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Das berufliche Selbstverständnis der Bewährungshilfe : III. Das doppelte Mandat

  • Bewährungshelfer haben einerseits dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite zu stehen, andererseits den Verurteilten zu überwachen und dem Gericht Bericht zu erstatten. Diese Doppelfunktion der Bewährungshilfe von Hilfe und Aufsicht wird von bundesweit etwa 460 befragten Strafrichtern und Dienstaufsichten deutlich zugunsten des Hilfeaspektes interpretiert. Eine weitere Verselbständigung und Fortentwicklung des beruflichen Selbstverständnisses der Bewährungshilfe wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass die befragten Strafrichter ihre Anweisungsbefugnis gemäß § 56d Abs 4 StGB auch auf die betreuende und helfende Tätigkeit des Bewährungshelfers beziehen.

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Metadaten
Author:Martin KurzeGND
URN:urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1269
Parent Title (German):Bewährungshilfe : Fachzeitschrift für Bewährungs-, Gerichts- und Straffälligenhilfe
Document Type:Article
Language:German
Year of first Publication:1998
Release Date:2019/10/16
Tag:Empirische Untersuchung
GND Keyword:Bewährungshilfe; Bewährungshelfer
Volume:45.1998
Issue:3
First Page:224
Last Page:230
Institutions:Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)
DDC classes:300 Sozialwissenschaften / 360 Soziale Probleme, Sozialdienste, Versicherungen
KrimZ Classification:Bewährungshilfe. Straffälligenhilfe. Ambulante Maßnahmen
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt