@techreport{OPUS4-407, title = {Bericht {\"u}ber die Evaluation des Gesetzes zur Ausf{\"u}hrung des Gesetzes {\"u}ber die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 16. Oktober 2016 und die AGPsychPbG-Ausf{\"u}hrungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen}, organization = {Nordrhein-Westfalen / Ministerium der Justiz}, institution = {Nordrhein-Westfalen / Ministerium der Justiz}, pages = {57 Seiten}, year = {2022}, abstract = {Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde mit dem Gesetz zur St{\"a}rkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015 (3. Opferrechtsreformgesetz) im deutschen Strafverfahrensrecht verankert. In \S 406g Strafprozessordnung (StPO) werden die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung geregelt, wohingegen das Gesetz {\"u}ber die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) die Grunds{\"a}tze der psychosozialen Prozessbegleitung (\S 2 PsychPbG), die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiter/-innen (\S 3 PsychPbG) sowie deren Verg{\"u}tung (\S\S 5-9 PsychPbG) bundesweit einheitlich regelt. Vorgestellt wird die Evaluation des Gesetzes zur Ausf{\"u}hrung des Gesetzes {\"u}ber die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 16.10.2016 und die AGPsychPbG-Ausf{\"u}hrungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Daf{\"u}r wurden die Rechtsverordnungen der anderen 15 Bundesl{\"a}nder vergleichend analysiert sowie der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes an den Nationalen Normenkontrollrat ausgewertet. Zus{\"a}tzlich wurden folgende Institutionen zu ihrer Einsch{\"a}tzung der psychosozialen Prozessbegleitung befragt: Richter/-innen (Amtsgerichte: n = 51, Landgerichte n = 28) und Generalstaatsanw{\"a}lte bzw. Generalstaatsanw{\"a}ltinnen (n = 46), ausgew{\"a}hlte Kreispolizeibeh{\"o}rden, die nordrhein-westf{\"a}lische Beauftragte f{\"u}r den Opferschutz sowie in der Beratung t{\"a}tige Einrichtungen. Es wird festgestellt, dass die Ausgestaltung der psychosozialen Prozessbegleitung in Nordrhein-Westfalen als duales Modell aus Beratungsangeboten des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und von freien Anbietern positiv bewertet wird. Als verbesserungsw{\"u}rdig werden die pauschalen Verg{\"u}tungss{\"a}tze gesehen. Einige freie Anbieter haben aus diesem Grund ihr Angebot bereits eingestellt. Zudem werden Verbesserungsm{\"o}glichkeiten f{\"u}r die vom Ministerium der Justiz betriebene Datenbank er{\"o}rtert.}, subject = {Opferschutz}, language = {de} }