@article{Dessecker1998, author = {Dessecker, Axel}, title = {Strafrestaussetzung und Vollzugslockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe}, series = {Bew{\"a}hrungshilfe : Fachzeitschrift f{\"u}r Bew{\"a}hrungs-, Gerichts- und Straff{\"a}lligenhilfe}, volume = {45}, number = {4}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-894}, pages = {406 -- 417}, year = {1998}, abstract = {Gegenstand der Anmerkung sind zwei Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit dem Spannungsverh{\"a}ltnis zwischen der Resozialisierung von Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten befassen. In beiden Verfahren geht es um Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, die eine Aussetzung des Strafrestes zur Bew{\"a}hrung und Vollzugslockerungen ablehnen. In den Anwendungen wird auf Folgen der Neufassung der Prognoseklausel in StGB \S 57 Abs 1 Nr 2 sowie den inhaltlichen Zusammenhang von Lockerungen des Vollzugs und Strafrestaussetzung hingewiesen. Es wird die Auffassung vertreten, dass die konstatierte Versch{\"a}rfung der Prognoseanforderungen f{\"u}r eine Maßregelaussetzung relativiert werden m{\"u}sse, da der Gesetzgeber durch {\"A}nderungen des Strafrechts die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verh{\"a}ltnism{\"a}ßigkeit lang dauernder Freiheitsentziehungen nicht außer Kraft setzen k{\"o}nne.}, language = {de} } @article{Feuerhelm1993, author = {Feuerhelm, Wolfgang}, title = {Gemeinn{\"u}tzige Arbeit in der Geldstrafenvollstreckung}, series = {Bew{\"a}hrungshilfe : Fachzeitschrift f{\"u}r Bew{\"a}hrungs-, Gerichts- und Straff{\"a}lligenhilfe}, volume = {40.1993}, number = {2}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1141}, pages = {200 -- 208}, year = {1993}, abstract = {Ergebnisse einer empirischen Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden zur Praxis der Gemeinn{\"u}tzigen Arbeit werden berichtet. Ziel dieser Untersuchung war es, Aufschluss {\"u}ber Erledigungsformen und Vollstreckungsmodalit{\"a}ten bei uneinbringlichen Geldstrafen sowie {\"u}ber mit der Durchf{\"u}hrung der Gemeinn{\"u}tzigen Arbeit verbundene Probleme und Praktiken zu erhalten. Als Datengrundlage dienten Befragungen von Rechtspflegern und anderen Beteiligten an der Vermittlung der Gemeinn{\"u}tzigen Arbeit sowie 400 Akten von abgeschlossenen Verfahren. Folgende Ergebnisse werden ermittelt: (1) Die Gemeinn{\"u}tzige Arbeit machte nur 8,5\% der F{\"a}lle einer Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen gegen{\"u}ber 77\% Zahlungen und 14\% Verb{\"u}ßungen von Ersatzfreiheitsstrafen aus, (2) bei 5\% der Verfahren mit der Gemeinn{\"u}tzigen Arbeit wurde die Geldstrafe vollst{\"a}ndig durch Arbeit getilgt, (3) bei der Ausgestaltung der Gemeinn{\"u}tzigen Arbeit sind die drei Organisationsformen (Gerichtshilfe-, Vereins-, Rechtspflegermodell) entstanden. Insgesamt wird der Gemeinn{\"u}tzigen Arbeit ein Schattendasein bescheinigt. Eine Einf{\"u}hrung als eigenst{\"a}ndige Sanktion wird angesichts einer fehlenden Infrastruktur kritisch beurteilt.}, language = {de} } @article{Feuerhelm1998, author = {Feuerhelm, Wolfgang}, title = {Gemeinn{\"u}tzige Arbeit als eigenst{\"a}ndige Sanktion? : Der Entwurf des Bundesrates vom M{\"a}rz 1998}, series = {Bew{\"a}hrungshilfe : Fachzeitschrift f{\"u}r Bew{\"a}hrungs-, Gerichts- und Straff{\"a}lligenhilfe}, volume = {45}, number = {4}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1156}, pages = {400 -- 405}, year = {1998}, abstract = {Einleitend wird der Gesetzentwurf des Bundesrates vom M{\"a}rz 1998 zu den StGB \S 40a und StPO \S 459a zur Verankerung der gemeinn{\"u}tzigen Arbeit als Hauptstrafe im Strafrecht vorgestellt. Bezweifelt wird, dass StGB \S 40a Abs 1 Satz 2 mit dem Verbot der Zwangsarbeit aus GG Art 12 Abs 3 vereinbar ist. Auch der nicht festgelegte Umrechnungsmaßstab von gemeinn{\"u}tziger Arbeit und Geldstrafe, die Folgen des Scheiterns der Arbeitssanktion, die L{\"a}nge einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe, die fehlende Regelung der Durchf{\"u}hrung der Arbeiten und die zeitliche Obergrenze werden kritisiert. Zu den genannten Bereichen werden Alternativen aufgezeigt. Abschließend wird festgestellt, dass dies keine taugliche Regelung der gemeinn{\"u}tzigen Arbeit als Hauptstrafe darstellt.}, language = {de} } @article{Feuerhelm1998, author = {Feuerhelm, Wolfgang}, title = {Gemeinn{\"u}tzige Arbeit als strafrechtliche Sanktion : Bilanz und Perspektiven}, series = {Bew{\"a}hrungshilfe : Fachzeitschrift f{\"u}r Bew{\"a}hrungs-, Gerichts- und Straff{\"a}lligenhilfe}, volume = {45}, number = {4}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1133}, pages = {323 -- 337}, year = {1998}, abstract = {Der zunehmenden Bedeutung der gemeinn{\"u}tzigen Arbeit im Strafrecht stehen Defizite in ihrer Ausgestaltung gegen{\"u}ber. So bed{\"u}rfen schon die Kl{\"a}rung der aktuell zul{\"a}ssigen Formen dieser Sanktion sowie die Beschreibung wichtiger Rahmenbedingungen (H{\"o}chstdauer, Verh{\"a}ltnis zu anderen Sanktionen) eingehender Analysen. F{\"u}r den Bereich der Durchf{\"u}hrung der gemeinn{\"u}tzigen Arbeit wird nach straftheoretischer Er{\"o}rterung die {\"U}bernahme von Vorgaben aus der Arbeitspsychologie vorgeschlagen, mit denen eine einheitliche Durchf{\"u}hrung erreicht werden kann.}, language = {de} } @book{HoffmannLeuschner2017, author = {Hoffmann, Anika and Leuschner, Fredericke}, title = {Rehabilitation und Entsch{\"a}digung nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und erfolgreicher Wiederaufnahme}, publisher = {Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-945037-19-5}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101:1-2017120820504}, series = {Berichte und Materialien (BM-Online)}, number = {11}, pages = {102 S.}, year = {2017}, abstract = {Die Verurteilung unschuldiger Personen l{\"a}sst sich auch in einem Rechtsstaat nicht g{\"a}nzlich ausschließen. Das kann im schlimmsten Fall dazu f{\"u}hren, dass Personen zu Unrecht eine Haftstrafe verb{\"u}ßen m{\"u}ssen. W{\"a}hrend dies in den Medien durchaus auf Interesse st{\"o}ßt, erfolgte in Deutschland bisher keine systematische wissenschaftliche Aufarbeitung von Fehlurteilen und insbesondere deren Folgen f{\"u}r die zu Unrecht Inhaftierten und ihr pers{\"o}nliches Umfeld. Die Studie soll Aufschluss {\"u}ber den Stand der Entsch{\"a}digung und Rehabilitation von zu Unrecht inhaftierten Personen in Deutschland geben. Außerdem werden die Folgen f{\"u}r die Betroffenen und deren Bedarfe und W{\"u}nsche eruiert. Untersuchungsgrundlage dieser Studie sind alle ermittelbaren F{\"a}lle im Zeitraum seit 1990, bei denen es nach Verb{\"u}ßung einer Freiheitsstrafe und erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren zu einem Freispruch kam. Die Erkenntnisse wurden durch eine umf{\"a}ngliche Aktenanalyse der einschl{\"a}gigen Verfahren sowie der gezielten Befragung daran beteiligter Personen (u. a. Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, ehemals Inhaftierte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanw{\"a}ltinnen und Staatsanw{\"a}lte) erlangt.}, language = {de} } @techreport{OehmichenKlukkert2012, author = {Oehmichen, Anna and Klukkert, Astrid}, title = {Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef{\"a}hrdenden Gewalttaten (GVVG) - Endbericht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1057}, pages = {222 S. zzgl. Anh.}, year = {2012}, abstract = {Das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef{\"a}hrdenden Gewalttaten (GVVG) hat drei neue Straftatbest{\"a}nde eingef{\"u}hrt: die „Vorbereitung einer schweren staatsgef{\"a}hrdenden Gewalttat", \S 89a StGB, die „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgef{\"a}hrdenden Gewalttat", \S 89b StGB, und die „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgef{\"a}hrdenden Gewalttat", \S 91 StGB n. F. Der Gesetzgeber verfolgte damit die Ziele, eine m{\"o}glichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen T{\"a}tern, die schwere staatsgef{\"a}hrdende Gewalttaten vorbereiten, zu erm{\"o}glichen und das {\"U}bereinkommen des Europarates zur Verh{\"u}tung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 und den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates zur {\"A}nderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbek{\"a}mpfung umzusetzen. Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz f{\"u}hrten die KrimZ und die Ruhr-Universit{\"a}t Bochum gemeinschaftlich eine erste Evaluation des GVVG durch, die den Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Oktober 2011 umfasst. Zum Zeitpunkt der Erhebung lagen aufgrund der geringen Anzahl der F{\"a}lle nur wenig Informationen {\"u}ber Verfahren nach den \S\S 89a, 89b und 91 StGB vor. Es wurden zwar {\"u}ber 50 Ermittlungsverfahren gef{\"u}hrt, in denen die Vorschriften zumindest am Rande eine Rolle spielten, zu einer Verurteilung war es aber noch nicht gekommen. Im Hinblick auf die Akzeptanz der neu eingef{\"u}hrten Vorschriften bei den mit ihnen befassten Praktikern kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das GVVG aus der Perspektive der Strafverfolgungsbeh{\"o}rden (Polizei und Staatsanwaltschaft) als gewinnbringend und die neu gewonnenen Ermittlungsm{\"o}glichkeiten zur „Erkenntnisverdichtung" als hilfreich empfunden werden. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere f{\"u}r die ermittelnden Polizeibeamten in der Anwendung der zum Teil noch wenig konkretisierten Tatbest{\"a}nde und damit einhergehende Nachweisprobleme; insoweit erhoffen sich die Befragten eine Klarstellung durch die k{\"u}nftige Rechtsprechung.}, language = {de} } @book{Schemer2007, author = {Schemer, Silke}, title = {Kooperation trotz Statusunterschied? : Die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft unter dem Blickwinkel arbeits- und sozialpsychologischer Theorien}, publisher = {Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-926371-84-3}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101:1-20091215802}, series = {Kriminologie und Praxis (KuP)}, number = {55}, pages = {363 S.}, year = {2007}, abstract = {Polizei und Staatsanwaltschaft sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Allerdings soll auch bei einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit die gesetzliche Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft garantiert sein. Dies f{\"u}hrt dazu, dass die handelnden Akteure sich im Spannungsfeld von vertrauensvoller Zusammenarbeit bis hin zum Kontrollverlust der Staatsanwaltschaft bewegen und zurechtfinden m{\"u}ssen. Untersucht wird, wie sie das tun und welche Wirkungsmechanismen dabei eine Rolle spielen. Im theoretischen Teil werden arbeits- und sozialpsychologische Ans{\"a}tze in ein gemeinsames Modell der interorganisatorischen Zusammenarbeit integriert. Mit Hilfe einer empirischen Untersuchung nach dem qualitativen Forschungsansatz, speziell nach der Grounded Theory, wird die gegenstandsbegr{\"u}ndete Theorie des Statusarrangements von Polizei und Staatsanwaltschaft entwickelt. Abschließend werden Handlungsempfehlungen f{\"u}r Praktiker aus den Bereichen Polizei und Staatsanwaltschaft gegeben.}, language = {de} } @article{Egg1993, author = {Egg, Rudolf}, title = {Drogenabh{\"a}ngige Straft{\"a}ter : Therapiemotivation durch justitiellen Zwang?}, series = {Bew{\"a}hrungshilfe : Fachzeitschrift f{\"u}r Bew{\"a}hrungs-, Gerichts- und Straff{\"a}lligenhilfe}, volume = {40.1993}, number = {1}, publisher = {Forum-Verl. Godesberg}, address = {M{\"o}nchengladbach}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1071}, pages = {26 -- 37}, year = {1993}, abstract = {Der Beitrag befasst sich mit Praxis und Bew{\"a}hrung der in BtMG \S\S 35ff. geregelten Therapie{\"u}berleitung f{\"u}r drogenabh{\"a}ngige Straft{\"a}ter (Zur{\"u}ckstellung der Strafvollstreckung). Ausgehend von {\"U}berlegungen zum Verh{\"a}ltnis von Freiwilligkeit und Zwang bei Therapien, werden zun{\"a}chst allgemeine Entwicklungsschritte der Drogenabh{\"a}ngigkeit sowie neuere Tendenzen der therapeutischen Versorgung dargestellt; ferner wird die Frage er{\"o}rtert, welche Beweggr{\"u}nde bei der Aufnahme einer Entzugsbehandlung im Vordergrund stehen. Eine Evaluation von Therapie{\"u}berleitungen gem. BtMG \S 35 zeigte f{\"u}r die untersuchte Stichprobe, dass etwa die H{\"a}lfte aller auf diesem Wege begonnenen Therapien erfolgreich beendet wurden. Obwohl die erneute Straff{\"a}lligkeit dieser Therapiegruppe (Beobachtungszeitraum: 3 Jahre) mit {\"u}ber 50\% relativ hoch ist, zeigten sich bez{\"u}glich Schwere und H{\"a}ufigkeit neuer Straftaten doch signifikant bessere Ergebnisse im Vergleich zu Therapieabbrechern und Nicht-Antritten. Abschließend werden einige zentrale drogenpolitische Konsequenzen vorgestellt. BtMG \S 35 sollte danach nicht als K{\"o}nigsweg angesehen, aber bei geeigneten F{\"a}llen rechtzeitig zur Anwendung gebracht werden.}, language = {de} } @book{Heimerdinger2006, author = {Heimerdinger, Astrid}, title = {Alkoholabh{\"a}ngige T{\"a}ter - justizielle Praxis und Strafvollzug : Argumente zur Zur{\"u}ckstellung der Strafvollstreckung bei Therapieteilnahme}, publisher = {Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-926371-78-2}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101:1-200910201193}, series = {Kriminologie und Praxis (KuP)}, number = {52}, pages = {296 S.}, year = {2006}, abstract = {Seit 1982 gelten Bestimmungen des Bet{\"a}ubungsmittelgesetzes (BtMG), die es drogenabh{\"a}ngigen T{\"a}tern erm{\"o}glichen, sich anstelle von Strafhaft einer Drogentherapie zu unterziehen. Die vorliegende Studie widmet sich der Frage, ob auch f{\"u}r alkoholabh{\"a}ngige Straft{\"a}ter eine vergleichbare Regelung in Betracht zu ziehen ist. Ziel der Untersuchung, die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgef{\"u}hrt wurde, war es, durch eigene empirische Erhebungen L{\"u}cken des aktuellen Erkenntnisstandes zu f{\"u}llen, um Perspektiven aufzuzeigen und empirisch gesichertes Material f{\"u}r kriminalpolitische Entscheidungen zur Verf{\"u}gung zu stellen. In einer Erhebung im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug stellte sich heraus, dass 14 - 22 \% der Gefangenen als alkoholabh{\"a}ngig bezeichnet werden k{\"o}nnen. Dennoch werden alkoholbezogene St{\"o}rungen im Strafverfahren nur selten thematisiert, wie eine Aktenanalyse zeigte. In Befragungen von Vertretern der Strafrechtspraxis und des Strafvollzugs hielten etwa zwei Drittel der Befragten eine gesetzliche Therapieregelung f{\"u}r alkoholabh{\"a}ngige Straft{\"a}ter f{\"u}r geeignet, R{\"u}ckf{\"a}lle zu vermeiden. Therapieeinrichtungen sind auch an einer Behandlung alkoholabh{\"a}ngiger Straft{\"a}ter interessiert.}, language = {de} } @techreport{Linz2013, author = {Linz, Susanne}, title = {H{\"a}user des Jugendrechts in Hessen : Ergebnisse der Begleitforschung f{\"u}r Wiesbaden und Frankfurt am Main-H{\"o}chst}, publisher = {Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-945037-00-3}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101:1-2014010818667}, pages = {XXVI, 165 S. + Anh.}, year = {2013}, abstract = {Die „H{\"a}user des Jugendrechts" in Wiesbaden und Frankfurt am Main-H{\"o}chst, er{\"o}ffnet im Dezember 2010 und im Februar 2011, sind die siebte und achte Einrichtung dieser Art in Deutschland. Sie sind Kooperationsprojekte von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe bzw. dem Amt f{\"u}r soziale Arbeit (HdJR Wiesbaden). Ihre Einrichtung folgt einer Empfehlung der hessischen Expertenkommission zur Verbesserung der rechtlichen und tats{\"a}chlichen Instrumentarien zur Bek{\"a}mpfung der Jugendkriminalit{\"a}t. Die Begleitforschung hierzu erfolgte im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Justiz, f{\"u}r Integration und Europa (HMJIE). Sie orientierte sich an den vereinbarten Zielen im jeweiligen Konzeptionspapier. Verfahrensabl{\"a}ufe und Kooperationsstrukturen wurden in einem Zeitraum von 18 Monaten nach Er{\"o}ffnung der beiden Einrichtungen evaluiert. Neben teilnehmender Beobachtung von Konferenzen, Besprechungen und allgemeinen Abl{\"a}ufen in den H{\"a}usern des Jugendrechts, der Auswertung von Falldaten wurden auch die Einsch{\"a}tzungen der Mitarbeiter erfragt.}, language = {de} }