@article{Dessecker2019, author = {Axel Dessecker}, title = {Zur Diskussion {\"u}ber eine Erweiterung der Strafbarkeit von Cybergrooming}, series = {Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ)}, volume = {4.2019}, number = {5}, publisher = {Deutsche Hochschule der Polizei}, address = {M{\"u}nster}, pages = {282 -- 286}, year = {2019}, abstract = {Kritisch betrachtet werden zwei Gesetzentw{\"u}rfe, die die Strafbarkeit von Cybergrooming (\S 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) im vorbereitenden Stadium eines sexuellen Missbrauchs von Kindern erweitern wollen: (1) Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 365/19 vom 9.8.2019), der u.a. vorschl{\"a}gt, durch eine Neufassung des \S 176 Abs. 6 StGB den Versuch des Cybergrooming gegen{\"u}ber objektiv untauglichen betroffenen Personen oder Tatobjekten unter Strafe zu stellen, sowie (2) Gesetzesantrag des Landes Hessen (BR-Drs. 518/18 vom 16.10.2018), der nach Beratungen im Rechtsausschuss des Bundesrates eine Erweiterung des objektiven Tatbestands des \S 176 Abs. 5 Nr. 3 und 4 StGB vorsieht und Kinder solchen Personen gleichstellt, die lediglich der T{\"a}ter f{\"u}r ein Kind h{\"a}lt. Eine isolierte Neufassung des \S 176 Abs. 6 StGB wird abgelehnt. Bedenken werden formuliert zu der von der Hessischen Landesregierung vorgeschlagenen Gleichstellung von Kindern mit Personen, die lediglich f{\"u}r Kinder gehalten werden k{\"o}nnen. Die in den Entw{\"u}rfen vorgeschlagenen punktuellen {\"A}nderungen des Sexualstrafrechts erscheinen in der Gesamtw{\"u}rdigung nicht widerspruchsfrei. Pl{\"a}diert wird f{\"u}r eine breiter angelegte Reform des Sexualstrafrechts, die bereits durch eine vom Bundesministerium der Justiz und f{\"u}r Verbraucherschutz eingesetzte Reformkommission vorbereitet wurde.}, language = {de} }