@book{Elz2021, author = {Jutta Elz}, title = {Verfahrenseinstellungen nach \S 170 II StPO in F{\"a}llen sexualisierter Gewalt: Tatvorw{\"u}rfe, Ermittlungshandlungen, Abschlussentscheidungen}, publisher = {Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-945037-38-6}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:2378-opus-1542}, pages = {213 S.}, year = {2021}, abstract = {Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen 50. Gesetz zur {\"A}nderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (50. Str{\"A}ndG) wurde vorrangig \S 177 StGB grundlegend ge{\"a}ndert. In der zuvor gef{\"u}hrten Diskussion war eine zentrale Frage diejenige nach bestehenden Strafbarkeitsl{\"u}cken, also straffreien, aber als strafw{\"u}rdig erachteten Sachverhalten, gewesen. Eine solche Schutzl{\"u}cke wurde prim{\"a}r darin gesehen, dass keine Strafbarkeit nach \S 177 StGB a. F. eintrat, wenn es zwar zu sexuellen Handlungen gegen den Willen Betroffener kam, dies aber ohne N{\"o}tigung durch eine andere Person geschah. Das Gesetzgebungsverfahren enthielt nicht nur etliche kriminalpolitisch interessante Volten. Es zeigte auch auf, dass sich die eine oder andere blo{\"s}e Annahme {\"u}ber die Zeit zu vermeintlicher Gewissheit verfestigte, ohne dass dieser empirisch-kriminologische Befunde zugrunde lagen. Das galt etwa hinsichtlich der Gr{\"u}nde f{\"u}r Einstellungen gem{\"a}{\"s} \S 170 II StPO in Ermittlungsverfahren, in denen Tatverd{\"a}chtigen die Begehung einer Straftat nach \S 177 StGB a. F. vorgeworfen wurde. Mit der vorliegenden Studie wurde diese Thematik deshalb aufgriffen. Da sich die daf{\"u}r erhaltenen 343 Einstellungsverf{\"u}gungen jedoch als zu ertragreich erwiesen, um sie lediglich unter der f{\"u}hrenden Fragestellung zu analysieren, wurden nicht nur diese Abschlussentscheidungen als solche, sondern auch die in ihnen enthaltenen Angaben etwa zum Tatgeschehen und zu den vorgenommenen Ermittlungshandlungen erfasst.}, language = {de} }