuchung sind neben Bundeszentralregister-Auskünften die Strafakten der jeweiligen Bezugsentscheidung. Die ausgewählten Straftatbestände führten zu den Hauptgruppen: "Sexuelle Missbrauchsdelikte" (§§ 174, 176 179 StGB a.F.), "Sexuelle Gewaltdelikte" (§§ 177, 178 StGB) und "Sexuelle Belästigungsdelikte" (§§ 183, 183a StGB). Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse zu den sexuellen Missbrauchsdelikten. Die Darstellung der Daten zu den sexuellen Gewalt- und Belästigungsdelikten erfolgt in einer separaten Veröffentlichung. In einem einführenden Kapitel werden Umfang, Struktur und Entwicklung der Sexualkriminalität dargelegt. Der Ergebnisteil beginnt - zunächst unabhängig von der Frage der Rückfälligkeit - mit einer Darstellung der biographischen und tatbezogenen Merkmale jener Sexualstraftäter, die wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurden. Es folgen Daten, die sich den Ermittlungsverfahren, den Urteilen und der Strafvollstreckung widmen. Im Anschluss wird der Rückfallaspekt zunächst im Hinblick auf entsprechende Quoten, sodann in Form eines Extremgruppenvergleichs aufgegriffen. Weiter wird auf die Rückfallgeschwindigkeit eingegangen. Ein abschließendes Kapitel widmet sich jenen Tätern, die Schutzbefohlene sexuell missbraucht haben.
Im Rahmen des mehrstufigen Forschungsvorhabens "Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern" werden für ausgewählte Teilgruppen von Personen, die im Jahre 1987 wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurden, insbesondere Fragen der Vorbelastung, des Rückfalls und der sonstigen Entwicklung untersucht. Grundlage der Untersuchung sind neben Bundeszentralregister-Auskünften vor allem die jeweiligen Strafakten der Bezugsentscheidung. Ein Schwerpunkt der Studie gilt jenen Sexualstraftätern, die als besonders gefährlich anzusehen sind. Dies betrifft - definitionsgemäß - vor allem Personen mit Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63, 64 StGB. Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse des Teilprojekts zu dieser Gruppe. Neben den biographischen Merkmalen der "Maßregelgruppe" und den Angaben zum Bezugsdelikt werden Fragen der Begutachtung und der Sanktionierung erläutert. Es folgt ein Abschnitt über Vollzug und Aussetzung der Maßregel und dem Verlauf der anschließenden Führungsaufsicht. In einem Extremgruppenvergleich werden unterschiedliche Karriereverläufe der Sexualdelinquenz und verschiedene Risikofaktoren der Rückfälligkeit vorgestellt, teilweise im Vergleich zu weiteren Gruppen des Gesamtprojektes. Den Abschluss bilden Ergebnisse einer qualitativen Auswertung der Krankengeschichten und die Darstellung von Patienteninterviews.
Das generelle Spannungsverhältnis, in dem das Strafverfahren steht, erfährt auf dem Gebiet, in dem Verdeckte Ermittler und V-Personen eingesetzt werden, eine Zuspitzung. Es gibt wohl kaum einen anderen Bereich im Strafverfahrensrecht, möglicherweise sogar im Recht überhaupt, in dem die Auffassungen über die Legitimität staatlich zurechenbaren Handelns so weit auseinandergehen. Dabei ist die Problematik Verdeckter Ermittlungen in Anbetracht mehrerer unlängst ergangener obergerichtlicher Entscheidungen gegenwärtig von ganz besonderer Aktualität. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) vom 20. - 21. Juni 2000 in Wiesbaden zu diesem Thema eine Fachtagung. Ziel der Veranstaltung war, aus unterschiedlichen Perspektiven Einblicke in die Problematik Verdeckter Ermittlungen zu gewähren, besonders problematische Bereiche näher zu beleuchten, Informationen auszutauschen sowie ein kritisches Forum für eine Diskussion zu bieten. Dabei bildeten die praktischen Problemaspekte den Schwerpunkt. Der vorliegende Band enthält die überarbeiteten Beiträge zu dieser Fachtagung sowie eine Auswahlbibliographie zum Thema.
Die gemeinnützige Arbeit als strafrechtliche Sanktion gewinnt in der kriminalpolitischen Diskussion und in der Praxis der Strafrechtspflege zunehmend an Bedeutung. Im Gegensatz dazu bestehen erhebliche Erkenntnislücken über die Einordnung der gemeinnützigen Arbeit in das Sanktionensystem, über die Anforderungen an die konkrete Ableistung sowie über die straftheoretische Begründung dieser Sanktion. Die vorliegende Untersuchung nimmt diese Fragen auf und entwickelt Lösungsansätze für die verschiedenen Formen der Arbeitssanktion sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht. Auch für den bisher kaum diskutierten Bereich der Ableistung der Arbeit werden - unter Einbeziehung arbeitspsychologischer Ansätze - strafrechtliche Strukturvorgaben entwickelt. Behandelt werden u.a. folgende Themenbereiche: Zulässigkeit einzelner Formen der Arbeitssanktionen; Geschichte der Arbeit ohne Freiheitsentziehung als strafrechtliche Sanktion; Rahmenbedingungen der Arbeitssanktion (zeitliche Grenzen, Voraussetzungen für einen Widerruf, Art und Grenzen der Ersatzsanktionen etc.); Verhältnis der gemeinnützigen Arbeit zu anderen Sanktionen, insbesondere zur Geldzahlungsauflage; Probleme des Gemeinnützigkeitsbegriffs bei der Arbeitssanktion; straftheoretische Vorgaben bei den Arbeitsauflagen.
Den Ausgangspunkt dieser Studie bilden jene 1982 in Kraft getretenen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabhängigen Straftätern ermöglichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Analyse von einschlägigen Strafakten des Verurteilungsjahrganges 1984, der einschließlich der Vollstreckungszeiten und der Legalbewährung bis 1993 weiterverfolgt wurde. Die Untersuchung versucht, die spezifische Anwendung dieser Therapieregelungen zu erfassen und zu bewerten. Zunächst werden der kriminalpolitische Rahmen und der Forschungsstand näher erläutert. Nach einer Charakterisierung der Therapieregelungen des BtMG und einer Projektbeschreibung folgt ein ausführlicher Ergebnisteil, der zu folgenden Bereichen Stellung nimmt: (1) Sozio- und deliktbiografische Merkmale der Drogenabhängigen, (2) Einleitung des Zurückstellungsverfahrens, (3) Antragsbearbeitung und Überleitung in die Therapie, (4) Therapieverlauf, (5) Erledigung der Bezugsentscheidung, (6) Legalbewährung. Nach einer zusammenfassenden Bewertung werden mögliche Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen gezogen und praktische Vorschläge für eine verbesserte Nutzung dieser Therapieregelungen gemacht.
Einem generellen Trend in (West-)Europa folgend hat die Gemeinnützige Arbeit (GA) in der Bundesrepublik Deutschland während der letzten Jahre eine zunehmende Bedeutung gewonnen. Ihr Hauptanwendungsgebiet im Erwachsenenstrafrecht liegt bei den uneinbringlichen Geldstrafen als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe. Das Instrument des Artikels 293 EGStGB wurde von den Bundesländern unterschiedlich genutzt, insbesondere die Vermittlung der Gemeinnützigen Arbeit wurde organisatorisch verschieden geregelt. In dieser Situation setzt die bundesweite Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle ein. Sie ermittelt, welchen Stellenwert die Gemeinnützige Arbeit im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlicher Geldstrafen besitzt und wie sich die Praxis ihrer Vermittlung und Durchführung gestaltet. Zunächst werden der kriminalpolitische Rahmen und aktuelle Rechtsgrundlagen dargestellt und Fragestellungen und Anlage der Untersuchung beschrieben. Nach einem Überblick über die uneinbringlichen Geldstrafen und ihre verschiedenen Erledigungsformen werden die praktisch bedeutsamsten Schritte von der Anbahnung der Gemeinnützigen Arbeit über ihre Ableistung bis hin zur Beendigung analysiert. Auf Unterschiede zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften im Umgang mit GA wird eingegangen. Anschließend werden die Geldstrafenschuldner anhand ihrer sozialen und strafrechtlichen Merkmale beschrieben. Eine zusammenfassende Bewertung der Untersuchungsergebnisse schließt den Band ab.
Die Tätigkeit psychologischer und psychiatrischer Sachverständiger vor Gericht hat zwar eine lange Tradition und ist auch durch Gesetzgebung und Rechtsprechung ein fest verankerter Bestandteil moderner Strafrechtspflege, sie ist aber dennoch immer wieder Gegenstand kontroverser und kritischer Diskussionen. Der vorliegende Band, der auf eine Fachtagung der KrimZ im Juni 2011 zurückgeht, informiert über zentrale empirisch-wissenschaftliche Methoden und rechtliche Grundlagen sowie über den aktuellen Stand wesentlicher Problembereiche psychowissenschaftlicher Expertisen im Rahmen der Strafjustiz (insbesondere Zeugenaussage, Schuldfähigkeit, Verantwortlichkeit, Kriminalprognose).
Für den Umgang mit sog. "gefährlichen Straftätern" sieht das zweispurige deutsche Kriminalrecht als Alternative zu Strafen die "Maßregeln der Besserung und Sicherung" vor. Diese umfassen als freiheitsentziehende Maßnahmen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung. In der langfristigen Entwicklung der gerichtlichen Anordnungen zur Unterbringung nach § 63 StGB und Sicherungsverwahrung (im Vergleich auch der Lebenslangen Freiheitsstrafe) zeigen sich mehr oder weniger deutliche Anstiege. Ergebnisse neuerer Studien zur Legalbewährung nach Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen jedoch auf eher niedrige Rückfallraten hin. Nach hier vertretener Ansicht zeigt sich anhand dieser Zahlen und Analysen, dass die Gefährlichkeit der untersuchten Personen häufig überschätzt wird.
Es wird die Frage erörtert, inwieweit die aktuelle Einweisungspraxis in den Maßregelvollzug nach StGB § 63 unter forensischen, methodischen und kriminalpolitischen Aspekten als sicher bewertet werden kann. Dazu werden die Entwicklung der Belegungszahlen sowie die Situation im Maßregelvollzug dargestellt. Im Hinblick auf einen Diskussionsentwurf zur Reform des StGB § 63 werden vier Bestandteile der (juristischen) Prüfung bei einer möglichen Einweisung untersucht: (1) das Vorliegen eines Eingangskriteriums des § 20 StGB, (2) die Einschätzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, (3) das Überdauern der psychischen Störung sowie (4) die Frage der zukünftigen Gefährlichkeit. Aufgrund der Analyse dieser Prüfungspunkte sowie Studien zur Qualität von Sachverständigengutachten wird gefolgert, dass die aktuelle Begutachtungs- und Einweisungspraxis bezüglich des Maßregelvollzugs als wenig fundiert eingeschätzt werden muss.
Die Nachsorge entlassener Sexualstraftäter erfolgt in Hessen durch einen Verein, der bis 2015 dezentral ambulante Behandlungen vermittelte und finanzierte. Zur Evaluation dieses Modells wurden 47 beteiligte Therapeuten schriftlich befragt, wovon 35 antworteten. Sie wandten zur Therapie von Kindesmissbrauchstätern und Konsumenten von Kinderpornographie vor allem kognitiv-behaviorale und gesprächspsychotherapeutische Ansätze an, nur selten speziell für Sexualstraftäter entwickelte Therapien. Kritisiert wird, dass sich bei der Auswahl einer Therapie nur 30 % der Befragten am sog. RNR-Modell (Risk - Need - Responsivity) nach Andrews und Bonta orientierten, dessen Bedeutung für die effektive Behandlung betont wird. 63 % gaben an, zu Therapiebeginn immer eine diagnostische Abklärung durchzuführen, 51 % mittels ICD-10. Andere angewandte standardisierte testpsychologische Untersuchungen bringen nicht zwingend kriminologisch relevante Erkenntnisse. 91 % der Therapeuten formulierten Weiterbildungsbedarf, vor allem in der kriminologischen Prognose und Diagnose. Vor- und Nachteile der dezentralen Behandlungsorganisation werden diskutiert, wobei die Wichtigkeit professioneller Standards für den Behandlungserfolg betont wird. Seit 2015 ist mit der Einrichtung einer Fachambulanz auch eine flächendeckende Orientierung am RNR-Modell vorgesehen.
Es wird ein Gutachten des Kriminologen Rudolf Egg vorgestellt, welches für den parlamentarischen Untersuchungsausschuss IV des Landtags Nordrhein-Westfalens im Hinblick auf die Geschehnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 erstattet wurde. Ziel des Gutachtens ist es, insbesondere die damals verübten Straftaten zu typisieren sowie einer allfälligen Organisationsstruktur der Täter nachzugehen. Hierfür wurden 1022 anonymisierte Strafanzeigen ausgewertet. Im Rahmen der Analyse der Strafanzeigen kommen nicht nur die verübten Delikte und deren statistische Verteilung zur Sprache, sondern unter anderem auch Ort sowie Zeit der Tatbegehung. Es wird gezeigt, dass die Opfer nur wenig zu einer hinreichenden Täterbeschreibung beitragen konnten. Vereinzelt wurden in den Strafanzeigen die Tätigkeit der Polizei sowie die Anzahl der anwesenden Beamten bzw. Beamtinnen thematisiert. Eine Absprache zur Tatbegehung unter allen Tätern wird allein schon ob ihrer Vielzahl als kaum wahrscheinlich eingeschätzt. Es wird vermutet, dass die massive Begehung von Eigentums- sowie Sexualdelikten in dem Gefühl der Täter, sie könnten in der Menschenmasse anonym agieren und man befinde sich in einem rechtsfreien Raum, ihre Grundlage hatte. Es wird darauf hingewiesen, dass für eine hinreichende Betrachtung der Vorfälle die Auswertung weiterer Datenquellen erforderlich ist, vor allem um darauf basierend präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Die aktuelle Situation im psychiatrischen Maßregelvollzug nach § 63 StGB und die aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen werden vorgestellt. Es werden die Zwecke, die der Gesetzgeber mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt, erörtert. Zudem wird die momentane Auslastung sowie die zahlenmäßige Bedeutung der Unterbringung beschrieben und konstatiert, dass ein beträchtlicher Anstieg der Anzahl der Maßregelpatienten und -patientinnen zu verzeichnen ist. Anschließend wird auf das Zustandekommen der Unterbringungsentscheidungen in der Praxis eingegangen und es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Betroffenen aus einer unbefristeten Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug wieder entlassen werden können. Abschließend wird die Verweildauer im psychiatrischen Maßregelvollzug und die Legalbewährung im Anschluss an die Maßnahme thematisiert und zusammengefasst, dass die Belegung im psychiatrischen Maßregelvollzug derzeit so hoch ist wie nie zuvor und dass erst langfristig mit einer Veränderung zu rechnen ist.
Die Konkretisierung des Bandenbegriffs im Strafrecht wird insbesondere in Hinblick auf das Urteil des BGH vom 22.03.2001 (GSSt 1/00, BGHSt 46, 321) diskutiert. Einleitend werden wesentliche Aspekte des Urteils und die Neuorientierung, die hinsichtlich der Definition des Bandenbegriffes folgt, dargestellt. Anschließend wird die Reichweite des Bandenbegriffs in der neueren Gesetzgebung erörtert und einschlägige Normen des StGB vorgestellt. Weiterhin wird die Frage diskutiert, wie viele Mitglieder einer Bande angehören müssen. Dabei wird die Argumentation, dass das Vorliegen einer Bande schon bei zwei Mitgliedern angenommen werden kann, kritisch unter Heranziehung der Auffassung des BGH besprochen. Zudem wird das Problem erörtert, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, worin eine Bandenabrede besteht. Hierbei wird zunächst ein Überblick über die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gegeben und im Anschluss erläutert, dass weitere objektive Kriterien zur Bestimmung der Bandenabrede erforderlich sind. Weiterhin wird besprochen, wie eine Bande nach den rechtlichen Vorschriften organisiert sein muss, um die Merkmale des Bandenbegriffs zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird die Frage aufgeworfen, ob die Bande grundsätzlich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann und ob Merkmale der organisierten Kriminalität herangezogen werden können.
Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. StrÄndG) wurde vorrangig § 177 StGB grundlegend geändert. In der zuvor geführten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitslücken gewesen; also nach straffreien, aber als strafwürdig erachteten Sachverhalten. Eine solche Schutzlücke wurde primär darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach § 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber nicht mit einer Nötigung verbunden war. Das Gesetzgebungsverfahren zeigte auf, dass sich die eine oder andere bloße Annahme, insbesondere hinsichtlich der Gründe für nicht erfolgte Verurteilungen in Strafverfahren, in denen Beschuldigten die Begehung einer Straftat nach § 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde, über die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen.
In der vorliegenden Studie werden 80 freisprechende Urteile, die vor dem 31.12.2015 ergangen waren und damit sicher einen Tatvorwurf nach § 177 StGB a. F. zum Gegenstand hatten, im Hinblick auf ihre Gründe für diese gerichtlichen Entscheidungen analysiert. Zudem wurden weitere in den Urteilen enthaltene Angaben, etwa zum Tatgeschehen und zur Hauptverhandlung, erfasst. Unter den ausgewerteten Freisprüchen fanden sich fünf (6 %), bei denen es sich um sogenannte Schutzlückenfälle gehandelt haben könnte, wobei dieses Ergebnis nicht impliziert, dass es unter Anwendung des aktuellen § 177 StGB zwingend zu einer Verurteilung gekommen wäre.
Aktuell werden Angriffe gegen Rettungsdienstpersonal medial und politisch vermehrt diskutiert, was u. a. politische Initiativen und Gesetzesänderungen zur Folge hat. Es wird konstatiert, dass die wissenschaftliche Studienlage in Deutschland insbesondere in Hinsicht auf die Prävalenzen solcher Vorfälle lückenhaft ist. Zwischen Mai bis August 2021 wurden im Rahmen einer Langzeitbefragung das Rettungsdienstpersonal mit Hilfe eines Onlinefragebogens befragt und qualitative Interviews mit Experten und Expertinnen bzw. Betroffenen geführt. Neben den Häufigkeiten von Gewaltdelikten wurden Eskalationsfaktoren sowie Folgen der Vorfälle für die betroffenen Einsatzkräfte erhoben. Es zeigt sich, dass Angriffe, insbesondere verbaler Art, zum Arbeitsalltag von Rettungsdienstpersonal gehören. Im Durchschnitt wurden wöchentlich 29 % der Befragten beleidigt, belästigt oder verbal bedroht. Pro Woche waren 8 % der Befragten körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Betroffenen äußern den Wunsch nach Nachbetreuung und eine Anpassung der Ausbildungslage. Empfohlen werden Schulungen, die für Gefahren sensibilisieren, Deeskalationsansätze in den Blick nehmen und Eigensicherung thematisieren.
Ausgehend von einem historischen Rückblick bis ins 19. Jahrhundert, wo die Vorstufe der Führungsaufsicht noch Polizeiaufsicht bedeutete, wird die Diskussion um die Einführung der Führungsaufsicht in den 1970er Jahren dargestellt. Neben empirischen Untersuchungsergebnissen werden die Reformgesetze von 2007 und 2011 sowie deren Auswirkungen in den Bereichen (1) forensische Ambulanzen, (2) Krisenintervention, (3) unbefristete Führungsaufsicht, (4) Sicherungsverwahrung und (5) elektronische Überwachung erörtert. Eine vollständige statistische Erfassung über die Anzahl von der Führungsaufsicht unterstellten Personen existiert nicht. Auf Schwierigkeiten bei internationalen Vergleichen, insbesondere sprachliche und nationale Besonderheiten, wie auch einen anhaltend hohen Forschungsbedarf wird hingewiesen.
In Anlehnung an entsprechende Vorschläge aus dem angloamerikanischen Raum (Hanson et al., 2017) wurden zur Risikoeinschätzung von Sexualstraftätern fünf kombinierte Static-99/Stable-2007 Risiko-/Bedürfnislevel-Kategorien gebildet, die - nach Erfassung des Ausgangsrisikos durch statische Risikofaktoren nach Static-99 - mithilfe der dynamischen Risikofaktoren des Stable-2007 die Vorhersagekraft der einzelnen Verfahren verbessern sollten. Die prädiktive Validität der kombinierten Anwendung wurde an einer Stichprobe von N = 705 wegen sexuell motivierter Delikte verurteilten Straftätern ermittelt, die zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.7.2017 an der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter in Wien zur Erstellung von Vollzugsgutachten untersucht worden sind. Im Ergebnis wiesen die kombinierten Risikokategorien eine bessere Vorhersageleistung hinsichtlich des Rückfalls bei Sexualdelikten auf als der Static-99 Gesamtwert, der Stable-2007 Gesamtwert, die Static-99-Kategorien und die Stable-2007 Kategorien allein. Die Erhöhung um eine Risikokategorie ging etwa mit einer Verdoppelung der Rückfallrate für neuerliche Sexualdelikte einher. Die Anwendung der Static-99/Stable-2007 Risiko-/Bedürfnis-Kategorien für den deutschsprachigen Bereich wird empfohlen. Diese stellen hiernach gegenüber der alleinigen Anwendung von Static-99-Risikokategorien eine Verbesserung dar, die sich nicht nur auf eine Erhöhung der prädiktiven Validität bezieht, sondern auch auf eine bessere Fundierung der Prognose durch Einbeziehung individueller klinischer Merkmale und kriminogener Bedürfnisse durch den Stable-2007.
Schuldfähigkeitsgutachten dienen als Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßregel. Die Forschungsliteratur verweist auf eine heterogene Gutachtenqualität in der Praxis. Seit der Veröffentlichung von Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten einer interdisziplinären Arbeitsgruppe im Jahr 2007 liegen bislang nur wenige empirische Belege darüber vor, ob und in welcher Form diese auch in der Praxis umgesetzt werden. Analysiert wurde die Umsetzung der Mindestanforderungen und Gefährlichkeitsprognose in N = 230 Schuldfähigkeitsgutachten in Abhängigkeit des Erstellungszeitpunktes (vor bzw. nach der Publikation der Mindestanforderungen). Für eine Teilstichprobe (n = 136) lagen Auskünfte über die Verfahrensausgänge vor und konnten hinsichtlich der Berücksichtigung der sachverständigen Befunde im Urteil untersucht werden. Es zeigt sich eine zunehmende Umsetzung der Mindestanforderungen in der gutachterlichen Praxis im Zeitverlauf. Die Gefährlichkeitsprognose zur Frage der Unterbringung im Maßregelvollzug sowie die Berücksichtigung gutachterlicher Befunde im Urteil stellen sich hingegen nach wie vor äußerst heterogen dar. Die Ergebnisse sprechen einerseits für einen (Teil-)Erfolg, andererseits verdeutlichen sie weiteren Handlungsbedarf im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei der Erstellung von Schuldfähigkeitsgutachten.
Im Jahr 2006 wurden von einer Arbeitsgruppe (nicht verbindliche) Mindestanforderungen für Prognosegutachten formuliert, die bereits im Gutachtenauftrag Berücksichtigung finden sollen. Insbesondere sollen die Sachverständigen sich an folgenden vier prognostischen Fragestellungen orientieren: (1) der Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten, (2) der Art, Häufigkeit und des Schweregrades erneuter Straftaten, (3) möglicher risikoreduzierender Maßnahmen und (4) möglicher risikoerhöhender Umstände. In einer empirischen Studie werden N = 787 Prognosegutachten von Gewalt- und Sexualstraftätern, die zwischen 1999 und 2016 erstellt worden sind, hinsichtlich der richterlichen Auftragsstellung und deren Beantwortung analysiert. Einen Teil der Stichprobe bilden n = 412 externe Prognosegutachten der JVA Freiburg und n = 375 Prognosegutachten der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Ludwig-Maximilians-Universität München. Es wurden n = 407 (Freiburg: 253, München: 154) vor 2006 erstellt und n = 380 (Freiburg: 159, München: 221) nach 2006. Es zeigt sich, dass ab 2006 die Münchner Abteilung eine statistisch signifikant häufigere Beantwortung der Fragestellungen (1), (2) und (4) verzeichnet, wohingegen keine Veränderung bei den externen Prognosegutachten der JVA Freiburg festzustellen ist. Es wird argumentiert, dass in universitären Einrichtungen eher wissenschaftliche Empfehlungen aufgegriffen werden als in der allgemeinen Gutachterpraxis. Zudem wird die Bedeutung der Bezugnahme auf die prognostischen Fragestellungen bereits im richterlichen Gutachtenauftrag betont, da statistisch gezeigt werden kann, dass diese zu einer konkreteren Beantwortung durch die Sachverständigen führt.
Untersucht wird die Arbeitszufriedenheit von Beschäftigten in Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Die "Person-Job-Fit"-Theorie, die sich auf die Passung zwischen den Eigenschaften einer Person und den Bedingungen und Anforderungen einer bestimmten Arbeit bezieht, bildet die theoretische Grundlage der Studie. Anhand eines Online-Fragebogens, den deutschlandweit 347 im Maßregelvollzug Beschäftigte bearbeiteten, wurden verschiedene Variablen (allgemeine Merkmale wie z. B. Geschlecht, Alter oder Berufsgruppe; Persönlichkeitseigenschaften; Stationsklima) hinsichtlich ihres Zusammenhangs mit der Arbeitszufriedenheit und dem Person-Job-Fit untersucht. Weiter wurde geprüft, welchen relativen Beitrag die einzelnen Variablen für die Aufklärung von Arbeitszufriedenheit und Person-Job-Fit leisten. Im Ergebnis zeigen sich auf personaler Ebene positive Zusammenhänge von Arbeitszufriedenheit bzw. Person-Job-Fit mit bestimmten Persönlichkeitseigenschaften wie Extraversion, Verträglichkeit, Gewissenhaftigkeit oder niedrige Ausprägung von Neurotizismus. Auch hinsichtlich der untersuchten Altersgruppen, Berufsgruppen und Geschlecht konnten signifikante Unterschiede festgestellt werden, z. B. zeigen Frauen eine höhere Arbeitszufriedenheit als Männer und unter den Berufsgruppen ist die Arbeitszufriedenheit im Pflege- und Erziehungsdienst am geringsten. Auf Limitationen der Studie wird hingewiesen.
Untersucht wird der 2016 geltende bundesweite Ist-Stand der extramuralen Versorgungsstrukturen, in denen die aus dem Justizvollzug entlassenen oder zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Sexualstraftäter betreut und (weiter-)behandelt werden. Es werden 47 Einrichtungen ermittelt und zu folgenden Themen befragt: Merkmale ihrer Einrichtung, behandelte Personen, verwendete Behandlungstechniken, Anwendung standardisierter diagnostischer und kriminalprognostischer Verfahren und Qualitätsmanagement. 55,5 % der Einrichtungen wiesen keine institutionell-räumliche Anbindung an eine Justizvollzugsanstalt, Universitätsklinik oder Allgemeinpsychiatrie auf. Von den 2063 Klienten mit mindestens einem Face-to-Face-Kontakt waren der überwiegende Anteil (68,5 %) Sexualstraftäter, gefolgt von Gewaltstraftätern (26,5 %). Die Einrichtungen orientierten sich bei der therapeutischen Arbeit mehrheitlich am Risk-Need-Responsivity-Modell und dem Good-Lives-Modell. Kognitiv-behaviorale Therapiemethoden werden am häufigsten von den Einrichtungen eingesetzt (45,7 %). Ein Teil der Einrichtungen (24,2 %) gaben an, keine Eingangsdiagnostik zu verwenden. Kriminalprognostische Instrumente werden von 78,8 % der Einrichtungen eingesetzt. Abschließend werden Möglichkeiten und Grenzen ambulanter Nachsorge von Sexualstraftätern diskutiert.