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Eine im Mai 2014 vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Expertengruppe befasste sich mit dem Reformbedarf im Bereich der Tötungsdelikte nach §§ 211 und 212 StGB und erarbeitete Lösungsvorschläge für eine entsprechende Reform des Strafrechts. Diskutiert wird u.a. das systematische Verhältnis zwischen § 211 und § 212 StGB, die verwendete Terminologie sowie die Rechtsfolge der Lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern der Wissenschaft, der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, der strafrechtlichen Praxis sowie der Landesjustizverwaltungen zusammen. Der vorliegende Bericht fasst die Beratungsergebnisse der Expertengruppe zusammen. Enthalten sind die der Diskussion zugrundeliegenden Referate der Experten sowie von Kommissionsmitgliedern erarbeitete Konzepte zur Gesamtreform der Tötungsdelikte. Der Verlauf der Beratungen lässt sich anhand von Protokollen der einzelnen Sitzungen nachvollziehen. Wesentliche Argumente und Empfehlungen der Expertengruppe werden zusammengefasst dargestellt.
Im Februar 2015 wurde vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz eine
Reformkommission mit Experten aus Wissenschaft und Praxis eingesetzt, um Vorschläge zur Überarbeitung und Neusortierung der Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erarbeiten. Ziel war es, die Empfehlungen der Reformkommission in die Erstellung eines Referentenentwurfs zur Reform des Sexualstrafrechts im Herbst 2016 einfließen zu lassen. Im vorliegenden Bericht werden die Empfehlungen der Reformkommission zu einzelnen Themenkomplexen des Sexualstrafrechts wiedergegeben. In der Anlage enthalten sind darüber hinaus die Sitzungsprotokolle der Kommission sowie die themenbezogenen Impulsreferate der Experten.
Auf eine Vereinbarung im Rahmen des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode hin wurde vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas im Juli 2014 die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des Jugendstrafverfahrens einberufen. Der Expertenkommission gehörten Vertreter der Wissenschaft und der juristischen Praxis sowie Experten aus den Landesjustizverwaltungen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an. Die Expertenkommission hat alle Verfahrensabschnitte des Strafverfahrens – vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung – daraufhin untersucht, inwieweit sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze in ihrer heutigen strukturellen Ausgestaltung den Anforderungen an ein effektives, praxistaugliches und modernes Strafverfahren noch entsprechen. Juli 2014 bis September 2015 hat sich die Expertenkommission zu acht Sitzungen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zusammengefunden. In sieben weiteren jeweils zweitägigen Arbeitssitzungen hat die Expertenkommission die Fragestellungen anhand von schriftlichen Gutachten ihrer Mitglieder beraten. Auf der Grundlage ihrer Beratungen hat die Expertenkommission die in diesem Bericht dargestellten Empfehlungen formuliert und begründet.
Die Gutachten sowie die Protokolle der Arbeitssitzungen sind dem Bericht als Anlagenband I und II beigefügt.
Während des Berliner Symposiums im April 2016 werden verschiedene Fragen des Jugendkriminalrechts und seiner Praxis erörtert. Das Programm des Symposiums teilte sich in vier thematische Blöcke: (1) „Stärkung des Gedankens der Wiedergutmachung gegenüber Kriminalitätsopfern im Jugendstrafrecht“, (2) „Impulse und Vorgaben für das Jugendstrafverfahren aus Europa“, (3) „Empirische Forschung zum Jugendkriminalrecht“ und (4) „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – eine (besondere) Zielgruppe des Jugendkriminalrechts?“. Zu jedem Block gab es im Anschluss an die Vorträge Gelegenheit zur Diskussion im Plenum. Der Tagungsband dokumentiert neben den Vorträgen in zusammengefasster Form die sich anschließenden Diskussionen.
Evaluiert wird die Umsetzung der Weisung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) in der Praxis anhand einer Aktenanalyse von Fällen der Führungsaufsicht mit angeordneter EAÜ aus dem Jahr 2014 (N = 74). Darüber hinaus wurden statistische Daten der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder in die Analyse einbezogen. Die Erfahrungen und Einstellungen von Akteuren der Führungsaufsicht (Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstellen, polizeiliche Risikoprogramme, Richter*innen) wurden sowohl mittels Experteninterviews als auch in einer Fragebogenerhebung eruiert. Zusätzlich wurden vier Einzelinterviews mit betroffenen Personen der EAÜ geführt. Empfohlen wird die Beibehaltung der aktuellen Praxis bei der EAÜ als Ultima Ratio bei der Gefahr der Begehung schwerster Katalogstraftaten. Vorgeschlagen wird ein Sachverständigengutachten vor Erteilung einer EAÜ-Weisung und die Verkürzung der zweijährlichen Überprüfungsfrist. Es wird für eine bessere Koordination bei länderübergreifenden Fällen plädiert.
Die Kriminalitätsentwicklung in Deutschland wird dargestellt, wobei folgende Kriminalitätsbereiche detaillierter erörtert werden: (1) Gewaltkriminalität, (2) Sonstige Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, (3) Eigentums- und Vermögensdelikte, (4) Wirtschaftskriminalität, (5) Korruption, (6) Umweltstraftaten, (7) Internetkriminalität, (8) Delikte im Zusammenhang mit Drogen, (9) Organisierte Kriminalität und (10) Politisch motivierte Kriminalität. Berichtet wird zudem von speziellen Tätergruppen, wie Zuwanderern/-innen und Schleusern/-innen. Die strafrechtlichen Reaktionen (u. a. Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren, Täter-Opfer-Ausgleich) werden besprochen. Die Verwahrung im Straf- und Maßregelvollzug wird diskutiert, bevor auf die Entlassung aus dem Strafvollzug und auf die Strafaussetzung eingegangen wird. Die Rolle der Bewährungshilfe, der Sozialen Dienste der Justiz und der Strafentlassenenhilfe wird erörtert. In diesem Zusammenhang wird die Rückfallstatistik kurz dargestellt, bevor die Entwicklungen in der Kriminalprävention diskutiert werden. In einem gesonderten Kapitel werden Jugendliche als Opfer und Täter/-innen betrachtet, bevor eine kriminal- und rechtspolitische Schlussfolgerung folgt.
Der 2013 in Kraft getretene § 16a JGG ermöglicht die Verhängung von Jugendarrest bei Jugendlichen und bei Heranwachsenden, auf die nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet wird, in Kombination mit verschiedenen Varianten der Bewährungsstrafe. Zentrales Anliegen der von Beginn 2014 bis Mai 2016 durchgeführten Studie war es, zu untersuchen, wie das neue Sanktionsinstrument von den Gerichten angewendet wird (Analyse der verfügbaren amtlichen Daten und Analyse von Jugendstrafakten aus 27 zufällig ausgewählten Landgerichtsbezirken aus zwölf Bundesländern). Weiter wurde die Einstellung von Praktikern (Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Bewährungshelfer, Arrestvollzugsleiter und Jugendgerichtshelfer) zur Anwendung und Praxis des § 16a-Arrestes mittels schriftlicher Befragung erfasst. Ehemalige Arrestanten wurden zu ihrem eigenen Erleben des Arrestvollzugs befragt. Anhand von Auskünften aus dem Bundeszentralregister wurde die Rückfallwahrscheinlichkeit bei den verschiedenen Gruppen von Bewährungsprobanden erhoben. Aus den Ergebnissen werden u.a. folgende Befunde abgeleitet: Der Arrest nach § 16a JGG wird insgesamt eher zurückhaltend, dabei regional sehr unterschiedlich genutzt; der Arrest nach § 16a JGG wird dort intensiv genutzt, wo der Einsatz freiheitsentziehender Sanktionen insgesamt hoch ist; zu einem § 16a-Arrest Verurteilte unterscheiden sich kaum von den ausschließlich zu einer Jugendstrafe mit Bewährung Verurteilten; der Aspekt der Unrechtsverdeutlichung als Zwecksetzung für den Arrest nach § 16a JGG spielt in der Praxis der Entscheidungen und in der Wahrnehmung der Befragten eine nicht unwesentliche Rolle. Für den untersuchten Zeitraum zeigt die Verhängung eines § 16a-Arrestes zusätzlich zu einer Jugendstrafe mit Bewährung keine Auswirkungen auf Ausmaß, Geschwindigkeit, Häufigkeit oder Schwere des Rückfalls.
Das am 10.03.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen hat das Ziel, den Opfern von Stalking eine bessere Strafverfolgung zu ermöglichen, indem der bislang geltende Tatbestand der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers nicht mehr erforderlich ist. Mit dem neuen Gesetz ist es ausreichend, wenn das Täterverhalten dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Zur Evaluation der geänderten Gesetzgebung werden drei Jahre nach Einführung der Gesetzesänderung die Justizverwaltungen der Länder sowie acht Opferschutzverbände postalisch befragt, wobei n = 15 Landesjustizverwaltungen und n = 5 Opferschutzverbände geantwortet haben. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften mehrheitlich aufgrund der gesetzgeberischen Änderungen eine erleichterte Beweisführung bei der Anwendung des § 238 StGB und die Möglichkeit eines frühzeitigen strafrechtlichen Einschreitens feststellen. Die weiterhin bestehende Problematik der unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. schwerwiegend, beharrlich) wird hervorgehoben. Zudem wird auf erhebliche praktische Probleme bei der strafrechtlichen Verfolgung von Stalking hingewiesen (z. B. fehlende Dokumentation von Seiten der Opfer, Verschleierung der Tathandlungen im Internet von Seiten der Täter/-innen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen). Einstellungsgründe bei Verfahrenserledigung werden diskutiert. Die Opferschutzverbände kritisieren Ermittlungsbehörden dahingehend, dass sie die betroffenen Personen nicht ernst nehmen. Zudem wird die hohe Einstellungszahl bei Ermittlungsverfahren, die lange Ermittlungsdauer und die Strafhöhe moniert. Weitere Verbesserungsvorschläge werden abschließend diskutiert.
Zur Diskussion stehen Beweisverbote, die im deutschen Strafprozessrecht nach hier vertretener Meinung nur singulär und wenig systematisch gesetzlich geregelt sind und auf einer unübersichtlichen obersten und obergerichtlichen Rechtsprechung basieren. Beweisverbote im europäischen Ausland und völkerrechtliche Auslegungen werden bei der Diskussion berücksichtigt. Empfohlen wird die Einführung einer gesetzlich verankerten Generalklausel zur Verwertbarkeit von unter Rechtsverstößen erlangten Beweisen durch den Gesetzgeber. Kontrovers diskutiert wird die sogenannte Widerspruchserfordernis beim Beweisverwertungsverbot. Es wird für eine gesetzliche Regelung des Verwertungswiderspruchs plädiert.
Das Verhältnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei wird sowohl historisch als auch gegenwartsbezogen dargestellt, wobei insbesondere der Status der Staatsanwaltschaft diskutiert wird. Ein europäischer Überblick wird gegeben. Das Verhältnis von Justiz und Polizei wird hinsichtlich ausgewählter Kriminalitätsfelder, verschiedener beruflicher Kooperationsfelder und ausgewählter Alltagssituationen dargestellt. Strukturelle Probleme bei der Zusammenarbeit wie die Verlagerung des Schwerpunktes der Ermittlung auf die Polizei und Defizite bei einer effektiven richterlichen Kontrolle staatlicher Eingriffsbefugnisse (Richtervorbehalte) werden benannt. Ursachen werden v. a. in einer ungleichen Ressourcenverteilung (u. a. Personal, IT-Standard) von Justiz und Polizei zum Nachteil der Justiz gesehen. Die Einsetzung eines Untersuchungsrichters wird diskutiert, aber von der Kommission abgelehnt. Konkurrenzkonflikte werden hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Medien benannt und in diesem Zusammenhang ein Professionalitätsgefälle zwischen Polizei und Justiz zum Nachteil der Justiz festgestellt. Es wird u. a. eine stärkere Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Ermittlungsverfahren, eine bessere Ressourcenausstattung der Justiz und die Sachherrschaft im Hinblick auf die Medieninformation gefordert.