@inproceedings{OPUS4-41, title = {Psychosoziale Prozessbegleitung : Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ans{\"a}tze}, editor = {Elz, Jutta}, publisher = {Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-945037-14-0}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:101:1-2016121910217}, series = {Berichte und Materialien (BM-Online)}, number = {7}, pages = {123 S.}, year = {2016}, abstract = {Mit dem Gesetz zur St{\"a}rkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. ORRG) wurde im neuen \S 406g StPO die Psychosoziale Prozessbegleitung - eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren f{\"u}r besonders schutzbed{\"u}rftige Verletzte vor, w{\"a}hrend und nach der Hauptverhandlung - in den Strafprozess eingef{\"u}hrt. Danach werden ab dem 1. Januar 2017 insbesondere minderj{\"a}hrige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin bzw. eines ebensolchen -begleiters haben. Zudem wurde das Gesetz {\"u}ber die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) beschlossen. In diesem sind u. a. die Grunds{\"a}tze der Psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation Psychosozialer Prozessbegleiterinnen und -begleiter geregelt. Anl{\"a}sslich dieser bundesgesetzlichen Neuerungen - die zudem erforderlichen landesgesetzliche Regelungen lagen im Sommer 2016 noch nicht vor - f{\"u}hrte die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Kooperation mit RECHT W{\"U}RDE HELFEN - Institut f{\"u}r Opferschutz im Strafverfahren (RWH) im Juni 2016 eine Fachtagung zum Thema „Psychosoziale Prozessbegleitung. Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ans{\"a}tze" durch. Der Tagungsband enth{\"a}lt jene Beitr{\"a}ge, die sich unmittelbar - auf gesetzlicher oder praktischer Ebene - mit der Psychosozialen Prozessbegleitung befassen.}, language = {de} } @book{Elz2021, author = {Elz, Jutta}, title = {Verfahrenseinstellungen nach \S 170 II StPO in F{\"a}llen sexualisierter Gewalt: Tatvorw{\"u}rfe, Ermittlungshandlungen, Abschlussentscheidungen}, publisher = {Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-945037-38-6}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1542}, series = {Berichte und Materialien (BM-Online)}, number = {26}, pages = {213 S.}, year = {2021}, abstract = {Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur {\"A}nderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. Str{\"A}ndG) wurde vorrangig \S 177 StGB grundlegend ge{\"a}ndert. In der zuvor gef{\"u}hrten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitsl{\"u}cken, also straffreien, aber als strafw{\"u}rdig erachteten Sachverhalten, gewesen. Eine solche Schutzl{\"u}cke wurde prim{\"a}r darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach \S 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber ohne N{\"o}tigung durch eine andere Person geschah. Das Gesetzgebungsverfahren enthielt nicht nur etliche kriminalpolitisch interessante Volten. Es zeigte auch auf, dass sich die eine oder andere bloße Annahme {\"u}ber die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen. Das galt etwa hinsichtlich der Gr{\"u}nde f{\"u}r Einstellungen gem{\"a}ß \S 170 II StPO in Ermittlungsverfahren, in denen Tatverd{\"a}chtigen die Begehung einer Straftat nach \S 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde. Mit der vorliegenden Studie wurde diese Thematik deshalb aufgriffen. Da sich die daf{\"u}r erhaltenen Einstellungsverf{\"u}gungen jedoch als zu ertragreich erwiesen, um sie lediglich unter der f{\"u}hrenden Fragestellung zu analysieren, wurden nicht nur diese Abschlussentscheidungen als solche, sondern auch die in ihnen enthaltenen Angaben etwa zum Tatgeschehen und zu den vorgenommenen Ermittlungshandlungen erfasst.}, language = {de} } @techreport{OPUS4-240, title = {Qualit{\"a}tsstandards f{\"u}r die Durchf{\"u}hrung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen}, edition = {2. Auflage}, publisher = {Nieders{\"a}chsisches Justizministerium}, address = {Hannover}, pages = {22 Seiten}, year = {2017}, abstract = {Verletzte einer Straftat k{\"o}nnen in bestimmten F{\"a}llen eine psychosoziale Prozessbegleitung beantragen. Dargelegt werden die Voraussetzungen, die erf{\"u}llt sein m{\"u}ssen, um eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen zu k{\"o}nnen und M{\"o}glichkeiten zur Beantragung einer psychosozialen Prozessbegleitung. Der Ablauf der psychosozialen Prozessbegleitung wird vor, w{\"a}hrend und nach dem gerichtlichen Prozess beschrieben und die wichtigsten Aufgaben des bzw. der psychosozialen Prozessbegleiter/-in erl{\"a}utert. Die Anforderungen an die Qualifikation bzw. Kompetenzen, die eine in der psychosozialen Prozessbegleitung t{\"a}tige Person bzw. Institution in Niedersachsen erf{\"u}llen muss, werden er{\"o}rtert und dabei die {\"u}berregionale Vernetzung gesondert beschrieben. Abschließend werden Kriterien zur Gew{\"a}hrleistung der Qualit{\"a}t des Angebots besprochen, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Erhebungen zur Qualit{\"a}tssicherung vorgeschrieben sind.}, language = {de} } @techreport{OPUS4-188, title = {Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens}, publisher = {[Bundesministerium der Justiz und f{\"u}r Verbraucherschutz]}, address = {Berlin}, organization = {Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens}, pages = {176 S. + Anlagen}, year = {2015}, abstract = {Auf eine Vereinbarung im Rahmen des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD f{\"u}r die 18. Legislaturperiode hin wurde vom Bundesminister der Justiz und f{\"u}r Verbraucherschutz Heiko Maas im Juli 2014 die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des Jugendstrafverfahrens einberufen. Der Expertenkommission geh{\"o}rten Vertreter der Wissenschaft und der juristischen Praxis sowie Experten aus den Landesjustizverwaltungen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und f{\"u}r Verbraucherschutz an. Die Expertenkommission hat alle Verfahrensabschnitte des Strafverfahrens - vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung - daraufhin untersucht, inwieweit sie unter Ber{\"u}cksichtigung rechtsstaatlicher Grunds{\"a}tze in ihrer heutigen strukturellen Ausgestaltung den Anforderungen an ein effektives, praxistaugliches und modernes Strafverfahren noch entsprechen. Juli 2014 bis September 2015 hat sich die Expertenkommission zu acht Sitzungen im Bundesministerium der Justiz und f{\"u}r Verbraucherschutz zusammengefunden. In sieben weiteren jeweils zweit{\"a}gigen Arbeitssitzungen hat die Expertenkommission die Fragestellungen anhand von schriftlichen Gutachten ihrer Mitglieder beraten. Auf der Grundlage ihrer Beratungen hat die Expertenkommission die in diesem Bericht dargestellten Empfehlungen formuliert und begr{\"u}ndet. Die Gutachten sowie die Protokolle der Arbeitssitzungen sind dem Bericht als Anlagenband I und II beigef{\"u}gt.}, language = {de} }