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Obwohl nur ein kleiner Teil der Straftäter als „gefährlich" anzusehen ist, handelt es sich dabei doch um eine Gruppe, die als äußerst schwierig und problematisch gilt, nicht zuletzt deshalb, weil die von ihnen verübten Delikte häufig mit besonders schweren Folgen für die Opfer verbunden sind. Die Öffentlichkeit reagiert darum bereits auf einzelne derartige Kriminalfälle ausgesprochen sensibel und fordert bezüglich solcher Täter nachhaltig ein hohes Maß an Sicherheit und Opferschutz ein. Immer wieder zielen deshalb auch rechtspolitische Diskussionen und Gesetzesänderungen im Straf- und Strafvollzugsrecht auf diese Problemgruppe der Kriminalpolitik. Die vorgelegte Studie geht der Frage nach, ob es eine statistisch nicht zu vernachlässigende und damit kriminalpolitisch bedeutsame Tätergruppe gibt, die nach der bis zum 28.7.2004 geltenden bundesgesetzlichen Rechtslage trotz fortbestehender Gefährlichkeit in Freiheit entlassen werden musste und damit ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinheit darstellt. Vor dem Hintergrund einer differenzierten strafrechtlichen Analyse werden die Resultate einer empirischen Untersuchung von Gewalttätern im hessischen Justizvollzug vorgestellt. In die Untersuchung einbezogen wurden 414 in den hessischen Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe I einsitzende Gewalttäter, die zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen weder eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus noch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Ziel der Untersuchung war es dabei nicht, für die einzelnen Gewalttäter anhand der erhobenen Daten eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, sondern eine gruppenstatistische Aussage über das Ausmaß des vorhandenen Gefährlichkeitspotentials zu ermöglichen. Zwei Falldarstellungen ergänzen die quantitativ angelegte Analyse. Diskutiert werden anschließend Fragen des rechtlich und praktisch angemessenen und erforderlichen Umgangs mit gefährlichen Gewalttätern. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, der alternative Lösungsansätze gegenübergestellt werden.
Im 27. Jahr der Erhebungsreihe zur Situation in den sozialtherapeutischen Einrichtungen zeigt sich eine weitere Stabilisierung der strukturellen Gegebenheiten. In diesem Berichtsjahr wurde eine sozialtherapeutische Einrichtung geöffnet und eine geschlossen, sodass weiterhin 71 Einrichtungen vorhanden sind, die geringfügig mehr Haftplätze zur Verfügung stellen konnten als im Vorjahr. Es wird weiterhin die Tendenz einer Versorgungssättigung gesehen, obwohl die Zahl der Gefangenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen zum Stichtag 2023 geringfügig anstieg. Insgesamt lässt sich eine leicht sinkende Belegungsquote im Vergleich zum Vorjahr beobachten, ein Trend, der sich seit einigen Jahren fortsetzt. In diesem Berichtsjahr stieg der Anteil der Gefangenen, die älter als 50 Jahre alt sind im Gegensatz zum Vorjahr wieder leicht an, während der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden sich, sowie bereits in den vergangenen zwei Erhebungsjahren, auch zum Stichtag 2023 weiter verringerte. Sexualstraftäter*innen stellten etwas mehr als die Hälfte der Inhaftierten in der Sozialtherapie. Der Anteil der Gefangenen, die keine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen innehatten oder höchstens zu Ausführungen zugelassen waren, betrug in diesem Jahr etwas mehr als 81%. Die Fachdienstausstattung blieb auf gleichbleibend günstigem Niveau mit lediglich 5,6 Haftplätzen auf einer Fachdienststelle. Weitere Ergebnisse und Entwicklungen werden im Bericht dargestellt.
Im Rahmen eines zweijährigen Projektes wurde eine Betreuungsstruktur der hessischen Bewährungshilfe evaluiert. Das Sicherheitsmanagement (SIMA) II betreut wegen Gewaltdelikten verurteilte Personen mit erhöhtem Rückfallrisiko sowie Führungsaufsichtsprobanden/-innen mit negativer Sozialprognose. Die Betreuungsintensität der Probanden/-innen des SIMA II wird auf Basis initialer Risikoeinschätzungen bestimmt. Mit dieser Priorisierung orientiert sich der Fachbereich am international führenden Rehabilitationsmodell im Bereich der Behandlung straffälliger Personen – dem Risk-Need-Responsivity (RNR)-Modell. Ziel des Projektes war es, die Qualität der Risikoeinschätzungen (Projektteil 1) und die rückfallpräventive Wirksamkeit der risikoorientierten Betreuung (Projektteil 2) zu überprüfen. Darüber hinaus sollten anhand von Interviews die Perspektive der Bewährungshelfer/-innen des SIMA II und ggf. Optimierungspotentiale untersucht werden (Projektteil 3). Im Ergebnis erweisen sich beide im Fachbereich eingesetzten Risikoeinschätzungsinstrumente als reliabel und valide, lassen jedoch gleichzeitig Raum für Optimierung. Analysen von Auszügen aus dem Bundeszentralregister zeigen eine Reduktion allgemeiner sowie einschlägiger Rückfälligkeit der SIMA II-Klientel im Vergleich zu einer Kontrollgruppe, die vor Einführung des neuen Fachbereichs in der hessischen Bewährungshilfe betreut worden war. Auch die befragten Mitarbeiter/-innen des SIMA II beurteilen die spezialisierte, risikoorientierte und wissenschaftliche Ausrichtung des SIMA II mehrheitlich positiv, weisen jedoch gleichzeitig auf Verbesserungsmöglichkeiten hin. Insgesamt sprechen die Ergebnisse der Evaluation für die kriminalpräventive Wirksamkeit der Betreuung im SIMA II sowie für den Nutzen des Risikoprinzips im Kontext von Bewährungshilfe.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2006 ist der fünfte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Die Erhebung für das Berichtsjahr 2006 ist die letzte, die sich neben der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung auch auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bezieht.
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung in den Jahren 2011 und 2012 ist der zehnte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2015
(2017)
In der seit über zehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2015 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelte es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verließen.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2013
(2014)
In der seit über zehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist das Berichtsjahr 2013 durch einige Besonderheiten gekennzeichnet. In diesem Jahr wurden nicht nur besonders viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen. Bei den Entlassenen handelte es sich häufiger um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verließen.
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2009
(2011)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2009 ist der achte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2014
(2016)
In der seit über zehn Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2014 die Folge der Jahre fort, in denen besonders viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelte es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verließen.
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2010
(2012)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2010 ist der neunte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt.
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2008
(2010)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2008 ist der siebte zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt
Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2007
(2009)
Der vorliegende Bericht zur Dauer der beiden unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts, die eine Unterbringung im Justizvollzug zur Folge haben, und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2007 ist der sechste zu dieser Erhebungsreihe, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an den Forschungsberichten zu den Vorjahren. Ergebnisse zur Praxis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurden zuletzt für das Jahr 2006 dargestellt
Der vorliegende Bericht zur Dauer der drei unbefristeten Sanktionen des deutschen Kriminalrechts und den Gründen ihrer Beendigung im Jahr 2005 ist der vierte zu dieser Erhebung, die von der KrimZ seit 2002 durchgeführt wird. Der Aufbau der Darstellung orientiert sich an den Forschungsberichten zu den Vorjahren.
Der vorliegende Forschungsbericht stellt den Abschluss einer Teiluntersuchung zu dem Forschungsprojekt der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) "Anordnung und Vollstreckung der Maßregeln gemäß §§ 63 und 64 StGB" dar. Er enthält eine breite und für die westlichen Bundesländer repräsentative Darstellung der Anordnungs- und Vollstreckungspraxis der strafrechtlichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zunächst wird die Maßregel nach § 64 StGB in den Zusammenhang des Sanktionenrechts gestellt. Auf der Grundlage amtlicher statistischer Daten und des Stands der empirischen Forschung werden anschließend Forschungsfragen und -methoden der Untersuchung entwickelt. Für die Beschreibung der Untersuchungsgruppe werden allgemeine soziodemographische Daten sowie Daten zur Suchtproblematik und der strafrechtlichen Vorbelastung der untersuchten Personen erhoben. Modalitäten der Anordnung und Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB stellen den zentralen Teil des Projektes dar. Bezogen auf die Anordnung der Maßregel werden prozessuale Aspekte, vor allem Verfahren im Vorfeld der Maßregel sowie Begutachtung, Verteidigung und anordnende Gerichte, näher untersucht; es wird nach Anlaßdelikten und unterschiedlichen Personengruppen differenziert; vor allem werden die wesentlichen Elemente der Sanktionsentscheidung dargelegt und auf bedeutsame regionale Unterschiede der Unterbringungshäufigkeit hingewiesen. Für die Untersuchung der Vollstreckung der Maßregel werden Vollstreckungsverläufe im Längsschnitt bis hin zur Erledigung der Maßregel abgebildet. Dabei stehen die justitiellen Weichenstellungen, die Dauer und Beendigung des Vollzugs sowie Vollzugslockerungen im Vordergrund. Abschließend werden Fragen der Effektivität der Maßregel erörtert und kriminalpolitische Folgerungen aus den Ergebnissen diskutiert.
Der vorliegende Forschungsbericht liefert eine breite und für die westlichen Bundesländer repräsentative Darstellung zur Praxis der Anordnung und Vollstreckung der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Daten über Unterbringungen nach § 64 StGB und über sanktionslose Verfahren gegen schuldunfähige Personen werden zu Vergleichen herangezogen. Zunächst wird die Maßregel nach § 63 in den Zusammenhang des Sanktionenrechts gestellt. Auf dieser Grundlage werden unter Einbeziehung amtlicher statistischer Daten und bisheriger empirischer Ergebnisse Forschungsfragen und -methoden der Untersuchung entwickelt. Für die Beschreibung der Untersuchungsgruppe werden allgemeine soziodemographische Daten sowie Daten zu psychischen Störungen und der strafrechtlichen Vorbelastung der untersuchten Personen erhoben. Modalitäten der Anordnung und Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB stellen den zentralen Teil des Projektes dar. Bezogen auf die Anordnung der Maßregel werden verfahrensbezogene Aspekte wie vorläufige Freiheitsentziehungen sowie Begutachtung, Verteidigung und erkennende Gerichte untersucht. Im einzelnen werden weiter die Anlaßdelikte für die Anordnung der Maßregel sowie wesentliche Aspekte der Sanktionsentscheidung selbst betrachtet. Schließlich wird auf regionale Unterschiede der Unterbringungshäufigkeit hingewiesen. Anschließend wird der Verlauf der Vollstreckung von der Rechtskraft der Unterbringungsentscheidung bis zur Erledigung der Maßregel beschrieben. Dabei stehen die justitiellen Weichenstellungen sowie die Unterbringungsdauer im Vordergrund. Es folgt eine Untersuchung der Effektivität der Maßregel anhand der Legalbewährung nach den Daten des Bundeszentralregisters sowie der Widerrufe der Aussetzung zur Bewährung. Den Abschluss bildet ein kriminalpolitischer Ausblick.
Der Forschungsbericht enthält eine exemplarische Evaluation des Hauses des Jugendrechts Frankfurt am Main–Höchst, das in seiner Anlaufphase bereits Gegenstand eines Vorgängerprojekts in den Jahren 2010 bis 2012 war. Dort arbeiten wie in den meisten „Häusern des Jugendrechts“ Jugendstaatsanwaltschaft, Polizei und Jugendgerichtshilfe zusammen, hinzu kommt als lokale Besonderheit die Einbeziehung des von einem freien Träger angebotenen Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Förderung von Diversionsmaßnahmen und die Vermeidung von Haft gelten vor Ort als wichtige Ziele. Erstmals untersucht wurde, ob junge Beschuldigte, die im Haus des Jugendrechts Höchst betreut werden, nach Abschluss des Verfahrens weniger oft rückfällig werden als vergleichbare Personen aus anderen Frankfurter Stadtteilen, wo das traditionelle Jugendstrafverfahren praktiziert wurde. Dazu wurden Bundeszentralregisterdaten und die Einträge des bei den Staatsanwaltschaften in Hessen eingeführten Vorgangsverwaltungssystems MESTA untersucht. Die Legalbewährung wurde aufgrund von Auskünften aus dem Bundeszentralregister mit einem Beobachtungszeitraum von mindestens vier Jahren untersucht. Dabei blieben in der Experimentalgruppe (N = 250) aus dem Haus des Jugendrechts 70 % der Jugendlichen und Heranwachsenden ohne Folgeeintragung, während in der Kontrollgruppe (N = 130) die Fälle erneuter Eintragungen mit einem Anteil von insgesamt 59 % deutlich im Vordergrund standen. Allerdings waren die beiden Gruppen wegen deutlich unterschiedlicher Fallstrukturen und Verfahrensweisen der Staatsanwaltschaft nur eingeschränkt vergleichbar. In der ergänzenden Befragung berichteten die vier interviewten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses des Jugendrechts Höchst von einer positiven interdisziplinären Kooperation und zeigten sich vom Konzept des Hauses des Jugendrechts überzeugt. Besonders positiv seien der persönliche Kontakt untereinander und die kurzen Wege.
In der seit 2002 laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzen die Berichtsjahre 2016 und 2017 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich erneut häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Die Sicherungsverwahrung, die eine unbefristete Freiheitsentziehung nach voller Verbüßung einer Freiheits- oder Jugendstrafe ermöglicht, wurde im Jahr 2013 reformiert. Seither ist ihr Vollzug nach dem Gesetz freiheitsorientiert und therapiegerichtet zu gestalten. Der vorliegende Forschungsbericht zum Vollzug der Sicherungsverwahrung und der vorgelagerten Strafe enthält grundlegende Informationen zur Praxis des Vollzugs in den ersten Jahren seit dieser Reform. Die von der KrimZ durchgeführte empirische Untersuchung beruht auf jährlichen Erhebungen über Strukturmerkmale der zuständigen Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs und über im Vollzug eingesetzte Maßnahmen.
Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen : Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2021
(2023)
In der seit 20 Jahren laufenden Erhebungsreihe der KrimZ zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt das Berichtsjahr 2021 die Folge der Jahre fort, in denen vergleichsweise viele Vollzugsaufenthalte beendet und Gefangene aufgrund einer nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entlassen wurden. Bei den Entlassenen handelt es sich häufig um Personen, die den Strafvollzug nach besonders langen Verbüßungszeiten in entsprechend höherem Lebensalter verlassen haben.
Von den 95 Personen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2021 beendet wurde, wurden 52 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB in Freiheit entlassen. Die Hälfte dieser Entlassenen hatte mehr als 18,1 Jahre im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht. 29 Gefangene wurden ins Ausland ausgeliefert, ausgewiesen oder zur Vollstreckung der Strafe überstellt. 14 Personen verstarben während der Strafverbüßung.