@article{Dessecker2009, author = {Axel Dessecker}, title = {Zur Konkretisierung des Bandenbegriffs im Strafrecht}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Strafrecht}, volume = {29.2009}, publisher = {C.H. Beck}, address = {Frankfurt am Main}, pages = {184 -- 189}, year = {2009}, abstract = {Die Konkretisierung des Bandenbegriffs im Strafrecht wird insbesondere in Hinblick auf das Urteil des BGH vom 22.03.2001 (GSSt 1/00, BGHSt 46, 321) diskutiert. Einleitend werden wesentliche Aspekte des Urteils und die Neuorientierung, die hinsichtlich der Definition des Bandenbegriffes folgt, dargestellt. Anschlie{\"s}end wird die Reichweite des Bandenbegriffs in der neueren Gesetzgebung er{\"o}rtert und einschl{\"a}gige Normen des StGB vorgestellt. Weiterhin wird die Frage diskutiert, wie viele Mitglieder einer Bande angeh{\"o}ren m{\"u}ssen. Dabei wird die Argumentation, dass das Vorliegen einer Bande schon bei zwei Mitgliedern angenommen werden kann, kritisch unter Heranziehung der Auffassung des BGH besprochen. Zudem wird das Problem er{\"o}rtert, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, worin eine Bandenabrede besteht. Hierbei wird zun{\"a}chst ein {\"U}berblick {\"u}ber die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gegeben und im Anschluss erl{\"a}utert, dass weitere objektive Kriterien zur Bestimmung der Bandenabrede erforderlich sind. Weiterhin wird besprochen, wie eine Bande nach den rechtlichen Vorschriften organisiert sein muss, um die Merkmale des Bandenbegriffs zu erf{\"u}llen. In diesem Zusammenhang wird die Frage aufgeworfen, ob die Bande grunds{\"a}tzlich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann und ob Merkmale der organisierten Kriminalit{\"a}t herangezogen werden k{\"o}nnen.}, language = {de} }