@techreport{OPUS4-657, title = {Evaluierungsbericht der Landesregierung zum Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 539), zuletzt ge{\"a}ndert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 762)}, organization = {Nordrhein-Westfalen / Justizministerium}, institution = {Nordrhein-Westfalen / Ministerium der Justiz}, series = {Nordrhein-Westfalen / Landtag: Vorlage}, number = {16/466}, pages = {4 Seiten}, year = {2012}, abstract = {Vorgestellt wird der am 18. Dezember 2012 ver{\"o}ffentlichte Evaluationsbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) {\"u}ber das Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzugs. Es wird konstatiert, dass der nordrhein-westf{\"a}lische Jugendstrafvollzug bez{\"u}glich der Implementierung von F{\"o}rderungs- und Erziehungsmaßnahmen positive Entwicklungen vorweist. Die Auslastungsquoten von schulischen und beruflichen Bildungsangeboten liegen zwischen 70 \% und knapp 90 \%, allerdings werden in diesem Zusammenhang auch hohe Abbruchquoten verzeichnet. Da die Haftzeit der Gefangenen oftmals nicht ausreicht, um begonnene Maßnahmen zu beenden, wird eine Unterst{\"u}tzung der Jugendlichen auch nach der Entlassung empfohlen. Dar{\"u}ber hinaus geht aus Einsch{\"a}tzungen der Fachdienste der Justizvollzugsanstalten hervor, dass eine erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs sich positiv auf die f{\"u}r die Legalbew{\"a}hrung essenziellen Bereiche auswirkt. Weiterhin wird konstatiert, dass hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebene Einzelunterbringung jugendlicher Gefangener nachhaltige Verbesserung vorliegen. Zum Stichtag (31.12.2012) lag die Einzelunterbringungsquote zwischen 86 \% und 97 \%. Kritisiert wird allerdings, dass trotz der gesetzlichen Vorschrift die Gefangenen bei entsprechender Eignung in den offenen Vollzug zu verlegen, die Auslastungsquote der Pl{\"a}tze im offenen Vollzug im Vergleich zu 2010 um ca. 20 Prozentpunkte gesunken ist. Eine wissenschaftliche Untersuchung dieser Entwicklung findet bereits statt. Abschließend wird geschlussfolgert, dass keine Bedenken gegen eine Entfristung des Jugendstrafvollzugsgesetzes vorliegen und kein Bedarf f{\"u}r eine generelle {\"A}nderung des Gesetzes besteht.}, subject = {Jugendstrafvollzug}, language = {de} }